LG Düsseldorf: Zugang zu (Ärzte-)Bewertungsportal muss nicht beschränkt werden

veröffentlicht am 28. Oktober 2013

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2013, Az. 5 O 141/12
§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 29 Abs. 2 BDSG; §§ 185 ff. StGB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Zugang zu einem Internet-Bewertungsportal (vorliegend für Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen/Institutionen) nicht beschränkt werden muss. Vorliegend hatte eine Hebamme die Unterlassung der Verbreitung ihrer persönlicher Daten und insbesondere (negativer) Bewertungen gefordert. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass es ausreichend sei, dass sich jeder Nutzer des Portals per E-Mail-Adresse registrieren müsse. Darüber hinaus bestünden keine Prüfungspflichten des Betreibers. Bewertungen, auch negative, seien Ausdruck der Meinungsfreiheit. Die Gefahr des Missbrauchs (z.B. gefälschte Bewertungen von Nichtpatienten) bestehe, dagegen müsse dann jedoch im Einzelfall vorgegangen werden. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2013durch den Richter am Landgericht … für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung, über sie vorhandene Daten ohne angemessene Zugangsbeschränkung in einem elektronischen Bewertungsportal unter der Bezeichnung jameda.de öffentlich zugänglich zu machen. Ferner beansprucht sie die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und die Untersagung der Veröffentlichung bestimmter Bewertungen, wenn der Eindruck entstehe, es handele sich um solche ihrer Patientinnen.

Die Klägerin ist als selbständige Hebamme mit eigener Praxis in … tätig. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in München. Sie ist eine hundertprozentige Tochter der …, eines Unternehmens der … für digitale Werbung und Vermarktung. Die Beklagte ist Betreiber sowie Dienst- und Speicherplatzanbieter der Internetseite …. Dabei handelt es sich um ein Internetportal zum Auffinden von Ärzten und anderen im Gesundheitswesen tätigen Personen und Unternehmen, die auch entgeltliche Leistungen der Beklagten, so die Veröffentlichung von Informationen, in Anspruch nehmen können. Die Beklagte speichert Namen, Adresse und Berufsbezeichnung solcher Berufsträger, die in den Bereichen Medizin und Gesundheit in Deutschland tätig sind. Das Portal dient auch zum Bewerten von Ärzten. Internetnutzer haben die Möglichkeit, Bewertungen über die Leistungen der Berufsträger abzugeben. Die Bewertungen können unter Eingabe einer Überschrift oder der Angabe des Datums, mit oder ohne eigenen Kommentar abgegeben werden. Zu den Pflichtbewertungen gehören folgende Bewertungskriterien: Beratung/Betreuung, Engagement, Vertrauensverhältnis, Genommene Zeit und Freundlichkeit. Daneben können optional Bewertungen zu den Eigenschaften Telefonische Erreichbarkeit und Qualität der weiterführenden Informationen abgegeben werden. Der Nutzer kann dabei zu den Bewertungskriterien die Schulnoten 1 bis 6 vergeben. Die Abgabe einer Bewertung ist bei gleichzeitiger Angabe einer E-Mail-Adresse möglich. Darüber hinausgehende Angaben wie Name, Anschrift, Patientennachweis oder Ähnliches sind nicht erforderlich. An die angegebene E-Mail-Adresse wird eine Bestätigungsemail versandt, die einen Aktivierungslink für die abzugebende Bewertung enthält. Die Beklagte änderte das Design ihrer Internetseite im Dezember 2011. Vor Dezember 2011 erfolgte bei der Bewertungsabgabe – anders als nunmehr – kein Hinweis auf die Nutzungsrichtlinien.

Darüber hinaus können Internetnutzer die im Portal gespeicherten Informationen und Bewertungsergebnisse der Ärzte und sonstiger Angehöriger von Heilberufen abrufen. Für das Abrufen dieser Bewertungen und Informationen bedarf es keiner Registrierung im Portal der Beklagten. Die Bewertungsergebnisse und damit die Auswertung der Internetseite werden durch ein Computerprogramm, das automatisch das World Wide Web durchsucht und Webseiten analysiert, vorgenommen. Die Kontaktinformationen der Klägerin, so ihr Name, ihre Adresse und Berufsbezeichnung, sind auch auf anderen Internetseiten frei abrufbar, etwa unter … und … Zudem hat die Klägerin eine eigene Homepage unter … inne.

