LG Düsseldorf: Stören sich die Mähroboter zweier Konkurrenten, besteht nicht ohne weiteres ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

veröffentlicht am 29. April 2014

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2013, Az. 38 O 70/13 U
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG, § 6 Abs. 1 EMVG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die elektromagnetische Interferenz von zwei autonomen Mährobotern nicht ohne weiteres von dem Hersteller eines Mähroboters (nämlich des gestörten) zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen benutzt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerinnen können die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien betreiben sogenannte Mähroboter, die innerhalb eines Gebietes, das durch einen zu verlegenden, stromführenden Begrenzungsdraht gebildet wird, selbständig Rasenflächen mähen.

Die elektrischen Steuerungssysteme der von den Parteien vertriebenen Mähroboter unterscheiden sich. Es ist möglich, dass Funktionsstörungen bei den Geräten der Antragstellerinnen auftreten, wenn in unmittelbarer Nähe einer Fläche, die mit dem Gerät Indego der Antragsgegnerin gemäht wird, auf einer anderen Fläche Geräte der Antragstellerinnen eingesetzt werden.

Die Antragstellerinnen tragen vor, die Störungen resultierten daraus, dass das bei dem Gerät Indego verwendete elektromagnetische Signal zum einen kontinuierlich emittiert werde, zum anderen mit einem Spitzenwert von bis zu 8 Ampere deutlich stärker sei, als das von anderen Mährobotern eingesetzte Signal. Die Emissionen überbedeckten die Signalkommunikation der anderen Geräte. Da die Antragsgegnerin mit ihrem Gerät erst wesentlich später am Markt erschienen sei, habe sie dafür Sorge zu tragen, dass vorhandene Systeme der Wettbewerber nicht beeinträchtigt werden.

Das Verhalten der Antragsgegnerin verstoße gegen die §§ 3, 4 Nr. 10 und 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 EMVG. Sachverständige Untersuchungen vom 4. April 2013 und 18. April 2013 hätten dies ergeben. Zudem handele es sich um eine gezielte Behinderung der Antragstellerinnen, da die Antragsgegnerin bewusst in Kauf nehme, dass die Vertriebstätigkeit der Antragstellerinnen beeinträchtigt wird, weil die Störungen negative Auswirkungen auf die Kundenzufriedenheit hätten.

Die Antragstellerinnen beantragen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren geboten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Betriebsmittel zu vertreiben, wenn die von diesen verursachten elektromagnetischen Signale unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) ein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist, insbesondere wenn dies durch den Vertrieb des Mähroboters Bosch INDEGO in der Bundesrepublik Deutschland geschieht, dessen Begrenzungsschleife ein elektromagnetisches Signal emittiert, welches die Funktionalität der Geräte der Antragstellerin zu 1., 2. und 3. (Modelle Husqvarna Automower 220 AC und Automower 308 und sowie das Modell Gardena R40Li) stört.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es fehle ein Verfügungsgrund ebenso wie ein Verfügungsanspruch.

Der Antrag sei zudem nicht bestimmt genug. Das Gerät Indego werde seit Januar 2013 auf dem deutschen Markt vertrieben, in Schweden, dem Sitz der Antragstellerin zu 1), bereits seit September 2012. Spätestens seit Oktober 2012 seien die Störungen bekannt. Konkret dargelegt hätten die Antragstellerinnen allerdings keinen einzigen Fall einer Kundenbeanstandung. Nur in seltenen Ausnahmefällen sei mit Störungen zu rechnen. Diese seien allerdings darauf zurückzuführen, dass die Geräte der Antragstellerinnen besonders störanfällig seien. Störungen konnten auch durch andere Geräte verursacht werden. Der Grund hierfür liege nicht in der Stärke des Effektivstroms sondern darin, dass bei den Systemen der Antragstellerinnen der Stromfluss in der Begrenzungsschleife zu bestimmten Zeiten ruhe. Eine Verbesserung der Störfestigkeit sei technisch möglich und nur mit relativ geringen Kosten verbunden. Die Anforderungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 EMVG seien unter Berücksichtigung geänderter Rahmenbedingungen nicht statisch zu bestimmen. Im Hinblick auf die in den letzten Jahren stark gestiegene Zahl von Mährobotern seien die Anforderungen zur Störanfälligkeit erhöht. Nicht die Antragsgegnerin sondern die Antragstellerinnen betrieben Behinderungswettbewerb, indem sie versuchten, die Antragsgegnerin vom Markt zu verdrängen. Jedenfalls fehle es auch an einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist abzulehnen.

