LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG
Das LG Düsseldorf hat nach Mitteilung des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW, hier) entschieden, dass die GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH nach der Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet haben, nicht mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ zur Zahlung auffordern darf. Es sei rechtlich unlauter, so das Landgericht, die getäuschten Kunden („Vertragsfalle“) durch die vorgenannten Schreiben zur Zahlung aufzufordern. Der Umstand, dass die Adressaten für den Fall der abgelehnten Zahlung mit Inaussichtstellung rechtlicher Schritte unter Druck gesetzt würden, würde diese im Übrigen davon abhalten, gegen das Bestehen des Vertrages (etwa durch Anfechtung) rechtlich vorzugehen. Vgl. auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf (hier).