Die Klägerin widersprach gegenüber der Beklagten vorgerichtlich der Verbreitung ihrer personenbezogenen Daten, nämlich der Bewertungen, und forderte mit zwei Schreiben ihre Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2011 und 11.11.2011 die Beklagte zur Unterlassung auf. Dies ließ die Beklagte am 18.11.2011 zurückweisen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Zuständigkeit der 5. Zivilkammer, insbesondere auch die Zuständigkeit des Einzelrichters, sei nicht begründet. Vielmehr komme die im Geschäftsverteilungsplan geregelte Spezialzuständigkeit der Pressekammer wegen deren besonderer Sach- und Fachkunde zum Tragen, da eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte über Massenverbreitungsmedien sowie eine Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes vorliege. Zudem handele es sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung, so dass diese jedenfalls der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen sei.

In der Sache macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, außer der Angabe einer E-Mail-Adresse bedürfe es keiner Registrierung in dem Portal der Beklagten, um Bewertungen abgeben zu können. Weiter führt sie aus, bei den veröffentlichten Bewertungen handele es sich nicht ausschließlich um Bewertungen ihrer Patientinnen. Die Beklagte verbreite anonyme und auf ihre inhaltliche Richtigkeit ungeprüfte Bewertungen an jedermann ohne Nachweis eines berechtigten Interesses. Dabei prüfe die Beklagte auch nicht, ob die kundgebenden Bewertungen tatsächlich von ihren Patientinnen stammen würden. Die Abgabe einer Beurteilung sei ohne jede Verpflichtung möglich. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten darüber informiert worden, ihr Profil sei in deren Portal abrufbar. Sie habe ferner keine Gelegenheit gehabt, die sie betreffenden Beurteilungen zu kommentieren. Die Beklagte habe keine Vorkehrungen getroffen, um speziell missbräuchliche Bewertungen zu vermeiden. Ihre Bewertungen seien überdies suchmaschinenoptimiert. Dies ergebe sich daraus, dass bei Eingabe des Namens der Klägerin in der Suchmaschine Google an zweiter, dritter und vierter Stelle der Trefferliste ein Link zu den Bewertungsseiten der Beklagten erfolge.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe einen Rechtsanspruch auf Unterlassung der Verbreitung der personenbezogenen Daten an solche Personen, die kein berechtigtes Interesse an dem Abruf der gespeicherten Daten glaubhaft machen würden. Dies folge aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Nr. 1. und 2. BDSG und §§ 185 ff. StGB sowie aus § 1004 BGB analog, da ihre Persönlichkeitsrechte, namentlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt würden und eine existenzbedrohende Beeinträchtigung ihrer Erwerbstätigkeit zu befürchten sei. Sie könne nicht nur Unterlassung, sondern auch Schadensersatz verlangen. Zudem sei der Beklagten die Veröffentlichung bestimmter Bewertungen zu untersagen, wenn der Eindruck entstehe, es handele sich um Bewertungen ihrer Patientinnen. Letztlich ist die Klägerin der Ansicht, entgegenstehende höherwertige Interessen der Beklagten, die bei einer vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen seien, seien nicht gegeben.

Mit der Klageschrift beantragt die Klägerin,

der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, Patientenbewertungen über ihre Tätigkeit als Hebamme bestehend aus Kommentaren und/oder Bewertungen Dritten ohne ausreichende Zugangsbeschränkung, mit der die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses am Abruf sichergestellt werde, über das Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen, wenn dies ohne ihre Einwilligung erfolge, wie über die nachstehend aufgeführten Internetseiten geschehen:

und festzustellen, dass die Beklagte ihr zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet sei, die ihr aus dem Verhalten gemäß dem vorgenannten Klageantrag bereits entstanden seien oder zukünftig noch entstehen würden.

