LG Düsseldorf: Reiserecht – Die beliebige Änderbarkeit von Flugzeiten im Kleingedruckten ist rechtswidrig

veröffentlicht am 23. Juli 2012

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012, Az. 12 O 223/11
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 1 UKlaG, § 5 UKlaG;
§ 308 Nr. 4 BGB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Klausel „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“ bei Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern rechtswidrig ist. Die Regelung verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich die Beklagte damit vorbehalte, in nicht näher bestimmter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge von der vereinbarten Leistung abzuweichen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 01. April 1977, zu berufen:

„Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“.

2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

4.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben verfolgt der Kläger unter anderem Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und macht Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 1 und 2 UKlaG geltend. Der Kläger ist in die beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte bietet Reiseleistungen an und schließt mit Verbrauchern Pauschalreiseverträge ab. Dazu bedient sie sich auch des von ihr unterhaltenen Internetauftritts unter der Adresse www.1.de.

Zur Bestätigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen Reisevertrages bediente sich die Beklagte des als „Anlage Antrag“ vom Kläger vorgelegten Formulars. Darin hieß es unter anderem sowohl zum Hinflug als auch zum Rückflug: „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“. In der Fußzeile des Formulars oberhalb der Kontoverbindungen fand sich folgende Bemerkung: „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets.“. Diese Bemerkung verwendete die Beklagte auch dann, wenn in der Bestätigung Flugzeiten mitgeteilt wurden.

Der Kläger hat die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 17.03.2011 (Anlage K2) erfolglos zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Mit der Klage begehrt der Kläger Unterlassung der im Klageantrag I. wiedergegebenen Handlungen sowie Zahlung von 200,00 € nebst Zinsen als Kosten der Abmahnung auf der Grundlage des durchschnittlichen Einsatzes von Personal- und Sachmitteln.

Der Kläger ist der Auffassung, das Fehlen der voraussichtlichen Zeit der Abreise und der Rückkehr in der Reisebestätigung verstoße gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV. Der Wortlaut der BGB-InfoV sei eindeutig und korrespondiere mit der Vorschrift des Art. 4 der Richtlinie 90/314 EWG vom 13.07.1990 (Pauschalreiserichtlinie). Eine für den Verbraucher verbindliche Erklärung solle nach dem Willen des Gesetzgebers erst dann erfolgen, wenn die Beklagte in der Lage sei, zumindest die grundlegenden Informationen zu erteilen. Ihr bleibe es unbenommen, für den Fall, dass die für den Abschluss notwendigen Informationen nicht gegeben werden können, eine Art vorläufige Reservierungsvereinbarung vorzusehen.

Darüber hinaus sei der Reiseveranstalter gemäß § 8 BGB-InfoV verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Reise über Abfahrts- und Ankunftszeiten zu informieren. Dieser Verpflichtung entziehe die Beklagte sich, indem sie auf die Angaben in den Flugtickets verweise. Die Flugtickets würden ausgestellt von den Leistungsträgern, also den vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführern; ein solcher Verweis entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Pflichtangaben nach der BGB-InfoV. Die vorformulierte Passage sei auch so zu werten, dass für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich die Angabe im Ticket maßgeblich sein solle, selbst wenn der Reiseveranstalter abweichende Erklärungen in der Reisebestätigung oder im Rahmen der Informationen vor Reiseantritt erteilt habe. Damit bestehe ein Vorbehalt der Änderung der vertraglichen Absprachen, der bei kundenfeindlichster Auslegung einen Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB enthalte.

Die gerügten Verstöße gegen die Informationspflichten stellten Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, hilfsweise gegen § 1 UKlaG dar. Sie verstießen auch gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den genannten Informationspflichten.

Der Kläger beantragt,

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

1. an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrages zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (hier voraussichtliche Abflugzeit) und der Rückkehr (hier voraussichtliche Zeit der Landung des Rückfluges,) anzugeben, wie geschehen in der als Anlage Antrag beigefügten Erklärung,

und/oder

2. in Formulare über die Bestätigung des Abschlusses eines Reisevertrages, die an Verbraucher übermittelt werden, folgende vorgedruckte Passagen aufzunehmen:

„Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“

hilfsweise zu 2.

die Beklagte bei Meidung der genannten Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 01. April 1977, zu berufen:

„Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Vorgehensweise für zulässig.

