LG Düsseldorf: Makler müssen im Impressum die Aufsichtsbehörde angeben – nicht allerdings die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat

veröffentlicht am 14. April 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, Az. 14c O 92/13
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG; § 5 Abs. 1 TMG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Makler der Impressumspflicht genüge tun, wenn sie die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Die Behörde, die die Gewerbeerlaubnis erteilt hat – soweit diese sich von der Aufsichtsbehörde unterscheidet – sei nicht von der Pflicht des § 5 TMG erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.06..2013 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 13.06.2013 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber. Der Verfügungskläger ist als Immobilienmakler in Düsseldorf tätig. Auch die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Gesellschafter die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sind, betätigt sich als Immobilienmaklerin mit Sitz in Düsseldorf.

Mitte Mai 2013 stellte der Verfügungskläger fest, dass die Verfügungsbeklagten auf ihrer Homepage www.xxx.de die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angegeben hatten, obwohl die Verfügungsbeklagte zu 1) als Immobilienmaklerin einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nachgeht. Daraufhin mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 27.05.2013 ab und forderte sie unter Fristsetzung zum 10.06.2013 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Wegen der Einzelheiten des Abmahnschreibens und der geforderten Unterlassungserklärung wird auf deren Ablichtungen (Anlagen AS 2 und 3) verwiesen. Die Verfügungsbeklagten antworteten hierauf mit Schreiben vom 04.06.2013 (Bl. 9 ff. GA) und lehnten die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ab.

Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 13.06.2013 hat die Kammer den Verfügungsbeklagten durch einstweilige Beschlussverfügung vom 19.06.2013 bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter Ziffer I. untersagt,

auf ihrer Homepage www.xxx.de in der Rubrik „Impressum“ und in Wohnungsvermittlungsinseraten unter Verwendung von Telemedien im Sinne von § 1 (1) des Telemediengesetzes (TMG) nicht anzugeben, welche Behörde die nach § 34 c GewO notwendige Erlaubnis erteilt hat, wie auf 15.05.2013 auf der Internetseite www.xxx/impressum.php geschehen.

Gegen die einstweilige Verfügung haben die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 28.06.2013 (Bl. 39 ff. GA) Widerspruch eingelegt und diesen begründet.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 19.06.2013 aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 19.09.2013 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten wenden ein, sie seien nur zur Angabe der Aufsichtsbehörde verpflichtet, nicht hingegen zur Angabe der Behörde, die die Erlaubnis erteilt habe. Diese Behörden könnten auch durchaus verschieden sein.

Weiter sind sie der Ansicht, die Abmahnung des Verfügungsklägers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich und schließlich bestehe auch kein Verfügungsgrund.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer war aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen. Denn nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist nicht länger glaubhaft, dass dem Verfügungskläger der geltend gemachte Anspruch zusteht.

I.
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf Unterlassung in der geltend gemachten Form gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 TMG.

Allerdings sind die Parteien Wettbewerber, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Auch liegt ein Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG vor. Nach dieser Vorschrift sind in leicht erkennbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer Form Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Es steht außer Streit, dass für die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten eine behördliche Zulassung erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO. Danach bedarf derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Weiter hatten die Verfügungsbeklagten auf ihrer Homepage keinerlei Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde getätigt.

Der Verfügungskläger kann indes nicht von den Verfügungsbeklagten verlangen, es zu unterlassen, nicht die Behörde anzugeben, welche die nach § 34 c GewO notwendige Erlaubnis erteilt hat, da diese – anders als von der Kammer zunächst angenommen – nicht zwingend mit der zuständigen Aufsichtsbehörde identisch ist.

Dem Verfügungskläger ist insoweit zuzustimmen, als die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde zugleich als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen ist. So beschränkt sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung, sondern sie muss auch nachträglich prüfen, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist, § 2 Abs. 2 GewRV (OLG Koblenz MMR 2006, 624). Damit ist sachlich sowohl für die Erteilung als auch für die Aufsicht gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 GewRV die Kreisordnungsbehörde zuständig.

Damit ist aber nicht der zwingende Schluss geboten, dass dies stets auch örtlich dieselbe Behörde ist. Denn von der Frage der sachlichen Zuständigkeit ist die der örtlichen Zuständigkeit zu trennen, die sich nach § 4 OBGNW richtet. Damit können die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat und die, die die Gewerbetätigkeit zu beaufsichtigen hat, auseinanderfallen, wenn beispielsweise – wie im Falle der Verfügungsbeklagten – ein Umzug des Gewerbetreibenden erfolgt ist. So haben die Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht, dass die für die Verfügungsbeklagte zu 1) zuständige Aufsichtsbehörde die Stadt Düsseldorf sei, diese aber nicht die Gewerbeerlaubnis erteilt habe.

Der Antrag des Verfügungsklägers war auch keiner Auslegung zugänglich. So hat er trotz des bereits vorgerichtlich geäußerten Einwandes der Verfügungsbeklagten, die Aufsichtsbehörde sei nicht zwingend mit der die Erlaubnis erteilenden Behörde identisch, an der Formulierung seines Antrages festgehalten.

II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 2.000,- €, wobei 1000,- € auf die Verfügungsbeklagte zu 1) und jeweils 500,- € auf die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) entfallen

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