Mit dem Schriftsatz vom 22.10.2012 hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt des Weiteren,

der Beklagten zu untersagen, die nachfolgend genannten Bewertungen zu verbreiten, zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen, veröffentlichen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dadurch der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei den Bewertungen um solche ihrer Patientinnen:

Ferner beantragt die Klägerin,

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an dem Geschäftsführer zu vollziehen sei, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, eine Sonderzuständigkeit der Kammer für Streitigkeiten bei Veröffentlichungen durch die Massenmedien sei nicht begründet. Es müsse im Übrigen auch bei einer Einzelrichterzuständigkeit verbleiben, da der Fall keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweise und dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, eine Bewertung ohne vorherige Registrierung könne nicht abgegeben werden. Dabei müsse jeder Nutzer den Nutzungsrichtlinien sowie ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Setzen eines Hakens ausdrücklich zustimmen und zudem bestätigen, er sei Patient des jeweils bewerteten Arztes. Dabei seien ihre Nutzungsrichtlinien verlinkt und würden bestimmen, dass ausschließlich Patienten über eigene Erfahrungen berichten dürften und vor allem beleidigende Äußerungen zu unterlassen seien. Sie habe Sicherungsmaßnahmen eingebaut, um über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus die Rechte der in dem Portal gelisteten Ärzte zu wahren. Auch sei die Klägerin über ihr Profil und die dort abgegebenen Bewertungen informiert worden. In ihrem internen Administrationssystem sei für die Klägerin deren konkrete Faxnummer hinterlegt. Darüber hinaus habe der zu bewertende Arzt die Möglichkeit, ihn betreffende Beurteilungen zu kommentieren und einen aus seiner Sicht problematischen Inhalt zu melden. Durch die notwendige Eingabe einer E-Mail-Adresse sei sichergestellt, dass ein Patient, der einen Arzt und dessen Behandlung bewerten wolle, damit rechnen müsse, sein Tun werde zurückverfolgt. Für eine Registrierung sei eine Namensangabe nicht zwingend erforderlich. Die Beklagte bestreitet, sie gehe suchmaschinenoptimiert vor, da zum einen der eigene Internetauftritt der Klägerin an erster Stelle stehe und zum anderen die Zahl der Verlinkungen zu ihr, der Beklagten, und deren Rangliste in der Trefferliste von Mechanismen abhänge, die der Suchmaschinenbetreiber Google für seine Trefferliste anwende.

Die Beklagte meint, sowohl die sie betreffenden Entscheidungen des Landgerichts Wiesbaden vom 09.06.2011 (9 O 385/10) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.03.2012 (16 U 125/11) als auch das Urteil des Bundesgerichtshofs zu dem Lehrerbewertungsportal spickmich.de (BGHZ 181, 328) seien vergleichbar, da sie auch wie hier vorliegend die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten nach § 29 Abs. 2 BDSG betreffen würden und dabei die Veröffentlichung für zulässig erklärt worden sei. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Daten durch deren Übermittlung ohne die näher bezeichnete Zugangsbeschränkung an die abfragenden Nutzer zu und auch kein Schadensersatzanspruch. Ebenso sei ein auf einzelne Bewertungen bezogener Unterlassungsanspruch gemäß der Klageerweiterung nicht gegeben.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters der 5. Zivilkammer ist entgegen der Auffassung der Klägerin gegeben.

Namentlich war keine Abgabe des Rechtsstreits an die 12. Zivilkammer gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) ZPO wegen deren Spezialzuständigkeit für Streitigkeiten aus Veröffentlichungen durch die Massenmedien veranlasst. In dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf für das Jahr 2013 ist nunmehr bei der Auflistung der Zuständigkeiten der 12. Zivilkammer unter lit. c) in Satz 2 ausdrücklich aufgeführt, unter den Begriff der Veröffentlichungen durch die Massenmedien seien Ansprüche aufgrund von Veröffentlichungen im Internet nur insoweit einzuordnen, als sie sich gegen Angehörige und Organe von Presse, Rundfunk, Fernsehen oder Film richten würden, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Dem entsprach bereits die Auslegung des hier für die Frage der kammer- internen Zuständigkeit maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2012. Demgemäß hat die Vorsitzende der 12. Zivilkammer, der die Sache zunächst vorgelegt worden ist, unter dem 02.04.2012 vermerkt, es handele sich nicht um eine Pressesache. Auch der informell ohne formales Verfahren seitens des Einzelrichters befragte Präsidialrichter I des Hauses hat eine Zuständigkeit der 12. Zivilkammer nicht angenommen.

