LG Düsseldorf: Hochzeit in der JVA – Berichterstattung darf nicht identifizierend sein

veröffentlicht am 4. November 2014

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2014, Az. 12 O 207/14
§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 analog BGB; § 22 KUG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Berichterstattung über eine Hochzeit in der JVA nicht identifizierend sein darf. Dadurch werde das Persönlichkeitsrecht der Braut verletzt. Ein Informationsinteresse könne lediglich hinsichtlich des inhaftierten Ehemannes bestehen, dieser sei jedoch höchstens eine relative Person der Zeitgeschichte. Dies rechtfertige nicht, über seine Frau und deren Sohn identifizierend zu berichten. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

1.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren untersagt, nicht und/oder teilweise gepixelte Fotos oder Videoaufnahmen der Antragsteller ohne Genehmigung der Antragstellerin zu 1) in Printmedien wie der S oder der digitalen Ausgabe der S – am 23.05.2014 wie folgt geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

2.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen hat die Antragstellerin zu 1) zu jeweils 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) haben die Antragsgegnerinnen zu jeweils 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) zu jeweils 50 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerinnen zu jeweils 1/3 zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegner Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Antragstellerin zu 1) ist die Ehefrau eines Mitgliedes der „I“, der wegen Totschlages eine Freiheitsstrafe verbüßt. Der Antragsteller zu 2) ist der Sohn der Antragstellerin zu 1).

Die Hochzeit der Antragstellerin zu 1) fand am 22.05.2014 in der JVA K statt. Die Antragsgegnerin zu 1) berichtete über die Hochzeit in der Printausgabe der S vom 23.05.2014, die Antragsgegnerin zu 2) in der digitalen Ausgabe unter X am 22. und 23.05.2014.

Die Printausgabe unter dem Titel „I heiratet in H Gefängnis“ enthielt ein Lichtbild der Hochzeitsgesellschaft vor der JVA, darunter auch die Antragsteller. Das Gesicht der Antragstellerin zu 1) ist auf diesem Lichtbild gepixelt, das Gesicht des Antragstellers zu 2) ist zwischen zwei Polizeibeamten im Profil ungepixelt dargestellt. In der Bildunterschrift verweist der Artikel auf ein Video, das auf der Seite der digitalen Ausgabe der S unter X zu finden sei.

Auf dieser Seite wurde neben dem Video, das ebenfalls am 23.05.2014 veröffentlicht wurde und die Hochzeitsgesellschaft – darunter die nicht verpixelten Antragsteller – vor der Justizvollzugsanstalt zeigt, bereits am 22.05.2014 ein Artikel unter dem Titel „Polizei sichert Rocker-Hochzeit im Gefängnis“ veröffentlicht. Das in diesem Artikel verwendete Lichtbild zeigt die Antragstellerin zu 1) sowie den Antragsteller zu 2) jeweils mit gepixelten Gesichtern. Die digitale Ausgabe der S enthält zudem mindestens einen weiteren Artikel über die Hochzeit der Antragstellerin, der das auch in der Printausgabe verwendete Bild von der Hochzeitsgesellschaft vor der JVA enthält.

Sowohl in dem Printartikel als auch in dem digitalen Artikel unter der Überschrift „I heiratet in H Gefängnis“ wird ein Langzeitbesuch der Antragstellerin zu 1) bei ihrem Ehemann mit den Worten „nach der kleinen Feier blieben dem Paar drei private Stunden nur für sich“ formuliert. Einer der digitalen Artikel enthält darüber hinaus eine Schilderung des JVA-Leiters mit dem folgenden Wortlaut:

„Der Leiter der JVA erklärt: „Gefangene, die verheiratet sind, haben die Möglichkeit zu Langzeitbesuchen. Diese finden in einer natürlicheren Umgebung statt und werden nicht überwacht.“ Da komme es auch zu körperlichem Kontakt.“

Wegen der Einzelheiten des Zeitungsartikels sowie der digitalen Berichterstattung unter X wird auf das Original des Zeitungsartikels bei der Akte (Bl. 37 GA) und die Screenshots der digitalen Artikel (Bl. 33-36 u. 38F GA) Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2014 mahnten die Antragsteller die Antragsgegner- innen wegen der Veröffentlichung der Lichtbilder ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, mit der sie sich verpflichten sollten, „es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5100,- EUR zu unterlassen, Fotos und Videos der Antragsteller ohne deren Genehmigung in Printmedien wie der S oder der digitalen Ausgabe der S1 unter X wie am 23.05.2014 geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.“

