LG Düsseldorf: Holz ist nicht gleich Holz – Zur irreführenden Bewerbung von Möbeln

veröffentlicht am 20. Juni 2012

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2011, Az. 38 O 53/11
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Gartenmöbeln mit der Bezeichnung „White Teak“ und der Erläuterung „Aus besonders leichtem Teakholz mit FSC-Gütesiegel“ irreführend und deshalb zu untersagen ist, wenn tatsächlich kein Teakholz in den Möbeln enthalten sei. Bei Gartenmöbeln sei die Holzart für den Verbraucher wesentlich, da er daraus Rückschlüsse auf z.B. Haltbarkeit oder Witterungsbeständigkeit ziehe und Teakholz als qualitativ hochwertige Holzart bekannt sei. Vorliegend sei jedoch ein Holz der Gattung „Gmelina aborea“ verwendet worden, welches über die Merkmale des Teakholzes nicht verfüge. Dass gemäß den Ausführungen der Beklagten obige Holzart im englischen Sprachraum üblicherweise als „White Teak“ bezeichnet werde, schließe die Irreführungsgefahr in Deutschland nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Möbel unter der Angabe einer Holzsorte zu bewerben, aus welcher die Möbel tatsächlich nicht bestehen, wenn dies geschieht, wie in den Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift wiedergegeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung des lauteren Wettbewerbs gehört.

Die Beklagte vertreibt unter anderem Gartenmöbel. In einer Internet- und Prospektwerbung von März 2011 hat sie solche Möbel als aus „White Teak“ bestehend beworben. An einer Stelle wird zusätzlich ausgeführt: „Aus besonders leichtem Teakholz mit FSC-Gütesiegel“.

Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

Der Kläger hält die Bezeichnung „White Teak“ für irreführend, weil es sich unstreitig nicht um Möbel aus Teakholz, sondern aus dem wesentlich weicheren und weniger witterungsbeständigen Holz „Gmelina arborea“ handelt.

Auf eine Abmahnung des Klägers hat die Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, „für Möbel, die aus dem Holz der Gmelina arborea, das aus dem englischen Sprachraum auch als „White Teak“ bekannt ist, mit dem Hinweis zu werben, es handele sich bei diesem Material um besonders leichtes Teakholz.“

Der Kläger ist der Ansicht, diese Unterlassungserklärung reiche nicht aus, da die Beklagte sich nicht zur Unterlassung des Begriffs „White Teak“ für Möbel aus Gmelina arborea verpflichtet habe und ferner damit gerechnet werden müsse, das weitere falsche Bezeichnungen verwendet werden.

Der Kläger beantragt

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass die geläufige und verbreitete Bezeichnung für Holz der Art Gmelina arborea White Teak laute und daher nicht irreführend sein könne. Die Unterlassungserklärung sei ausreichend.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gehe jedenfalls zu weit, weil er über die konkrete Verletzungsform hinausgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des im Urteilstenor beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche ist zwischen den Parteien nicht in Streit.

Die Beklagte hat geschäftlich unlautere Handlungen im Sinne von § 3 UWG begangen, indem sie irreführende Angaben über wesentliche Merkmale der von ihr beworbenen und vertriebenen Waren gemacht hat, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Bei Gartenmöbeln zählt die Holzart zu den für die Verbraucher wesentlichen Merkmalen. Der Verbraucher schließt aus der Materialangabe auf die Gebrauchseigenschaften wie beispielsweise die Dauer der Gebrauchsfähigkeit, die Witterungsbeständigkeit etc..

Teakholz wird insoweit als qualitativ besonders hochwertig eingeschätzt. Es ist allgemein bekannt, dass dieses aus den Tropen stammende Holz insbesondere nässebeständig ist, im Schiffsbau eingesetzt wurde und auch als Möbel verarbeitet über eine lange Haltbarkeit verfügt.

Diese Vorstellung überträgt der Verbraucher auf die mit der Bezeichnung „White Teak“ beworbenen Gartenmöbel der Beklagten. Gartenmöbel aus Teakholz sind in Deutschland weit verbreitet. Die Beklagte selbst beschreibt den Begriff „White Teak“ als eine besondere Art des Teakholzes, wobei „White“ unschwer als auf die Farbe bezogene Angabe innerhalb der Holzart „Teak“ zu verstehen ist. Die Beklagte spricht selbst unter anderem von „unserem kompakten Teakprogramm“. Tatsächlich handelt es sich jedoch unstreitig nicht um eine Unterart der Holzsorte Teak, sondern um ein anderes Gewächs, das über die wesentlichen Merkmale des Teakholzes gerade nicht verfügt. Einer wohl als überwiegend anzusehenden Anzahl von Verbrauchern dürfte weder der Gmelina aborea noch seine im englischsprachigen Raum verwurzelte Handelsbezeichnung „White Teak“ bekannt sein. Dementsprechend ist die Bezeichnung „White Teak“ für ein zur Gartenmöbelfertigung verwendetes Holz in Deutschland zur Irreführung geeignet, wenn es sich dabei nicht um Teakholz handelt.

Die Rechtsverstöße der Beklagten indizieren die Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. In der Erklärung vom 17. März 2011 wird lediglich versprochen, die nicht nur zur Irreführung geeignete, sondern in jeder Hinsicht falsche Zusatzangabe, es handele sich bei White Teak um ein besonders leichtes Teakholz, zu unterlassen. Eine Unlauterkeit liegt allein schon darin, den Begriff „White Teak“ als Beschreibung für die aus Gmelina aborea gefertigten Gartenmöbel zu verwenden.

Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist auch nicht zu weit gefaßt. Die von einer konkreten Handlung ausgehende Wiederholungsgefahr besteht nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichen Verletzungshandlungen (vgl. Köhler, Rdnr. 2.44 zu § 12 UWG mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Formulierung des Antrages sind gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern darin das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Erst wenn die Verallgemeinerung das charakteristische Element verfehlt oder überschreitet, ist die Klage – teilweise – unbegründet (Köhler, a.a.O.). Eine solche Überschreitung liegt hier nicht vor. Insbesondere nach der Konkretisierung ist der Kern der Verletzungshandlung, das Bewerben von Möbeln mit unzutreffender Holzangabe, in einer Weise umschrieben, die nicht auch erlaubtes Verhalten einschließt, andererseits sich aber nicht nur auf die Angabe „White Teak“ beschränkt. Der Beklagten wird vor Augen geführt, dass das Verbot nicht etwa nur für Gartenmöbel, sondern für alle Möbel gilt und sie dabei verpflichtet ist, keine unzutreffenden Angaben über die Holzart zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

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