LG Düsseldorf: Im Bereich der Heilmittelwerbung ist ein Wettbewerbsverhältnis anhand des Angebots von Heilbehandlungen weit auszulegen

veröffentlicht am 31. März 2016

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2015, Az. 12 O 274/15
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG4 Nr. 11 UWG (2008); § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses Genüge getan ist, wenn ein Verband, dem 114 Unternehmen der Heilmittelbranche, der Bundesverband Deutscher Versandapotheken sowie sechs Kliniken, 22 Heilpraktiker und sieben Ärzte angehören, eine Facharztpraxis abmahnt. Es sei nicht auf bestimmte Facharztschaften (hier: Orthopädie) abzustellen, sondern  als potentieller Wettbewerber komme jeder Anbieter von solchen Waren oder Dienstleistungen in Betracht, der aus Sicht eines Patienten möglicherweise als Alternative zu der von der Antragsgegnerin angebotenen Behandlung geeignet sei. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass bei der Werbung mit umstrittenen Therapiemethoden auf die Zweifel in der Fachwelt hingewiesen werden muss. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (LG Düsseldorf – Werbung für Heilmittel).


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