LG Düsseldorf: Höhe der Vertragsstrafe bei „neuem Hamburger Brauch“ richtet sich nach Art und Größe des abgemahnten Unternehmens sowie Schwere des erneuten Verstoßes

veröffentlicht am 24. Mai 2011

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2010, Az. 2a O 162/10
§ 315 BGB

Das LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. (neuen oder modifizierten) Hamburger Brauch abgegeben wird („mögen andere über die Höhe der Vertragsstrafe entscheiden“), die Höhe der Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens des Unterlassungsschuldners abhängt. Zitat:

„Soweit die Klägerin diesen Anspruch in ihrem Schreiben vom 21.9.2010 mit 5.001,00 EUR beziffert hat, hat sie ihr Ermessen jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Beklagte Höhe der im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung zu der Vertragsstrafe nach dem sog. „Hamburger Brauch“ in das billige Ermessen Klägerin gestellt, § 315 BGB.

Die Höhe einer Vertragsstrafe hängt grundsätzlich von der Art und Größe des Unternehmens des Schuldners bzw. dessen Umsatz und Gewinn ab, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von der Gefährlichkeit für den Gläubiger und von dem Verschulden des Verletzers sowie dessen nachträglichem Verhalten (vgl. u.a. BGH, GRUR 1983, 127). Diese Grundsätze sind auch bei der Verwirkung einer der Höhe nach unbezifferten Vertragsstrafe in Ansatz zu bringen.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine kleine, lediglich örtlich tätige Naturheilpraxis, die dementsprechend keine besonders hohen Umsätze erzielt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach Kenntniserlangung von dem Verstoß unmittelbar tätig geworden ist und durch das Herausbrechen des Logos aus ihrem Praxisschild dafür Sorge getragen hat, dass der Verstoß umgehend, noch am selben Tag nach Kenntniserlangung eingestellt wird. Die Zeitspanne von 2 Tagen, in der das Logo auf dem Praxisbild der Beklagten unstreitig wieder sichtlich war, war relativ kurz. Schließlich sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Klebestreifen von ihrem Praxisschild selbst entfernt hat. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Nachgang zu dem hier streitgegenständlichen Vorfall wiederholt und ohne jeglichen Nachweis die Klägerin beschuldigt hat, die Folie selbst entfernt zu haben. Dieser Vorwurf ist mangels Nachweis »aus der Luft gegriffen« und dokumentiert wenig Einsicht in Bezug auf die eigenen vorstehend ausgeführten Verfehlungen.

Gleichwohl erscheint die von .der Klägerin festgelegte Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Einzelfallumstände im Ergebnis aus unbillig. Die Kammer hält aus vorgenannten Gründen eine Vertragsstrafe i.H.v. und auch 1.500,00 EUR für angemessen und auch ausreichend, um den vorliegenden Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu sanktionieren und die Beklagte zukünftig von weiteren Verstößen abzuhalten.“

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