LG Düsseldorf: Widerrufsrecht besteht auch für (nano-beschichtete) WC-Sitze

veröffentlicht am 4. Januar 2017

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, Az. 12 O 357/15
§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, § 312g Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB, § 2 Abs. 1 UKlaG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei WC-Sitzen nicht ausgeschlossen ist, weil diese auf gesonderte Kundenbestellung mit einer sog. Nano-Schutzbeschichtung ausgestattet werden. Hierin liege keine Sonderanfertigung gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es handele sich aber auch nicht um einen Hygieneartikel gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Zwar sei der Beklagten zuzustimmen, dass die Vorbenutzung eines WC-Sitzes durch eine dritte Person beim Käufer grundsätzlich geeignet sei, Ekelgefühle hervorzurufen. Dabei verkenne sie allerdings, dass bei den WC-Sitzen ohne Weiteres eine Reinigung und Desinfektion möglich ist, die die WC-Sitze ohne Weiteres wieder verkehrsfähig machten. Ware, deren Verkehrsfähigkeit der Unternehmer durch Reinigung wiederherstellen könne, falle nicht unter § 312g Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Widerrufsrecht besteht auch bei WC-Sitz).


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