LG Düsseldorf: Mobilfunkkunde hat keinen Anspruch auf Rufnummer, die durch unzulässigen Handel erworben wurde

veröffentlicht am 25. März 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2012, Az. 6 O 518/10
§ 4 TNV

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mobilfunkkunde keinen Anspruch auf (Rück-)Erteilung einer Rufnummer hat, die er zuvor durch unzulässigen Rufnummernhandel erworben hat. Der Kläger hatte eine so genannte „VIP-Nummer“ bei eBay erworben und zunächst auch nutzen können. Durch eine fingierte Transaktion eines Mitarbeiters des Mobilfunkanbieters sei ihm diese jedoch wieder entzogen worden. Eine erneute Zuweisung sei jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht möglich, da der Erwerb über eBay bereits unzulässig gewesen sei. Rufnummern dürften gemäß der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) nicht zwischen Teilnehmern gehandelt werden, so dass auch kein Anspruch des Erwerbers auf diese Rufnummer geltend gemacht werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Düsseldorf

Urteil

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zuweisung einer bestimmten Rufnummer im Mobilfunkverkehr, hilfsweise Schadensersatz.

Verfahrensgegenständlich ist die Rufnummer „XXXXXXXXXXX“. Hierbei handelt es sich um eine sog. „VIP-Nummer“, d.h. um eine Rufnummer, die aufgrund der Besonderheit der Zahlenabfolge in Teilen des Kreises der Mobilfunkteilnehmer begehrt ist.

Die Telefonnummer war zunächst dem XXXXXXXXX zugewiesen. Der Kläger erwarb sie von diesem über eine „Ebay“-Auktion im Internet gegen Zahlung von 4.666 Euro (vgl. Anlage K 6 sowie die Strafanzeige des Klägers vom 29.01.2009, Anlage K 7). In der Folgezeit wurde der Kläger bei der Beklagten als Kunde mit der verfahrensgegenständlichen Rufnummer unter der Kundennummer XXXXXXXX geführt.

Sodann fälschte nach den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. (Bl. 30 d.A.) und dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Neuwied ein Mitarbeiter eines „Vodafone-Shops“ in XXXX – der XXXXXXXXX – eine Übertragungsurkunde und bewirkte so, dass die Telefonnummer als „freigegeben“ galt. Auf die zur Akte gereichte Abschrift der der angeblichen Übernahmevereinbarung (Anlage K 2) wird Bezug genommen.

Sodann verkaufte er die Telefonnummer an eine Frau XXXXXXX, die sie wiederum weiterverkaufte.

Gegenwärtig ist die Rufnummer nicht vergeben.

Der Kläger bemerkte am 28.01.2008, dass er mit der SIM-Karte nicht mehr telefonieren konnte.

Am 29.01.2009 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen Unbekannt (Anlage K 7).

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Wiederzuweisung der Telefonnummer zu, da er ihrer Übertragung nicht zugestimmt habe. An einer Fortsetzung des Vertrages mit einer anderen Rufnummer habe er kein Interesse.

Für den Fall, dass dieser Anspruch nicht bestehe, habe er jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte, der sich daraus ergebe, dass derartige Rufnummern etwa im Internet über das Unternehmen Ebay zu Preisen von über 5.000 Euro gehandelt würden. Es stehe noch nicht fest, wie teuer eine „Rückerlangung“ der Rufnummer für den Kläger sein werde, so dass eine Bezifferung des Schadensersatzbegehrens noch nicht möglich sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine SIM-Karte zu überlassen, welche ihm mit der Rufnummer XXXXXXXXXXXX und den vertraglich zwischen den Parteien im CallYa-Vertrag (Vertragskontonummer XXXXXXXXXX) vereinbarten Konditionen die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten ermöglicht.

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, in die Portierung der Rufnummer XXXXXXX einzuwilligen und die technischen Voraussetzungen für die Portierung zu schaffen,

2. hilfsweise zu 1.,

festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verpflichtet ist, weil der Mitarbeiter XXXXXX(geb. am XXXXXX) ihres Vertriebsnetzes durch Fälschung des die Vertragsübernahme des CallYa-Vertrages vom Kläger auf Herrn XXXXXXX fingierenden Vertragsübernahme-Formulars die Übertragung der Rufnummer XXXXXXXXX weg vom Kläger herbeigeführt hat,

3. die Beklagte zu verurteilen, 546,69 Euro an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger habe die Rufnummer durch unzulässigen Rufnummernhandel erlangt. Er sei daher nicht berechtigt, die Wiederzuweisung der Rufnummer zu verlangen.