Auch eine Vorlage der Sache an die Kammer gemäß § 348 Abs. 3 ZPO war nicht geboten. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich, auch liegt kein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Vorlage vor (§ 348 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), da die Beklagte gegenteilig ausdrücklich von einer Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeht. Schließlich hat die Sache entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 348 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Soweit die Klägerin meint, eine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob Bewertungsportale die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 BDSG beachten würden, sei bislang nicht ergangen, trifft das nicht zu. Keineswegs ist Gegenstand der von den Parteien thematisierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 08.03.2012 (16 U 125/11) nur die Datenlöschung gewesen und nicht auch – wie die Klägerin meint – die unzulässige Datenverbreitung. Vielmehr hat das Oberlandesgericht a.M. unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 09.06.2011 (9 O 385/10) ausdrücklich entschieden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Daten durch deren Übermittlung an abfragende Nutzer (s. Rdnr. 34 bei juris). Der Umstand, dass die Klägerin hier die Unterlassung nur begrenzt unter bestimmten, aus den Klageanträgen ersichtlichen Voraussetzungen begehrt, verleitet der Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. einen Unterlassungsanspruch umfassend verneint.

Die Klage ist nicht begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin insgesamt nicht zu.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass betreffend die Veröffentlichungen der Beklagten auf der Internetseite … die weiter oben zitierten Entscheidungen des Landgerichts Wiesbaden und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., die die Beklagte als Anlage B 14 zu ihrer Klageerwiderung vorgelegt hat, ergangen sind. In beiden Entscheidungen ist das Vorgehen der Beklagten für zulässig erachtet worden, wobei Gegenstand der dortigen Verfahren wie schon weiter oben ausgeführt nicht nur ein Löschungsanspruch gewesen ist, sondern auch die begehrte Unterlassung von Veröffentlichungen betreffend die Bewertung der dort klagenden Ärzte. Die Kammer schließt sich den Entscheidungen des Landgerichts Wiesbaden und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. an.

Was das Begehren angeht, die Veröffentlichung von Patientenbewertungen ohne ausreichende Zugangsbeschränkung nach Maßgabe des ersten Klageantrages der Klägerin zu untersagen, ist ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BDSG und §§ 185 ff. StGB sowie aus § 1004 BGB in entsprechender Anwendung nicht gegeben.

Im Ergebnis fehlt es an einer für § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Schutzgesetzen erforderlichen Rechtsgutsverletzung.