Sie behauptet, die Angabe von Zeiten für Hin- bzw. Rückflug unterbleibe nur dann, wenn ihr diese durch die ausführenden Luftfahrtunternehmen noch nicht mitgeteilt worden seien, weil diese den Fluggesellschaften selbst noch nicht bekannt seien. Bei einer viele Monate vor dem gewünschten Reisedatum erfolgenden Buchung komme es vor, dass sie zwar bereits die Verkehrstage und Preise kenne, die Flugnummern und insbesondere die Abflugzeiten aber noch offen seien. Dem Verbraucher werde der Tag von Hin- bzw. Rückflug sowie Start- und Zielflughafen bekannt gegeben; in den Grenzen der Betriebszeiten des jeweiligen Flughafens könnten dann Start oder Landung erfolgen. Grundsätzlich erfolge die Mitteilung der voraussichtlichen Flugzeiten; lediglich bei langfristigen Buchungen und nur in den Fällen, in denen die Luftfahrtunternehmen allein den Verkehrstag ohne nähere zeitliche Eingrenzung mitgeteilt hätten, erfolge keine nähere Konkretisierung der Flugzeiten in der Reisebestätigung.

Es sei auch nicht richtig, dass die von der Beklagten ausgegebenen Flugtickets von den Leistungsträgern ausgegeben würden. Die Beklagte stelle grundsätzlich eigene Flugtickets aus und sei dazu durch die ausführenden Luftfahrtunternehmen legitimiert. Sie übermittle nach Eingang des Restreisepreises die so genannten „qualifizierten Reiseunterlagen“, zu denen auch die Flugtickets gehörten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2012 Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 31.05.2011 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG aktivlegitimiert. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen indes nur im Umfang des Klageantrags zu I. 2 in der Fassung des Hilfsantrags; hinsichtlich des Klageantrags zu I. 1. ist die Klage in der Sache nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 5 UKlaG zu.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 308 Nr. 4 BGB, es zu unterlassen, in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern die Bestimmung „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“ einzubeziehen oder sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger ab dem 01. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen.

Die Bestimmung stellt eine Vertragsbedingung im Sinne einer Allgemeinen Geschäftsbedingung dar, denn es handelt sich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingung, die die Beklagte verwendet. Unstreitig erfolgt die Verwendung nicht nur in den Fällen, in denen die Beklagte aus noch darzulegenden Gründen in der Reisebestätigung keine Zeiten für die Flüge angeben kann, sondern auch in solchen Fällen, in denen die Reisebestätigung Zeitangaben enthält. Die Beklagte verwendet diese Formulierung im rechtsgeschäftlichen Verkehr; eine wirksame Einbeziehung in einen Vertrag ist nicht erforderlich (Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 1 UKlaG Rn 7), so dass es auch dahinstehen kann, ob die Klausel durch die Mitteilung in der Reisebestätigung überhaupt Vertragsgegenstand wird oder nicht. Es besteht jedenfalls die Gefahr, dass ein Verbraucher dies für eine vertragliche Regelung hält oder dass die Beklagte sich bei der Vertragsabwicklung darauf beruft.

Es liegt auch kein Fall eines unverbindlichen Hinweises ohne rechtlichen Regelungsgehalt vor, der nicht als Vertragsbedingung im Sinne von § 305 BGB anzusehen wäre (vgl. dazu Becker in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2011, § 305 BGB Rn 15), denn ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher erlangt den Eindruck, durch die Textpassage solle der Inhalt des Reisevertrages bestimmt werden.