Zweifelhaft ist bereits, ob der gestellte Unterlassungsantrag den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht. Ein solcher Antrag muss so konkret gefasst sein, dass für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt. Auslegungsbedürftige Begriffe sind dann unzulässig, wenn der Streit gerade darum geht, ob das beanstandete Verhalten darunter fällt (vgl. Zöller Randnr. 13 b zu § 253 ZPO). Vorliegend machen die Antragstellerinnen ein allgemeines Unterlassungsbegehren dahin geltend, das abstrakt die Einhaltung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG beinhaltet. Die zwischen den Parteien streitige Frage besteht allerdings gerade darin, ob die Antragsgegnerin gegen diese Vorschrift verstoßen hat. Soweit die Antragstellerinnen den behaupteten Verstoß in der Weise konkretisiert haben, dass sie den Vertrieb des Mähroboters Indego als Verstoß qualifizieren, erfolgt dies nur beispielhaft, wie der Zusatz „insbesondere“ deutlich macht. Die allgemeine Formulierung würde im Falle einer antragsgemäßen Tenorierung dazu führen, dass in einem Vollstreckungsverfahren jeweils neu geklärt werden müsste, welche Anforderungen § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG stellt und ob ein vom Verbotsinhalt umfasstes Verhalten vorlag. Gleichfalls Zweifel bestehen hinsichtlich der Dringlichkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie wird zwar gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn die Antragstellerinnen durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass an einer Eilentscheidung des Gerichts kein Interesse besteht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass den Parteien unstreitig schon seit mehreren Monaten bekannt war, dass die Antragsgegnerin einen Mähroboter Indego herstellt und vertreibt, der den Betrieb anderer Mähroboter zu stören geeignet ist. Anfang November 2012 haben sogar diesbezügliche Gespräche der Parteien zur Problemlösung stattgefunden. Allerdings hatte die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Vertrieb in Deutschland begonnen. Da es sich jedoch bei der Antragsgegnerin um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen handelt und das fragliche Produkt bereits im Mutterland der Antragstellerin zu 1) vertrieben wurde, lag es nahe, dass bei grundsätzlich in der EU rechtlich gleichen Rahmenbedingungen das fragliche Gerät auch in Deutschland vertrieben werden soll. Unabhängig von der Frage einer Marktbeobachtungspflicht und den Besonderheiten einer Erstbegehungsgefahr hätten die Antragstellerinnen nach dem Scheitern der Gespräche über eine einvernehmliche Lösung der bekannten Problematik die Maßnahmen ergreifen können und müssen, die im Fall einer Markteinführung auf dem deutschen Markt zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlich waren. Wenn die Antragstellerin zu 1) nach dem behaupteten Erwerb des Indego-Geräts am 25.02.2013 erst Untersuchungen zur Systemkompatibilität von Rasenmähersystemen in Auftrag gegeben hat, deutet dies darauf hin, dass eine besondere Eilbedürftigkeit nicht bestand.

Letztlich bedarf es insoweit aber ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung.

Der Antrag auf Unterlassung des im Antrag beschriebenen Verhaltens ist nämlich materiell unbegründet. Die Antragstellerinnen haben nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Vertrieb des Mähroboters Indego in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise als geschäftlich unlautere Handlung im Sinne von § 3 UWG anzusehen ist.

Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 EMVG ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht.Nach § 6 Abs. 1 EMVG dürfen Betriebsmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 EMVG übereinstimmen. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG bestimmt, dass Betriebsmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein müssen, dass die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist. Maßgeblich ist damit das Niveau elektromagnetischer Störungen vor dem Hintergrund einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 EMVG allerdings ebenfalls geforderten Unempfindlichkeit gegen elektromagnetische Störungen.