Im übrigen müsse sie sich das Verhalten des Mitarbeiters eines Vodafone-Shops – in diesem Fall des XXXXXXX – nicht zurechnen lassen. Zudem sei die erhobene Feststellungsklage unzulässig, da dem Kläger die Bezifferung seines vermeintlichen Schadens möglich sei.

Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Klageschrift ist am 31.12.2010 bei Gericht eingegangen (Bl. 1 d.A.). Unter dem 28.01.2011 wurde dem Kläger durch das Gericht eine Verfahrenskostenvorschussrechnung übersandt. Der Gerichtskostenvorschuss ging am 02.02.2011 bei der Gerichtskasse ein. Die Zustellung der Klageschrift wurde am 08.02.2011 verfügt (Bl. 8 d.A.) und erfolgte am 28.02.2011 (Bl. 10 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Rufnummer.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Rufnummer von XXXXXXX und / oder XXXXX gegen Zahlung eines erheblichen Geldbetrages (4.666 Euro) erlangt hat. Dieses Vorgehen verstieß gegen das Verbot des Rufnummernhandels gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV). Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anzubieten.

Nach der Konzeption der TNV erfolgt die Zuteilung von Nummern durch die Bundesnetzagentur in einem zweistufigen Verfahren, nämlich zunächst an einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten (originäre Zuteilung, § 4 Abs. 2 Nr. 2 TNV). Dieser originäre Zuteilungsnehmer teilt die Rufnummer sodann einem Telekommunikationsteilnehmer zu (abgeleitete Zuteilung, § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV). Die „Weitergabe“ von Rufnummern durch Telekommunikationsteilnehmer kann daher nur durch „Rückgabe“ der Telefonnummer an den originären Zuteilungsnehmer erfolgen, der sie wiederum einem anderen Telekommunikationsteilnehmer im Wege der abgeleiteten Zuteilung zuweisen kann.

1.

Eine direkte Weitergabe der Rufnummer zwischen Telekommunikationsteilnehmern untersagt § 4 Abs. 5 TNV. Die rechtsgeschäftliche Weitergabe ist vielmehr nur in Form einer abgeleiteten Zuteilung zulässig. Ferner verbietet es § 4 Abs. 5 TNV, die Rückgabe einer Telefonnummer durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer an den originären Zuteilungsnehmer (mit dem Zweck, dass die Rufnummer einem anderen Telekommunikationsteilnehmer zugewiesen wird) von einer Gegenleistung abhängig zu machen. Als nicht zutreffend erweist sich insoweit die Auffassung des Klägers, das Verbot des § 4 Abs. 5 TNV richte sich nur an den Telekommunikationsdiensteanbieter (Bl. 25, 87 d.A.), wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 TNV, aber auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 TNV ergibt. Ein Fall des § 4 Abs. 5 TNV liegt demnach insbesondere vor, wenn – wie hier – ein Telekommunikationsteilnehmer mit einem anderen vereinbart, dass er die Rufnummer an den originären Zuteilungsnehmer (die Beklagte) zurückgeben und der nachfolgenden Übertragung auf den anderen Telekommunikationsteilnehmer zustimmen werde, wenn dieser ihm dafür einen bestimmten Geldbetrag zahle.

Gegen dieses Verbot haben der ursprüngliche Zuteilungsempfänger (XXXXXXXXXX) und der Kläger verstoßen, indem dieser die Rufnummer von dem XXXX gegen Zahlung von 4.666 Euro „erwarb“. Denn diese Erwerbsvereinbarung beinhalte im Rechtssinne die Verpflichtung des Veräußerers XXXXX, die Rufnummer an die Beklagte zurückzugeben und der nachfolgenden Übertragung auf den Kläger zuzustimmen.

Dieser Verstoß gegen das Verbot des Rufnummernhandels (§ 4 Abs. 5 TNV) führt zur Unwirksamkeit des Vertrages zwischen dem XXXXXXXXX und dem Kläger gem. § 134 BGB, denn der Zweck des Verbotes des Rufnummernhandels kann nur erreicht werden, wenn gleichwohl getätigte derartige Geschäfte unwirksam sind (vgl. Palandt / Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 2011, § 134, Rn. 7). Insbesondere handelt es sich nicht lediglich um eine „bloße Ordnungsvorschrift“ (vgl. Palandt / Ellenberger, a.a.O., Rn. 8), sondern um eine Verbotsnorm, die sich gegen den Handel mit Rufnummern zwischen Telekommunikationsteilnehmern an sich richtet.

