LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, Az. 14c O 124/15
§ 3 Abs. 1 d) MPG; § 5 UWG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auf einer Kondomverpackung nicht mit dem Spruch „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ geworben werden darf. Kondome als Medizinprodukte dürften nur einmalig verwendet werden. Die humorvolle Mehrdeutigkeit der Werbung in Bezug auf mehrfache Orgasmen sei irreführend und könne – gerade von Jugendlichen – missverstanden werden. Der weitere Aufdruck „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“ weise zwar verstärkt darauf hin, dass der Aufdruck humorvoll gemeint sei, könne die Irreführung aber nicht ausreichend ausschließen. Die Pressemitteilung des LG finden Sie hier.