Die Verbreitung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten der Klägerin über das Ärztebewertungsportal der Beklagten ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Dabei ist die Zulässigkeit der Übermittlung an § 29 BDSG zu messen. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, es sei ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegeben. Nach dem Wortlaut des § 29 BDSG kommt daher die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung an Nutzer in Betracht, da sie anonymisiert ohne die begehrte Zugangsbeschränkung erfolgt und es deshalb an einer Darlegung eines berechtigten Interesses an den Daten fehlt. Eine strenge Anwendung des Wortlauts des § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG würde indes das Recht der Meinungsfreiheit, das von dem Gesetzgeber sogar ausdrücklich in §§ 11 ff. TMG als anonyme Meinungsäußerungsfreiheit ausgestaltet ist, entwerten. Eine kritische Auseinandersetzung in einem Bewertungsportal wäre faktisch unmöglich, da personenbezogene Bewertungen nicht übermittelt werden dürften und es regelmäßig an der Einwilligung des Betroffenen für negative Bewertungen fehlen würde. Daher bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die in der schon erwähnten Entscheidung zum Portal spickmich.de entwickelt worden ist (s. erneut BGHZ 181, 328) einer verfassungskonformen Auslegung der genannten Vorschrift, die das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt. Die Bestimmung des § 29 BDSG bewegt sich in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat und in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt wird. Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit sind indes nur rechtmäßig, wenn sie sich als verhältnismäßig erweisen. Deshalb muss die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an abfragende Nutzer aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Daher sind vorliegend die schutzwürdigen Interessen der Klägerin den Belangen der Nutzer des Ärztebewertungsportals der Beklagten und der die Bewertungen einstellenden Patienten gegenüber zu stellen. Als schutzwürdige Interessen der Klägerin kommen sowohl ihre Persönlichkeitsrechte, namentlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, als auch die Beeinträchtigung ihrer Erwerbstätigkeit in Form eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht, bei den Nutzern wiederum das Recht auf Kommunikationsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten gelangt das Gericht – wie schon die genannten anderen Entscheidungen – zu dem Ergebnis, dass die Verbreitung der Daten durch die Beklagte ohne die begehrte Zugangsbeschränkung zulässig ist. Zwischen den genannten Grundrechten ist eine praktische Konkordanz – so die Formulierung des Landgerichts Wiesbaden in der Parallelentscheidung – herzustellen, was einfachgesetzlich durch die Regelung des § 29 BDSG erfolgt. Dabei sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 BDSG im Lichte der Grundrechte zu bewerten und auszulegen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass vorliegend nur Daten der Klägerin aus dem Bereich der Sozialsphäre betroffen sind, das heißt ihre berufliche Tätigkeit betreffende Daten, bei der sich die persönliche Entfaltung ohnehin im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Dies gilt auch für die erfolgten Bewertungen. Bei Meinungsäußerungen aus dem Bereich der Sozialsphäre sind Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit nur möglich, wenn sie schwerwiegende Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin haben (s. erneut BGH, a.a.O.). Zu beachten ist nämlich, dass es sich bei der Sozialsphäre um den am schwächsten geschützten Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, da der Einzelne seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet. Dabei stellen diese personenbezogenen Daten einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann, so dass dieser grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen muss, soweit die Schwere des Eingriffs unter Abwägung des Gewichts der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren nicht überschreitet. Vorliegend handelt es sich bei den Bewertungen, also den Benotungen und Patientenkommentaren, um Werturteile, die ausschließlich die Sozialsphäre betreffen. Bei den Bewertungskriterien Betreuung/Beratung, Engagement, Vertrauensverhältnis, genommene Zeit und Freundlichkeit handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um auf reine Tatsachenbehauptungen bezogene Kriterien, sondern um ebenfalls der Meinungsäußerung zuzuordnende Elemente, auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem die Meinungsäußerung vermengt ist. Allerdings greift das Grundrecht des Artikel 5 Abs. 1 GG unabhängig davon ein, ob eine Äußerung nun zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist oder nicht, da sich der Schutzbereich des Grundrechts auch auf Äußerungen erstrecken muss, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt werden (vgl. auch BGH, a.a.O.). Ansonsten wäre das genannte Grundrecht in vielen Bereichen entwertet und es würde ihm nicht mehr die von der Verfassung vorgesehene überragende Geltung zukommen. Da die auf der Seite der Beklagten enthaltenen Bewertungen keine beleidigenden Inhalte aufweisen und eine Stigmatisierung oder Prangerwirkung damit nicht verbunden ist, gebührt dem Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kommunikationsfreiheit grundsätzlich der Vorrang.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Urteil des Bundesgerichtshofs zu dem Lehrerbewertungsportal spickmich.de könne hier keine Gültigkeit beanspruchen, da es sich vorliegend nicht um ein geschlossenes Internetportal handele. Zwar trifft es zu, das der Unterschied zwischen dem dortigen Portal und dem Ärztebewertungsportal der Beklagten darin liegt, dass Letzteres einschließlich der Bewertungen ohne jegliche Beschränkungen zugänglich ist und die Bewertungen zudem auch etwa über Google abrufbar sind. Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine zu der spickmich.de-Entscheidung abweichende Beurteilung der Interessenlage, da die Klägerin nicht in einem abgrenzbaren Raum, sondern als niedergelassene Hebamme agiert. Daher muss sich die Klägerin dem Wettbewerb stellen und ist insoweit den Marktmechanismen ausgesetzt, zu denen in der heutigen Zeit auch Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen gehören. Die Klägerin hat es daher hinzunehmen, dass sie in einem öffentlich zugänglichen Portal bewertet werden kann und diese Möglichkeit von anderen Personen auch genutzt wird, da die Meinungsäußerungsfreiheit auch das Recht des Äußernden umfasst, die Art und Weise einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., a.a.O.).

Die Klägerin kann ein auf ihrer Seite überwiegendes Interesse auch nicht daraus herleiten, dass die Bewertungen bei der Beklagten generell anonym erfolgen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu dem Lehrerbewertungsportal spickmich.de ausdrücklich darauf hingewiesen, nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes habe der Internetanbieter seine Dienste möglichst anonym anzubieten. Der hinter einer Bewertung Stehende soll gerade nicht identifiziert werden können. Dies wird damit begründet, dass sich die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr begründen würde, der Nutzer werde aus Furcht vor etwaigen Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Selbstzensur vornehmen und davon absehen, seine Meinung wirklich frei zu äußern. Dieser Gefahr soll durch besondere Gewichtung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf solche Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Artikel 5 Abs. 1 GG folglich nicht vereinbar.

