LG Düsseldorf: Werbung „0 Euro Zuzahlung“ mit späterer Erstattung von geleisteten Beträgen ist unzulässig

veröffentlicht am 18. April 2016

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016, Az. 38 O 66/15 – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

Das LG Düsseldorf hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Mobilfunkunternehmen nicht für einen Vertrag mit der Formel „0 Euro Zuzahlung“ werben darf, obwohl eine Zuzahlung anfällt. Auch wenn diese dem Kunden später erstattet werde, sei die Werbung irreführend, da der Kunde bei dieser Werbung nicht mit einer Zusatzzahlung rechnen müsse. Auch sei die Tatsache, dass erst gezahlt und später erstattet werde, in der Werbung der Beklagten gar nicht erläutert worden. Die Werbung übe daher eine erhebliche Anlockwirkung aus, ohne den Verbraucher über die genauen Einzelheiten des Vertragsschlusses aufzuklären.


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