LG Düsseldorf: Wenn die Aussage eines Testkäufers nicht glaubhaft ist

veröffentlicht am 2. November 2009

LG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2009, Az. 2a O 150/08
§§ 257; 670; 677; 683 BGB; Art. 9 Abs. 1 b, 22 GMVO

Das LG Düsseldorf hat eine Klage auf Zahlung von Abmahngebühren wegen Vertriebs von gefälschten Markentextilien abgewiesen, nachdem es den Testkäufer, den die Klägerin als Zeugen aufbot, für nicht glaubhaft hielt. Hintergrund des Streits war die Behauptung der Klägerin, sie habe am 10.11.2007 im Geschäft der Beklagten ein weißes Damen-Tanktop erwerben lassen, das weder von Ihr als Markenlizenznehmerin noch von der Markeninhaberin in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden sei. Es handele sich vielmehr um eine Fälschung. In dem Etikett, welches in das T-Shirt eingenäht sei, sei die Buchstabenfolge „TU“ eingestickt, welches bei den originalen Etiketten von Waren der fraglichen Marke nicht der Fall sei. Weiter sei die Klägerin ermächtigt , Markenrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbstständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebende Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Beklagte berief sich, wenig erstaunlich, auf den Einwand der Erschöpfung. Hierzu behauptete sie, bei dem am 10.11.2007 erworbenen T-Shirt habe es sich um Originalware gehandelt. In das Etikett des T-Shirts seien nicht die Buchstaben „TU“ eingestickt gewesen. Diese habe die Beklagte von einer Firma … GmbH erworben, welche die Ware ihrerseits über den in Großbritannien ansässigen lizenzierten Zwischenhändler Brands Plaza bezogen habe. Die Ware sei mit Zustimmung der Markeninhaberin in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden. Das von der Klägerin vorgetragene exklusive Vertriebssystem führe zu einer Marktabschottung.

Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch Vernehmung dreier Zeugen. Diese wußten allerdings von nichts. Der erste Zeuge, Herr Bässler, erklärte, nicht zu wissen, ob bei dem von ihm im Rahmen des Testkaufes erworbenen T-Shirts in das Etikett die Buchstabenfolge „TU“ eingestickt gewesen sei. Dies habe er zum damaligen Zeitpunkt auch nicht kontrolliert. Auf Vorhaltung des weißen Damen-Tanktops durch den Klägervertreter, in welches ein Etikett mit der Buchstabenfolge „TU“ eingestickt gewesen war, erklärte Zeuge Bässler zwar, dass es sich dabei um das von ihm im Rahmen des Testkaufs erworbene T-Shirt gehandelt habe. Das Gericht wollte dieser Aussage jedoch nicht recht glauben, da sie im Widerspruch zu seinen übrigen Bekundungen stehe. So habe der Zeuge zunächst angegeben, dass er sich nicht mehr daran erinnere, um was für ein T-Shirt es sich gehandelt habe. Er glaube, dass es schwarz gewesen sei. Um welches Modell, es sich gehandelt habe, ob es ein Männer- oder Frauen-T-Shirt gewesen sei und welchen Aufdruck, das T-Shirt gehabt habe, wisse er nicht mehr. Auch erschien dem Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge, nachdem er sich zuerst an keine Einzelheiten des von ihm erworbenen T-Shirts erinnern konnte, nach Vorhalt eines T-Shirts dieses sicher wieder erkannt haben wolle. Einen plausiblen Grund habe er im Gegensatz zu der von ihm erkannten Einkaufstüte nicht genannt. Darüber hinaus habe der Zeuge auch nicht ausschließen können, dass es sich bei dem ihm vorgehaltenen T-Shirt um ein anderes T-Shirt aus den Beständen der Klägerin gehandelt habe. Die restlichen Zeugen, Bähnk und Borrmann, erklärten brav, bei dem Testkauf überhaupt nicht anwesend gewesen zu sein.

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