Daher war der „Erwerb“ der Rufnummer durch den Kläger von dem XXXXXXX unwirksam. Diese Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Freigabeerklärung des XXXXXXXX gegenüber der Beklagten und auf die nachfolgende Zuteilung der Rufnummer durch die Beklagte an den Kläger. Denn das Verbot des § 4 Abs. 5 TNV liefe leer und wäre in der Praxis bedeutungslos, wenn zwar die Veräußerung der Rufnummer zwischen den Telekommunikationsteilnehmern unwirksam wäre, die Erfüllung dieses Vertrages durch Rückgabe der Rufnummer durch den Veräußerer und Zuteilung an den „Erwerber“ aber wirksam wäre. Das Verbot des § 4 Abs. 5 TNV will daher den Erfolg des Rufnummernhandels insgesamt verhindern, so dass die Nichtigkeit des Vertrages zwischen XXXXXXX und dem Kläger auch die Erfüllungshandlungen, insbesondere die Rückgabe der Rufnummer durch den XXXXXXXXXX erfasst (vgl. Münchener Kommentar zum BGB / Armbrüster, 6. Aufl., 2012, § 134, Rn. 8 – 10).

2.

Letztlich kann dies dahinstehen, denn im vorliegenden Fall verlangt der Kläger die Wiederzuteilung der verfahrensgegenständlichen Rufnummer. Es verstößt aber jedenfalls gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Kläger, der eine Rufnummer unter Verstoß gegen das Verbot des Rufnummernhandels ursprünglich erlangt hatte, diese auf rechtswidrigem Weg erlangte Position nunmehr im Klageweg zurückzuerlangen sucht. Die Treuwidrigkeit ergibt sich im übrigen auch daraus, dass der Kläger erkennbar ausschließlich an der – durch § 4 Abs. 5 TNV untersagten – wirtschaftlichen Verwertung der „VIP-Nummer“ interessiert ist, nicht aber daran, etwa Nachteile zu vermeiden, die aus einer Nichterreichbarkeit unter dieser Rufnummer erwachsen könnten, wie sich u.a. daran zeigt, dass der Kläger bei Klageerhebung bereits seit nahezu Jahren die Telefonnummer nicht mehr nutzen konnte und er die Zuweisung einer anderen Rufnummer durch die Beklagte ablehnt.

II.

Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen des durch den XXXXXXXX bewirkten Verlustes der verfahrensgegenständlichen Rufnummer.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 280 BGB.

Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beklagte das Verhalten des XXXXXXXXXXXX gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Erfüllungsgehilfe ist danach, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt (vgl. Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 278, Rn. 7). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, dass der Inhaber eines „Vodafone-Shops“ – dementsprechend auch dessen Angestellte – Erfüllungsgehilfe der Beklagten ist, soweit er und seine Angestellten Vertragsverhältnisse der Beklagten abwickeln. Zweifelhaft ist aber bereits, ob die Beklagte sich das strafbare und weisungswidrige Verhalten des XXXXXXXXX zurechnen lassen muss (vgl. Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 278, Rn. 20 ff.). Denn dieser ist aus eigenem Antrieb und ohne Zusammenhang mit einem konkreten Auftrag der Beklagten oder eines ihrer Kunden tätig geworden und hat offenbar die Übertragungsurkunde gefälscht (Bl. 30 d.A.). Ob aber der bloße Umstand, dass der XXXXXXXX als Mitarbeiter eines Vodafone-Shops Zugriff auf die Vertragsdaten der Kunden der Beklagten hatte, ausreicht, um einen hinreichenden Zusammenhang des pflichtwidrigen Handelns mit den Aufgaben herzustellen, die dem Erfüllungsgehilfen übertragen wurden, dürfte zweifelhaft sein (vgl. Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 278, Rn. 22).

Letztlich kann dies dahinstehen, weil der Kläger keinen ersatzfähigen Schaden dargelegt hat.

Dass dem Kläger konkrete wirtschaftliche Nachteile dadurch erwachsen wären, dass er die Telefonnummer nicht nutzen konnte (etwa durch Verlust von Aufträgen Dritter bei einer wirtschaftlich genutzten Telefonnummer), ist weder dargelegt noch ersichtlich und auch nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens, das der Kläger mit dem Hilfsantrag verfolgt. Die Ausführungen zu etwaigen Kosten für den „Neudruck von Visitenkarten, Briefköpfen etc.“ (Bl. 38 d.A.) sind rein hypothetisch und unsubstantiiert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Kosten dem Kläger insoweit nunmehr – nach seinem Vorbringen vier Jahre nach dem Bemerken des „Verlustes“ der Telefonnummer – entstehen könnten. Entweder sind dem Kläger seinerzeit solche Kosten entstanden. Dann wäre ein Feststellungsantrag unzulässig, weil der Schaden bezifferbar wäre. Oder ihm sind insoweit bisher keine Kosten entstanden. Dann ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die seinerzeitigen Ereignisse künftig noch derartige Kosten entstehen könnten, die kausal auf diesen Ereignissen beruhen.

