LG Düsseldorf: Sportschuhsohlen haben keine wettbewerbliche Eigenart

veröffentlicht am 2. März 2016

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 38 O 82/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 b UWG a.F.

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass hinsichtlich der Gestaltung einer Sportschuhsohle keine Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht werden können. Es bestehe hinsichtlich der Sohle keine wettbewerbliche Eigenart, welche auf die betriebliche Herkunft hinweise. Die angesprochenen Verkehrskreise würden einen Sportschuh im Ganzen wahrnehmen, der in der Regel Markenabzeichen trage. Eine abstrakte Betrachtung der Sohlenseitengestaltung unabhängig von üblichen Herkunftshinweisen erachtete das Gericht als unüblich und eher fernliegend. Abgesehen davon lasse sich im vorliegenden Fall eine Nachahmung auch nicht sicher feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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