Mit Schreiben vom 13.06.2014 und 16.06.2014 wiesen die Antragsgegnerinnen die Forderung mit der Begründung zurück, eine Rechtsverletzung sei nicht zu erkennen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, die Veröffentlichung der Lichtbilder sowie die Erwähnung der dreistündigen Besuchszeit verletzte sie in ihren Rechten. Da die Antragsteller Türken seien, führe die Berichterstattung zu familiärer Missbilligung und Gesichtsverlust.

Die Erwähnung der Besuchszeit verletzte im Besonderen die grundgesetzlich geschützte Intim- und Privatsphäre der Antragstellerin zu 1) und ihres Gatten. Zwar handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. Zulässig seien solche jedoch nur, wenn ein legitimes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Daran fehle es vorliegend. Die Tatsache der Inanspruchnahme eines Langzeitbesuches gehe die Öffentlichkeit nichts an, ein Informationsinteresse der Allgemeinheit scheide aus. Für die Antragstellerin zu 1) komme hinzu, dass sie als Türkin durch die Verbreitung derartiger Details besonders bei ihrer Familie und ihren Landsleuten an den Pranger gestellt werde.

Sie beantragen:

Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren untersagt,

1. nicht und/oder teilweise gepixelte Fotos oder Videoaufnahmen der Antragsteller ohne Genehmigung der Unterlassungsgläubigerin in Printmedien wie der S oder der digitalen Ausgabe der S – am 23.05.2014 wie folgt geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

2. Informationen über die Inanspruchnahme von Langzeitbesuchen der Antragstellerin zu 1) bei ihrem Ehemann ohne deren Genehmigung zu verbreiten, wie am 23.05.2014 wie folgt geschehen: „nach der kleinen Feier blieben dem Paar drei private Stunden nur für sich“

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, die Berichterstattung der Antragsgegnerinnen verletze die Antragsteller unter keinem Gesichtspunkt in ihren Rechten.

Die Antragsteller seien in den Beiträgen nicht erkennbar dargestellt. Eine Erkennbarkeit folge weder aus der Bild-, noch aus der Wortberichterstattung.

Jedenfalls aber greife die Berichterstattung nicht rechtswidrig in das Recht der Antragsteller am eigenen Bild ein, denn die Abbildung beträfen ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Aufgrund der ungewöhnlichen Rahmenbedingungen interessiere die Hochzeit der Antragstellerin zu 1) mit einem Mitglied der I, der ein Mitglied der verfeindeten C2 getötet habe, die Öffentlichkeit erheblich. Das Informationsinteresse beziehe sich auch auf die Bildbeiträge. Die Illustration eines Wortbeitrages sei ein wichtiges Mittel, um die öffentliche Aufmerksamkeit zu gewinnen und die öffentliche Meinungsbildung zu fördern.

Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, die weder ehrenrührig sei, noch die Intim- oder Privatsphäre der Antragstellerin zu 1) betreffe. Die Autoren informierten lediglich über die Rahmenbedingungen einer Hochzeit im Gefängnis, ohne Details preiszugeben, wie die Antragstellerin zu 1) und ihr Ehemann diese Möglichkeit genutzt hätten.

Auch in diesem Bereich sei ein Eingriff in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts jedenfalls nicht rechtswidrig. Die diesbezüglichen Angaben seien zutreffend und die Berichterstattung rege eine öffentliche Diskussion zu der Frage an, ob eine Hochzeit im Gefängnis und Langzeitbesuche der Ehefrau die Resozialisierung des Straftäters förderten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.
Den Antragstellern stehen gegen die Antragsgegnerin zu 1) wegen der Veröffentlichung von Lichtbildern der Antragsteller in der Printausgabe der S vom 23.05.2014 sowie gegen die Antragsgegnerin zu 2) wegen der Veröffentlichung von Lichtbildern im Rahmen des Internetauftrittes unter X Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB, 22 KUG zu.

Die Antragsteller sind auf den Bildern erkennbar.

