LG Düsseldorf: Unterlassene Registrierung bei EAR-Stiftung nach dem ElektroG ist abmahnfähig

veröffentlicht am 4. Februar 2009

LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2006, Az. 38 O 149/06
§ 6 Abs. 2 ElektroG

Das LG Düsseldorf hat in diesem vielzitierten Beschluss darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das OLG Düsseldorf diese Rechtsansicht nicht teilt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Düsseldorf).

Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In der einstweiligen Verfügungssache

gegen

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

I.
als nicht bei der „Stiftung x registrierter Hersteller und/oder Impoteur, Erst-Inverkehrbringer dem ElektroG unterliegende Produkte, die die Antragsgegnerin unter den Markennamen „X“ (Lautsprecher)“ X“ (Elektronik) und „X“ (Elektronik) vertreibt, in Verkehr zu bringen.

II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

I