Die Regelung verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich die Beklagte bei deren im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung damit vorbehält, in nicht näher begrenzter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge von der vereinbarten Leistung abzuweichen. § 308 Nr. 4 BGB bezieht sich auch auf die Änderung derartiger Leistungsmodalitäten (vgl. Grüneberg in: Palandt, aaO., § 308 BGB Rn 24). Voraussetzungen und Grenzen hinsichtlich der Abweichung von den vertraglich vereinbarten Leistungsmodalitäten sind nicht benannt, so dass die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Änderung für den Verbraucher, die für die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts erforderlich sind, nicht gewahrt sind.

Der Anspruch folgt nicht aus § 2 UKlaG in Verbindung mit § 8 BGB-InfoV. Denn zum einen ist die Regelung des § 2 UKlaG gegenüber derjenigen aus § 1 UKlaG subsidiär; da nach Auffassung der Kammer in der Formulierung eine Bestimmung im Sinne von § 1 UKlaG zu erblicken ist, kommt § 2 UKlaG nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund war der Klageantrag in der Fassung des Hilfsantrages zuzusprechen, ohne dass darin ein Unterliegen in der Sache zu sehen wäre. Zum anderen kommt es nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, sie selbst stelle berechtigterweise die Flugtickets aus, nicht zu einer Verlagerung von Informationspflichten auf Dritte. Der Kläger hat ausdrücklich davon abgesehen, zu bestreiten, dass die Flugtickets tatsächlich von der seitens der Luftfahrtunternehmen legitimierten Beklagten ausgestellt werden. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Verlagerung gegen § 8 BGB-InfoV verstoßen würde.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 2 UKlaG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV zu, es zu unterlassen, Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrages, in der die voraussichtliche Zeit der Abreise und der Rückkehr nicht angegeben sind, an Verbraucher zu übermitteln.

Die Vorschriften der §§ 4 ff. BGB-InfoV sind ein Verbraucherschutzgesetz, denn sie gehören zu den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Reiseverträge im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1d) UKlaG. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG steht dem Kläger indes nicht zu, da die Beklagte mit ihrer zum Gegenstand des Klageantrages zu I. 1. gemachten Handhabung diesen Vorschriften nicht zuwiderhandelt.

§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV auferlegt dem Reiseveranstalter, dass die Reisebestätigung „Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr“ enthalten muss, sofern dies „nach der Art der Reise von Bedeutung“ ist. Bereits aus dem einschränkenden Zusatz ergibt sich, dass nicht in jeder Reisebestätigung zwingend alle Angaben zu machen sind. Bei Vorliegen derartiger Gründe darf der Reiseveranstalter von der Angabe in der Reisebestätigung absehen.

So liegt der Fall auch hier. Der Kläger, der die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände trägt (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2006 – 7 U 52/05, BeckRS 2006, 00869 mwN), hat nicht dargelegt, dass die Beklagte in gesetzwidriger Weise die Angaben unterlassen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers sieht die Kammer die Beweislast – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht bei der Beklagten, da es sich bei der Bedeutung einer Angabe für die Art der Reise um ein objektiv zu ermittelndes Kriterium handelt (Staudinger in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 6 BGB-InfoV Rn 5 unter Verweis auf § 4 BGB-InfoV Rn 2). Da der Kläger in die Verhältnisse bei der konkreten Reisebuchung naturgemäß keinen Einblick hat und die tatbestandsmäßige Beschränkung der Pflichtangaben kein Freibrief für den Veranstalter ist, trifft diesen insoweit eine sekundäre Darlegungslast; dieser ist die Beklagte nachgekommen. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie in der beanstandeten Reisebestätigung dem Verbraucher den ihr im Zeitpunkt der Buchung vorliegenden Kenntnisstand mitgeteilt hat; sie hat ferner unter Benennung der konkreten Zeitpunkte dargelegt, wann sie danach welche Angaben vom Luftfahrtunternehmen erhalten hat. Bei dieser Sachlage ist ein pauschales Verbot, eine Reisebestätigung ohne die entsprechenden Angaben zu übermitteln, wie der Kläger es beantragt, nicht gerechtfertigt. Denn im konkreten Fall ist die Angabe der Abflug- und Ankunftzeit aufgrund der Art der Reise nicht in der Reisebestätigung zu machen, da es sich um eine früh gebuchte Reise handelt, bei der sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich auf das Hin- und Rückreisedatum geeinigt haben.