Ferner kann die gebotene Interessenabwägung auch nicht deshalb zugunsten der Klägerin ausfallen, weil sie vorbringt, den Nutzern würden ungeprüfte und pauschale Bewertungen zugänglich gemacht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass neben begründeter und sachlich zutreffender Kritik auch rein pauschale Äußerungen in einem Bewertungsportal abgegeben werden. Dabei ist indes zu beachten, dass infolge der Möglichkeit der Einsichtnahme in eine Vielzahl von Bewertungen solchen Beurteilungen kein besonderes Gewicht beizumessen wäre. Zu beachten ist im Übrigen, dass es sich bei diesen Bewertungen ersichtlich um subjektive Einschätzungen handelt und dies den Nutzern der Bewertungsplattform auch bewusst ist. Zudem ist die Vornahme einer Bewertung auch nicht ohne jegliche Beschränkung möglich. So muss jeder Nutzer, der eine Bewertung abgeben möchte, nunmehr über einen Klick die Nutzungsrichtlinien akzeptieren und seine E-Mail-Adresse angeben, an die dann vor der ersten Bewertung ein Aktivierungslink versandt wird.

Auch mit der Erwägung, Bewertungen womöglich in Schädigungsabsicht seien durch Nichtpatienten ebenso möglich wie durch wirkliche Patienten, kann die Klägerin in dieser Allgemeinheit nicht durchdringen. Zwar begründet der Bewertungsmechanismus die Gefahr der Abgabe von Bewertungen auch durch Nichtpatienten. Allerdings ist eine solche Manipulation wegen der notwendigen Eingabe einer E-Mail-Adresse bei der Abgabe der Bewertung nur in einer geringen Anzahl von Fällen vorstellbar. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beklagte vielfältige Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bewertungen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass nur Patienten einen Arzt oder sonstige Angehörige eines Heilberufes in angemessener Form bewerten können. Das ergibt sich aus den von der Klägerin selbst und von der Beklagten zu den Akten gereichten Screenshots. Wer eine Bewertung abgeben will, wird zunächst an prominenter Stelle auf die Nutzungsrichtlinien der Beklagten hingewiesen, ferner auch auf die Bestimmungen zur Qualitätssicherung mit dem Hinweis, unangemessene oder falsche Bewertungen würden nicht akzeptiert. Des Weiteren hat ein Nutzer unter erneutem Hinweis auf die Nutzungsrichtlinien zu versichern, seine Bewertung entspreche seiner persönlichen Erfahrung. Die Nutzungsrichtlinien sind verlinkt und bestimmen u.a., ausschließlich Patienten dürften über eigene Erfahrungen berichten, beleidigende Äußerungen seien zu unterlassen. Im Folgenden muss ein an einer Bewertung Interessierter dann seine E-Mail-Adresse angeben. In einem weiteren Schritt muss er durch Setzen eines Hakens den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen der Beklagten ausdrücklich zustimmen. Erst anschließend ist die Versendung der Bewertung an die Beklagte möglich. Schließlich wird seitens der Beklagten eine Bestätigungs-E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt, die einen Aktivierungslink enthält.

Soweit – unstreitig – vor Dezember 2011 ein Hinweis auf die Nutzungsrichtlinien wie zuvor dargestellt in dem Portal der Beklagten noch nicht erfolgt ist, ist dieser Umstand ohne Belang. Die im Übrigen genannten Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind damals schon vorhanden gewesen und müssen als ausreichend angesehen werden, um Manipulationen nicht naheliegend erscheinen zu lassen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 09.06.2011 (16 U 125/11), dem ein Sachverhalt aus der Zeit vor Dezember 2011 zur Entscheidung vorgelegen hat, wird neuerlich und ergänzend verwiesen.

Zudem kann die bloße Möglichkeit des Missbrauchs eines System nicht grundsätzlich die Zulässigkeit dieses Systems in Frage stellen. Nutzern dürfte im Übrigen bewusst sein, dass derartige Missbrauchsmöglichkeiten bestehen, was die Bedeutung erfolgter Bewertungen demgemäß auch relativiert. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seiner spickmich.de-Entscheidung klargestellt, der hinter einer Bewertung Stehende müsse nicht identifiziert werden können, da ansonsten das Recht aus Artikel 5 Abs. 1 GG unangemessen beschränkt werde und die anonyme Internetnutzung systemimmanent sei. Wollte man das anders sehen, würde eine Auseinandersetzung mit der beruflichen Tätigkeit eines Arztes oder sonstiger Angehöriger von Heilberufen faktisch verhindert, könnten dann doch missliebige Bewertungen durch den Betroffenen jederzeit auf einfache Art blockiert werden.