Das Bild in der Printausgabe der S ist nur teilweise gepixelt veröffentlicht. Es zeigt die Antragstellerin zu 1) von vorn, wobei der Bereich des Gesichtes gepixelt und damit nicht erkennbar ist. Wenn sich die Abbildung der Klägerin auch relativ klein darstellt, so genügt sie auch in dem gepixelten Zustand in ihrer Gesamtheit doch, die Antragstellerin zu erkennen. Zur Erkennbarkeit der Antragstellerin tragen neben ihrer Haarfarbe, Statur und Körperhaltung auch maßgeblich die großflächige Tätowierung am rechten Arm bei, die nicht gepixelt wurde. Schließlich ist sie auch für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis dadurch erkennbar, dass sie als Braut des in der Printausgabe mit Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens genannten Strafgefangenen dargestellt wird, dessen Straftat mit seinerzeit großer medialer Aufmerksamkeit dem Leser in Erinnerung gerufen wird.

Eine noch größere Erkennbarkeit ergibt sich im Zusammenhang mit den digitalen Artikeln und dem Video im Rahmen des Internetauftrittes der Antragsgegnerin zu 2). In diesen ist die Antragstellerin zu 1) vollständig ungepixelt und damit eindeutig erkennbar (Video) oder weiterhin nur im Gesichtsbereich gepixelt (Lichtbilder), dabei jedoch in verschiedenen Perspektiven dargestellt, die genauere Rückschlüsse erlauben. Die digitalen Artikel sind bei der Beurteilung der Erkennbarkeit aus dem Printartikel einzubeziehen, da der Printartikel in seiner Bildunterschrift selbst auf den Internetauftritt verweist. Es ist davon auszugehen, dass ein interessierter Leser dieser Verweisung folgt und so von weitergehenden Identifikationsmerkmalen Kenntnis erhält.

Der Antragsteller zu 2) ist auf den Bildern ebenfalls erkennbar. Seine Abbildung im Printmedium ist nicht gepixelt und erlaubt die Betrachtung seines Profils, wobei insbesondere das Profil, die Gesichtsform, die Frisur und Haarfarbe sowie die Brille eine Identifizierung ermöglichen. Auch hier bieten die digitalen Medien dem Leser der Printausgabe weitere Identifikationsmerkmale. In dem digitalen Artikel „Polizei sichert Rocker-Hochzeit im Gefängnis“ ist der Antragsteller zu 2) frontal, unverdeckt und nur im Gesichtsbereich gepixelt dargestellt. Im Zusammenhang mit dem Printartikel ergibt sich hierdurch – wie bei der Antragstellerin zu 1) – eine vollständige bildliche Darstellung des Antragstellers zu 2).

Hinsichtlich beider Antragsteller ergibt sich die Erkennbarkeit aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch allein aus den digitalen Medien.

Entgegen der von den Antragsgegnerinnen geäußerten Auffassung ist ein substantiierter Vortrag der Antragsteller dazu, sie seien erkannt und auf die Veröffentlichungen angesprochen worden, nicht geboten (vgl. Strobl-Alberg in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rn. 15 m.w.N.).

Es ist unstreitig, dass die Antragsteller in eine Veröffentlichung der Lichtbilder nicht eingewilligt haben.

Die Veröffentlichung ist auch nicht durch § 23 KUG gerechtfertigt.

Insbesondere ist keine Rechtfertigung aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wegen der Abbildung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses anzunehmen, denn die Antragsteller sind nicht als Personen der Zeitgeschichte anzusehen.

In Betracht käme allenfalls die Einordnung als relative Person der Zeitgeschichte, also als Personen, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehensablaufs ein Interesse an ihrem Bildnis besteht. Zur Zeitgeschichte gehört derweil alles, woran gegenwärtig ein allgemeines Interesse besteht (vgl. Strobl-Alberg aaO, Kap 8, Rn. 6 ff).

Straftaten und den mit ihnen verbundenen strafrechtlichen Verurteilungen ist grundsätzlich der Charakter als zeitgeschichtliches Ereignis zuzugestehen, an denen ein anerkennenswertes öffentliches Informationsinteresse ebenso besteht wie an Informationen über die Abläufe im Zusammenhang mit der Hochzeit eines Strafgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt, vor allem bei erhöhtem Polizeieinsatz. Beides rechtfertigt jedoch weder für sich noch gemeinsam eine – insbesondere identifizierende – Lichtbildberichterstattung über die Braut in Person und ihren Sohn.

