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LG Düsseldorf: Vorsicht bei der Werbung mit Superlativen

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2008, Az. 38 O 103/08
§§ 3, 5 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung für eine Software mit dem Slogan “…schnell, schneller, am schnellsten…” wettbewerbswidrig ist. Zwar könne eine Werbung mit Superlativen durchaus zulässig sein, solange es sich um lediglich reklamehafte Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenbezug handele. Allgemeine Eigenschaftsangaben wie “gut” oder “das Beste” wisse der Verbraucher als bloße Anpreisung zu bewerten und einzuordnen, da sich diese Angaben nicht auf bestimmte Eigenschaften des Produkts bezögen. Die Bezeichnung einer Software als “schnell” nehme jedoch Bezug auf eine technische Eigenschaft des Produkts wie die Installationsdauer oder die Verarbeitungsdauer bestimmter Vorgänge. Diese Eigenschaften seien messbar. Im Vergleich mit der Antragstellerin, einer Wettbewerberin, unterscheide sich die Software der Antragsgegnerin jedoch hinsichtlich der Geschwindigkeit gerade nicht wesentlich von der der Antragstellerin. Da der Verbraucher jedoch durch die Bewerbung der Software als “am schnellsten” davon ausgehen müsse, dass das Produkt der Antragsgegnerin schneller als sämtliche vergleichbaren Produkte der Konkurrenz seien, liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vor.

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