Der Kläger verlangt vielmehr Ersatz des „Schadens“, der darin bestehen soll, dass er nicht mehr über eine „VIP-Nummer“ verfügt, für die im Internet (etwa bei Ebay u.a.) offenbar erhebliche Summen gezahlt werden (vgl. Bl. 5 d.A.).

Dies begründet jedoch keine ersatzfähige Schadensposition. Wie oben gezeigt, ist der Rufnummernhandel unter Telekommunikationsteilnehmern durch § 4 Abs. 5 TNV untersagt. Wenn dieser Handel gleichwohl betrieben wird, so ist der „Wert“, den derartige Rufnummern auf einem gesetzlich untersagten Markt repräsentieren mögen, durch das Zivilrecht nicht geschützt. Es kann daher auch nicht ein möglicher Kaufpreis zur Rückerlangung der Nummer, der nach den gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht vereinbart und gezahlt werden dürfte, als Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB geltend gemacht werden.

Abgesehen davon hat der Kläger – wie oben gezeigt – die Rufnummer selbst im Wege eines durch § 4 Abs. 5 TNV untersagten Rufnummernhandels erlangt. Hierdurch ist er jedoch nicht Inhaber einer rechtlich geschützten Position geworden (s.o.). Er kann daher den vermeintlichen Wert dieser rechtlich nicht geschützten Position nicht als Schaden geltend machen.

Generell handelt es sich bei dem Wert einer Rufnummer nicht um eine rechtlich geschützte Position. Die Zuteilung der Rufnummer in den oben beschriebenen zweistufigen Verfahren vermittelt lediglich ein Nutzungsrecht, nicht aber eine eigentümerähnliche Stellung im Sinne des § 903 BGB, und zwar gerade vor dem Hintergrund der auch im vorliegenden Fall in Rede stehenden erheblichen Einschränkungen der Übertragbarkeit (vgl. OLG Köln, MMR 2001, 190, Leitsatz 4; Beck´scher TKG-Kommentar – Büning / Weißenfels, 3. Aufl., 2006, § 66, Rn. 27). Bereits aufgrund der erheblichen Vorbehaltsrechte der Bundesnetzagentur (§ 4 TNV) besteht auch keine Vergleichbarkeit mit der Rechtslage bei Vergabe von Internet-Domains (vgl. OLG Köln, MMR 2001, 190, Leitsatz 5; generell zur Rechtslage bei Internet-Domains: BVerfG, MMR 2005, 165; BGH, MMR 2005, 685).

Der von dem Kläger geltend gemachte vermeintliche Schaden bezieht sich aber nicht auf den Wert der Nutzung der Telefonnummer, sondern auf eine vermeintliche Inhaberschaft im Sinne einer Eigentümerstellung. Wie oben gezeigt, bestand jedoch weder eine solche eigentümerähnliche Position des Klägers noch existiert (mangels freier Übertragbarkeit der Rufnummern) ein legaler Markt, auf dem die Rufnummer in rechtlich geschützter Weise den vom Kläger geltend gemachten Wert repräsentieren könnte (vgl. auch OLG Köln, MMR 2001, 190, 192).

2.

Es besteht auch kein deliktischer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte. Weder hat die Beklagte – wie oben gezeigt – ein absolutes Recht des Klägers im Sinne des § 823 BGB verletzt, noch sind in Bezug auf den XXXXXXXX die Voraussetzungen des § 831 BGB (Verrichtungsgehilfeneigenschaft, insbesondere Weisungsgebundenheit gegenüber der Beklagten) dargelegt oder ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 27 d.A.) vermittelt auch § 8 TNV dem Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in der Weise, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das eine Telefonnummer nach Vorlage einer gefälschten Übernahmevereinbarung auf einen Dritten überträgt, dem Kunden die „Kosten“ zu erstatten hätte, die dadurch entstehen, dass dieser die Rufnummer „zurückerwirbt“. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein solcher „Rückerwerb“ seinerseits gegen § 4 Abs. 5 TNV verstieße. Gleiches gilt für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 44 TKG.

3.

Mangels durchsetzungsfähigen Anspruch besteht auch kein Anspruch auf die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3.).

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.100 Euro.

I