Die familiäre Verbundenheit ist zur Rechtfertigung eines öffentlichen Informationsinteresses nicht ausreichend. Der Ursprung und die Rechtfertigung des öffentlichen Interesses liegen allein in der Person des Ehemannes der Antragstellerin zu 1). Bei diesem handelt es sich aber nicht um eine absolute Person der Zeitgeschichte, aufgrund derer den nahen Familienangehörigen die Eigenschaft als relative Person der Zeitgeschichte zuzuerkennen wäre (vgl. dazu v. Strobl-Albeg aaO, Rn. 24), denn er ist nur im Zusammenhang mit seiner Straftat und deren Aburteilung in das Blickfeld der Öffentlichkeit gelangt.

Besondere Umstände, die eine Berichterstattung über die Antragsteller rechtfertigen könnten, sind weder durch ihre Person, noch ihr Verhalten begründet. Die Berichterstattung über die Eheschließung mit einem Strafgefangenen mag geeignet sein, eine öffentliche Diskussion hierüber auszulösen. Das Interesse an dieser öffentlichen Diskussion kann jedoch nicht die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin und ihres Sohnes überwiegen. Diese sind nicht zuletzt mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Wertung höher zu bewerten als das öffentliche Informationsinteresse, das auch durch eine nicht-identifizierende Berichterstattung befriedigt werden kann.

Auch eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG als Abbildung einer Versammlung kommt nicht in Betracht. Denn obgleich der Begriff der Versammlung im Rahmen des KUG weit zu verstehen ist und er alle Ansammlungen von Menschen erfasst, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, so erfasst er doch grundsätzlich keine privaten Veranstaltungen wie Hochzeiten, soweit nicht auch der Wille vorhanden ist, von Dritten wahrgenommen zu werden (Dreier/Schulze, KUG, 4. Auflage, § 23, Rn. 39). Ein solcher Wille der Antragsteller ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

2.
Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

Die Wortberichterstattung der Antragsgegnerinnen im Kontext des Langzeitbesuches der Antragstellerin nach der Eheschließung verletzt diese durch die Wendung „nach der kleinen Feier blieben dem Paar drei private Stunden nur für sich“ nicht in ihren Rechten. Weder ist die Antragstellerin erkennbar, noch werden Einzelheiten aus ihrem privaten Lebensbereich veröffentlicht.

Bei der von der Bildberichterstattung isoliert vorzunehmenden Betrachtung der angegriffenen Wendung ergeben sich keine Hinweise, die eine Identifizierung der Antragstellerin ermöglichen könnten. Der Bericht enthält keinerlei persönliche Daten der Antragstellerin. Die Nennung des Vor- und des ersten Buchstaben des Nachnamens des Ehemannes ist insofern nicht ausreichend, da es an Daten der Antragstellerin zum Zweck einer Zuordnung vollständig fehlt. Es ist lediglich von einem Paar die Rede.

Es werden auch keine Einzelheiten aus dem privaten bzw. intimen Lebensbereich der Antragstellerin veröffentlicht. Über die allgemeine Information hinaus, dem Paar seien nach der Eheschließung in der JVA drei private Stunden für sich gewährt worden, enthält der Bericht keine persönlichen Angaben, etwa, wie die Zeit von den Eheleuten genutzt wurde. Die Art der Berichterstattung drängt dem Leser auch nicht „zwischen den Zeilen“ eine bestimmte Vorstellung als notwendige Schlussfolgerung auf, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen könnte.

Etwas anderes folgt auch nicht für die Antragsgegnerin zu 2) aus den in dem digitalen Artikel wiedergegebenen Angaben des JVA-Leiters, es komme im Rahmen von Langzeitbesuchen auch zu körperlichem Kontakt. Diese Angaben sind ausdrücklich allgemeingültig formuliert und von der Antragsgegnerin zu 2) erkennbar so wiedergegeben. Sie kommen ohne jeden Bezug auf das Paar aus.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO. Soweit die einstweilige Verfügung erlassen wurde, ergibt sich die Vollstreckbarkeit ohne weiteres.

4.
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt, wobei auf den Antrag zu 1) 5.000,- EUR je Antragsteller und hiervon 2.500,- EUR je Antragsgegnerin entfallen. Auf den Antrag zu 2) entfallen weitere 2.500,- EUR je Antragsgegnerin.

I