Vorliegend behaupten die Antragstellerinnen, dass das Niveau überschritten wird. Ein ausreichender Beleg hierfür fehlt jedoch. Technische Normen, aus denen sich für den fraglichen Frequenzbereich ableiten ließe, welche elektromagnetischen Werte jeweils erreicht werden dürfen, sind nicht vorhanden. Die Antragstellerinnen weisen hierauf selbst hin (DIN EN 61000-6-3, DIN EN 55014-1). Hieraus folgt jedoch keineswegs zwingend, dass die Störfestigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG nur anhand eines Vergleiches der verwendeten Signaltechniken und anhand der tatsächlich feststellbaren Störungswirkung überprüft werden kann. Der Umstand, dass eine Störung eines Systems durch das andere System erfolgt, belegt lediglich die Störung selbst, beantwortet jedoch nicht die Frage, ob die Ursache darin liegt, dass die elektromagnetischen Wellen des einen Betriebsmittels ein zu hohes Niveau erreichen oder das andere Betriebsmittel nicht ausreichend gegen übliche Störungen geschützt ist. Der Vermutungswirkung des § 5 EMVG kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu, weil diese Vermutung für beide Systeme gilt. Auch aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Untersuchungsberichten ergibt sich nicht, dass der Indegomäher nicht den grundliegenden Anforderungen des § 4 EMVG entspricht. Die Signalstärke mag stärker sein als diejenige der von den Antragstellerinnen vertriebenen Systeme. Nach den auch in den Berichten dargelegten Umständen spricht jedoch nichts dafür, dass die Stromstärke für die Störungen allein verantwortlich ist. Es besteht vielmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Wesentlichen – auch – die zeitweise Ruhephase bei der Impulsabgabe dazu führt, dass ein Fremdsignal aufgenommen wird. Der Signalempfang in einer Ruhephase des Systems besagt nicht, dass das dann empfangene Signal eines Drittsenders automatisch „zu stark“ im Sinne einer Störung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG ist.

Der Vertrieb des Indegomähers erfüllt auch nicht den Tatbestand des § 4 Nr.10 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Als gezielt ist eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahmen in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (vgl. Köhler Rdnr. 10.7 zu § 4 UWG mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine gezielte Behinderung muss positiv festgestellt werden (Rdnr. 10.8 a.a.O.). Hieran fehlt es, auch wenn berücksichtigt wird, dass es vorliegend um ein vorläufiges Verfahren geht. Weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht sind ausreichende Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die den Schluss rechtfertigen, die Antragsgegnerin verfolge andere Zwecke als die des eigenen Warenabsatzes im Wettbewerb zu den Produkten der Antragstellerinnen. So fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegnerin schon im Stadium der Entwicklung ihres Indegomähers bekannt war, dass Störungen anderer Systeme auftreten können. Zu Werbemaßnahmen, insbesondere unter systemvergleichenden Gesichtspunkten, ist nichts vorgetragen. Entsprechendes gilt für etwa erfolgte konkrete Kundenbeschwerden. Die Fälle eines gleichzeitigen Betriebes der Systeme in unmittelbarer Nachbarschaft dürften jedenfalls bisher nicht zahlreich gewesen sein. Über Abhilfemaßnahmen wurde, wenn auch im Ergebnis bis heute erfolglos, zwischen den Beteiligten bereits verhandelt. Das System der Antragsgegnerin weist keine aus technischer Sicht unnötigen Komponenten auf, deren Einsatz als entbehrlich angesehen werden könnte. Der Antragsgegnerin mag ein erhebliches Maß an Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Marktteilnehmer obliegen, die über einen längeren Zeitraum unbeeinträchtigt ihre Systeme vertrieben haben. Allein der Umstand, dass mit dem Marktauftritt der Antragsgegnerin eine technische Störung erkennbar wird, bedeutet aber weder, dass die Antragsgegnerin vorwerfbar die Störung verursacht hat, noch dass nicht lediglich eine Schwäche des bestehenden Systems offenbar geworden ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 und § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6 und 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

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