Die Klägerin kann sich für ihre Ansicht, ihre Interessen seien im Verhältnis zu den Nutzern des Portals besonders schützenswert, ferner nicht auf eine angebliche Suchmaschinenoptimierung durch die Beklagte berufen, da eine solche im Hinblick auf bestimmte Bewertungen zu bestimmten Personen nicht erfolgt. Dass Bewertungen der Beklagten unter jameda.de bei Google in der Trefferliste angezeigt werden, ergibt sich nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten aus dem Einsatz sogenannter Webcrawler des Suchmaschinenbetreibers. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Nutzer der Google-Trefferliste mitgeteilt wird, zu der Klägerin würden mehrere Erfahrungsberichte vorliegen. Damit ist einem Internetnutzer bewusst, die Angaben in der Trefferliste würden nur einen Textauszug darstellen. Folglich drängt die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin dem Internetnutzer keine Informationen auf, sondern ist wie auch andere Internetangebote mit ihren Inhalten in der Suchmaschine verzeichnet. Im Übrigen wird auf die Internetseiten der Beklagten bei Google nunmehr nur an zweiter Stelle, nicht auch an dritter und vierter Stelle, hingewiesen.

Schließlich bedarf es keiner Aufklärung dazu, ob nun die Beklagte die Klägerin über ihr Profil auf ihrem Portal und dort abrufbare Bewertungen informiert hat. Ob in dem internen Administrationssystem der Beklagten die Faxnummer der Klägerin hinterlegt ist und deshalb von einer Faxbenachrichtigung an die Klägerin auszugehen ist oder eine solche – wie die Klägerin geltend macht – bei ihr jedenfalls nicht eingegangen ist, kann offen bleiben. Denn die Beklagte hat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.03.2013 zu Recht darauf hingewiesen, unabhängig davon, dass sie anhand ihrer Unterlagen von einer Benachrichtigung ausgehen könne, bestehe ohnehin weder eine Informationspflicht noch eine Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung von den Personen, auf die sich Bewertungen beziehen würden.

Die Klägerin kann auch ein angebliches Recht auf Rehabilitation – zu dem sie in dem Schriftsatz vom 22.10.2012 selbst ausführt, die ordentliche Gerichtsbarkeit gewähre bislang kein Recht eines Internetbetroffenen auf respektvollen und menschenwürdigen Umgang mit seinen Persönlichkeitsrechten durch eine zeitliche Limitierung von Inhalten – nicht für sich in Anspruch nehmen, da dieses nur den Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung über strafrechtlich relevante Vorgänge betrifft. Der Klägerin stehen bei einer Konstellation wie hier im Verhältnis zu der Beklagten die gesetzlich geregelten Verteidigungsmittel zur Verfügung. Die Beklagte bietet für solche Fälle dementsprechend auch die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die von den Parteien thematisierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung und dem darin entwickelten Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 -) für den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht von Belang. Die vorgenannte Entscheidung hat sich nämlich mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen es staatlichen Behörden gestattet ist, heimlichen Zugriff auf Computersysteme von Nutzern zu nehmen. Damit hat die Entscheidung einen völlig anderen Aspekt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand gehabt.

Mit dem Feststellungsantrag, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Nichts anderes gilt für den Antrag aus dem klageerweiternden Schriftsatz vom 22.10.2012, die Beklagte habe die Veröffentlichung der näher bezeichneten Bewertungen vom 28.05.2011, 07.01.2011 und 24.12.2010 zu unterlassen, wenn dabei der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei diesen Bewertungen um solche von Patientinnen der Klägerin.

Bezüglich der Bewertung vom 28.05.2011 gilt dies schon deshalb, weil diese nach dem zutreffenden Sachvortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 17.12.2012 aktuell nicht mehr in dem Bestand der Bewertungen zur Klägerin enthalten ist.

