LG Düsseldorf: Veröffentlichung eines PHK-Antrags des namentlich benannten Antragstellers stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 29. Dezember 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2010, Az. 20 T 59/10
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag, aus welcher der Klarname des jeweiligen Antragsstellers hervorgeht, den Antragssteller in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Veröffentlichung gebe unzulässige Einblicke in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Zitat:

„Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zu. Denn die Verbreitung des Beschlusses des Landgerichts Köln greift in ihrer gegenwärtigen Form in einer nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigten Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein, indem sie ohne Weiteres dessen Identifizierung ermöglicht und den Umstand öffentlich macht, dass er in einem gerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat. Zu Recht hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die unkommentierte Verbreitung der Tatsache, dass er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, zu Rückschlüssen auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen kann. Gerade diese Verhältnisse sind jedoch seiner grundrechtlich geschützten Privatsphäre zuzurechnen. Zudem können die durch das Wissen um den gestellten Prozesskostenhilfeantrag ermöglichten Schlussfolgerungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers ohne Weiteres auch seine Berufsausübung als freiberuflich tätiger Computertrainer und Programmierer beeinträchtigen, da sie dazu geeignet sind, gegenüber potentiellen Geschäftspartnern oder Kunden seien Bonität in Frage zu stellen. Demgegenüber kann dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin und der Rechtsanwaltssozietät B… an einer Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des Landgerichts Köln auch durch solche Formulierungen Rechnung getragen werden, die weder die Identifizierung der Person des Antragstellers ermöglichen noch unmittelbar oder mittelbar den Umstand offenbaren, dass er Prozesskostenhilfe beantragt hat.“

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