Der Kläger räumt selbst ein, dass im Rahmen einer testhalber im Internetauftritt der Beklagten begonnenen Buchung die Abflugzeiten angezeigt wurden; soweit er sich gleichwohl mit Nichtwissen zum Vortrag der Beklagten bezüglich der Erläuterung des Fehlens dieser Angaben in der Reisebestätigung erklärt, genügt dies seiner Darlegungs- und Beweislast nicht. Aus dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, dass es in Ausnahmefällen vorkommen kann, dass das Luftverkehrsunternehmen im Zeitpunkt der Reisebuchung nur den Verkehrstag, nicht aber Flugnummer und Abflugzeiten mitgeteilt hat, ist insbesondere nicht die vom Kläger vertretene Folgerung abzuleiten, die Beklagte dürfe über derartige Reisen keinen Vertrag mit Verbrauchern abschließen, sondern müsse sich auf Reservierungsvereinbarungen beschränken. Die BGB-InfoV dient nicht dazu, den zwingenden Inhalt von Pauschalreiseverträgen zu bestimmen und dadurch den Abschluss von Verträgen, die dem nicht genügen (können), zu untersagen. Sie hat allein den Zweck, die zuverlässige Information des Reisenden sicherzustellen. Entsprechend ist auch die Befugnis an den Verordnungsgeber vom Gesetzgeber in Art. 238 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. b) EGBGB auf den Erlass von Vorschriften gerichtet, durch die sichergestellt wird, dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt, nicht aber auf die Bestimmung des notwendigen Inhalts von Reiseverträgen.

Auch Art. 4 der Pauschalreiserichtlinie in Verbindung mit den „Erforderlichen Vertragsangaben“ im Anhang der Richtlinie zwingt nicht zu einem solchen Verständnis, denn gemäß Art. 4 Abs. 2a) der Richtlinie ist sicherzustellen, dass der Vertrag „je nach der Natur der Pauschalreise“ mindestens die im Anhang aufgeführten Bedingungen umfasst; im Anhang ist erneut erwähnt, dass die Angaben im Vertrag erforderlich sind, „sofern sie auf die jeweilige Pauschalreise zutreffen“.

Für den Abschluss eines Pauschalreisevertrages, bei dem nur der Tag der Hin- und Rückreise, nicht aber die voraussichtlichen Abflugs- und Ankunftszeiten feststehen, besteht auch aus Verbrauchersicht ein Interesse, da es einem Verbraucher durchaus darauf ankommen kann, eine nur durch diese Daten bestimmte Reise fix zu buchen und ihm gleichgültig ist, zu welchen Uhrzeiten die entsprechenden Flüge erfolgen, beispielsweise, weil eine frühzeitige Urlaubsplanung im Arbeitsverhältnis gefordert wird, zumal Veranstalter Frühbuchern nicht selten Preisnachlässe gewähren. Ein Verbraucher, der eine Pauschalreise in Kenntnis des Umstandes bucht, dass die genauen Reisezeiten noch nicht feststehen, ist auch hinreichend dadurch geschützt, dass er ohnehin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB-InfoV rechtzeitig vor Reiseantritt über Abfahrts- und Ankunftszeiten zu unterrichten ist.

Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch nicht aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 BGB-InfoV zu, denn nach den vorstehenden Erwägungen fehlt es an einem Verstoß gegen die letztgenannte Vorschrift.

Da nach dem Vorgesagten die Abmahnung jedenfalls im Umfang des Antrags I. 2. berechtigt war, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Eine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs des Erfolges ist nicht erforderlich, da die Höhe der Kosten nicht vom Umfang der Abmahnung abhängig ist. Die Kosten sind gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Kostenermittlung des Klägers sowie der in vergleichbaren Verfahren bekannt gewordenen Kostenermittlung der Höhe nach gerechtfertigt. Der Zinsanspruch besteht aus § 291 BGB.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 €

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