Betreffend die anderen beiden Bewertungen gilt Folgendes:

Die Beklagte als Betreiber einer Bewertungsplattform fungiert als Hostprovider, hält also als Anbieter fremde Inhalte auf ihrem Portal für andere Nutzer bereit, ohne sich diese zu Eigen zu machen. In dieser Eigenschaft trifft sie lediglich eine eingeschränkte Verantwortlichkeit; sie kann lediglich als Störer in Anspruch genommen werden (s. im Einzelnen BGHZ 191,219; vgl. ferner Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 02.03.2010 – 7 U 70/09 -). Grundsätzlich ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von Nutzern erstellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Auf den Hinweis eines Betroffenen auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Eintrag kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig Verletzungen wie angeprangert zu verhindern. Indes ist ein Tätigwerden des Hostproviders nur veranlasst, wenn ein Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage seiner Behauptungen ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann (BGH, a.a.O.).

Hier hat die Klägerin vorgetragen, bei den Bewertungen vom 07.01.2011 und 24.12.2010 handele es sich nicht um solche von Patientinnen. Dieser Hinweis ist aber nicht substantiiert und so konkret, dass die Beklagte ihrerseits mehr dazu vorbringen müsste, es handele sich doch um Patientenbewertungen. Denn die Klägerin bringt unter Bezugnahme auf die Inhalte der beiden Bewertungen konkret lediglich pauschal und nicht nachvollziehbar – etwa durch die Dokumentation mit Hilfe entsprechender Unterlagen – vor, in den Monaten Juli 2009 und Juni 2010 seien von ihr keine Patientinnen unter 30 Jahren – so die Angabe in den beiden Bewertungen – entbunden worden. Diese schlichte Behauptung hat sie zudem nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt, bezieht sie sich doch lediglich auf ihre eigene Parteivernehmung. Nach Ansicht der Kammer kann eine solche nicht näher präzisierte und überprüfbare Behauptung nicht dazu dienen, schon eine Prüfungspflicht des Anbieters entstehen zu lassen. Unabhängig davon hat die Beklagte mit beiden bewertenden Personen Kontakt aufgenommen, die beide bestätigt haben, Patientinnen der Klägerin gewesen zu sein. Auf die Anlagen B 17 und B 18 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2012 wird verwiesen. Im Übrigen ist zu betonen, dass die beanstandeten Äußerungen keinen beleidigenden oder ehrenrührigen Inhalt aufweisen, so dass – da die Klägerin letztlich nicht schlüssig zu einer Nichtpatientinnen-Eigenschaft vorgetragen hat – der Grundsatz der Anonymität auch hier Geltung beanspruchen muss.

Zusammenfassend ist hinsichtlich des gesamten Klagebegehrens der Klägerin festzuhalten, dass auch Negativbewertungen Ausdruck der im Internet ausgeübten Meinungsäußerungsfreiheit sind. Handelt es sich dabei – wie vorliegend – nicht um beleidigende Bewertungen bzw. um Schmähkritik, liegt kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin vor. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Meinungsbild über einen Betroffenen bei einem Bewertungsportal kein Dauerzustand ist, sondern sich permanent im Fluss befindet. Dem steht nicht entgegen, wenn zu einer bestimmten Person nur wenige Bewertungen vorhanden sind, da dieser Umstand für die Nutzer ohne weiteres ersichtlich ist, so dass die verhältnismäßig geringe Aussagekraft solcher Bewertungen dann für jedermann erkennbar ist. Letztlich ist festzustellen, dass ein erhebliches Interesse der Patienten, die eine Arzt – bzw. wie vorliegend Hebammenwahl treffen wollen, an den Bewertungen anderer Patienten bezüglich der in Betracht kommenden Personen besteht. Daher befriedigt die Beklagte das besondere Informationsinteresse von Patienten dadurch, dass sie den Meinungsaustausch unter der Patientenschaft über die Erfahrungen mit einzelnen Angehörigen von Heilberufen vereinbart und anregt. Darüber hinaus hat die Klägerin die Möglichkeit, über ihre berufliche Kompetenz und Akzeptanz ihrer Arbeit eine Resonanz auf den Internetseiten der Beklagten zu erfahren. Damit fällt die Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus, da die Daten nur eine geringe Aussagekraft und Eingriffsintensität aufweisen. Somit hat das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Freiheit der – auch anonymen – Meinungsäußerung Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin.

Die Klage muss folglich insgesamt der Abweisung unterliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO.

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