LG Düsseldorf: Internetplattform für die Vermittlung von Handwerksverträgen haftet nicht für durch Handwerker verursachte Schäden bei Kunden

veröffentlicht am 12. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.09, Az. 6 O 11/09
§§ 280, 823 BGB

Das LG Düsseldorf hatte über die Pflichten eines Plattformbetreibers zu entscheiden, der im Internet Handwerker und potentielle Kunden zusammen führt. Der Kläger hatte die Betreiberin auf Schadensersatz von knapp 30.000 EUR wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten eines über die Plattform vermittelten Dachdeckers verklagt. Die Beklagte habe maßgeblich dazu beigetragen, dass der Vertrag zwischen Kläger und Dachdecker zustande gekommen sei. Das Gericht konnte eine Schadensersatzpflicht der Betreiberin jedoch nicht erkennen. Die Beklagte sei lediglich verpflichtet gewesen, dem Kläger ihre Internetplattform zur Begründung eines Werkvertrages mit einem Dritten zur Verfügung zu stellen. Daraus ergebe sich weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht für etwaige Beratungsleistungen. Dies machten der Aufbau als Internetplattform sowie die AGB der Beklagten hinreichend deutlich. Auch sei die Beklagte nicht dazu verpflichtet, das Auftragsformular des Kunden hinsichtlich etwaiger Fehler bei der Auftragsbeschreibung, z.B. der erforderlichen Mindestqualifikation, zu prüfen. Im Einzelnen:

Der Kläger hatte nach einem Dachdecker gesucht. Der schließlich beauftragte Handwerker, der über die Internetplattform das günstigste Angebot gemacht hatte, verfügte jedoch – nach dem Vortrag des Klägers – nicht über die notwendigen Qualifikationen. Die Arbeiten hätten durch einen Meisterbetrieb durchgeführt werden müssen, der beauftragte Handwerker führte jedoch weder einen Meisterbetrieb noch war er in die Handwerksrolle eingetragen. Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte als Betreiberin der Internetplattform verpflichtet gewesen sei, darauf hinzuweisen, dass Dachdeckerarbeiten nur durch Meisterbetriebe ausgeführt werden dürften – auch wenn er selbst einen solchen nicht angefordert hatte – und hätte prüfen müssen, ob der letztlich beauftragte Handwerker über einen Meisterbrief verfüge.

Auf das Urteil hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte.

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