LG Düsseldorf: Zur Bewerbung eines Elektrolyse-Fußbades mit gesundheitsfördernden Eigenschaften

veröffentlicht am 6. August 2014

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2007, Az. 12 O 61/01
§ 3 Nr. 1 HWG, § 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG
, § 8 Abs. 4 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Elektrolyse-Fußbad nicht mit gesundheitsfördernden Eigenschaften (u.a. „Entgiftung“) beworben werden darf, wenn diese nicht wissenschaftlich bewiesen sind. Der Hinweis „Aus rechtlichen Gründen sind wir gehalten, darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren noch nicht schulmedizinisch anerkannt ist“ stehe einem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht entgegen. Die Werbeangabe vermittele konkret den Eindruck, dass das Fußbad eine „entgiftende“ Wirkung habe, das Verfahren nur „noch nicht“ schulmedizinisch anerkannt sei. Der Leser gelange zu der Vorstellung, dass die schulmedizinische Anerkennung bevorstehe, das Fußbad aber die vorgestellte Wirkung habe, die Beklagte nur „aus rechtlichen Gründen“ gehalten sei darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung im Rahmen der Schulmedizin noch nicht erfolgt sei. Ferner hat die Kammer entschieden, dass die Drohung „Denken Sie ja nicht, dass Sie damit durchkommen. Wir machen Sie fertig.“ noch nicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG spreche. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

I.
Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für ein Elektrolyse-Fußbad, und zwar für ein „…“ zu werben:

1. „zur Entgiftung“

2. „Entgiftungsbad“

3. „Ziel der Anwendung ist die Wiederherstellung des ursprünglichen harmonischen Gleichgewichts, das häufig durch Schadstoffbelastungen, Stress, Rauchen, Alkohol und Ernährungsfehler beeinträchtigt ist“.

4. „Eine Anwendung mit dem Iontophorese-Entgiftungsbad kann die Körperzellen restabilisieren, so dass die normalen physiologischen Funktionen, vor allem die Aufnahme der notwendigen Nährstoffe und die Eliminierung von unerwünschten Abfallprodukten, auf einem optimalen Niveau ablaufen.“

5. „Der Effekt, den die Reinigung auf die Haut haben kann, resultiert normalerweise aus … der Fähigkeit der Zellen, Abfallprodukte auszuscheiden. Dies wird zusätzlich durch eine allgemeine Stimulation des Immunsystems unterstützt.“

6. „Unser Körper entgiftet jeden Tag. Es ein permanent ablaufender, natürlicher Prozess, um Schadstoffe über den Dickdarm, die Leber, die Nieren, die Lunge, die Lymphe und die Haut auszuscheiden oder zu neutralisieren. Jedoch sind in der heutigen Zeit unsere Körperfunktionen und Organe, welche einst imstande waren, sich selbst zu reinigen, völlig überlastet. Auf diese Weise verbleiben viele unerwünschte Substanzen in unseren Geweben. Unser Körper bemüht sich, uns vor schädlichen Stoffen zu schützen, indem er versucht, die Schadstoffe zu neutralisieren und zu speichern, bis sie weiterverarbeitet und/oder beseitigt werden können. Der Körper lagert fremde Substanzen in seinen Fettdepots ab. Ein bedeutender Grund, ihm wenig Fett zuzuführen und Gewichtsbewusst zu leben. Einige Menschen tragen zusätzlich noch bis zu 8 Kilogramm Schleim mit sich, der diesem Abfall ebenfalls als Speicher dient.“

7. „Reinigung könnte ein wesentlicher Faktor in der Krankheitsvorbeugung, speziell bei Beschwerden wie Diabetes, Arthritis, Pilzinfektionen (z.B. Candida) und Erschöpfungszustände, sein.“

8. „Unsere ungesunde Ernährung, mit zu viel tierischen Proteinen, Fett, Koffein und Alkohol beeinträchtigt unser internes Milieu radikal. Aber selbst wenn unsere Ernährungsweise ausgewogen ist, kann eine Reinigung der Widerstandskräfte des Körpers gegen Giftstoffe aus der Umwelt – die den Weg für Krankheitserreger wie Bakterien und Viren ebnen – stärken.“

9. „Industrielle Schadstoffe, Pestizide, Nahrungsmittelzusätze, Geschmacks-verstärker, Schwermetalle, Betäubungsmitte und Rückstände von Medikamenten sind in größeren Mengen als je zuvor im menschlichen Körper vorhanden. Die resultierenden Beeinträchtigungen des Körpers reichen von Gewebeschädigungen bis hin zu sensorischen Störungen. Viele Chemikalien sind so weit verbreitet, dass wir sie überhaupt nicht mehr wahrnehmen. Sie haben jedoch den Weg in unseren Körper schneller gefunden als sie bekämpft werden konnten und sind somit in der Lage, Allergien und weitere Abhängigkeiten zu verursachen. Crash-Diäten, eine unausgewogene Ernährung oder übermäßige Nahrungsaufnahme überfordern unser Ausscheidungssystem. Auch zu wenig Bewegung begünstigt die Toxizität im Körper. Ein ruhendes System begünstigt die Anreicherung von Schadstoffen.“,

wenn dies geschieht wie in der nachstehend wiedergegebenen Anlage K 2:

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Kläger behauptet gemäß § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG sowie gemäß den §§ 2, 3 Abs. 1 Nummer 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) klagebefugt zu sein. Er sei insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Dies sei zuletzt mit den Urteilen des OLG Hamm vom 24.10.2006 und OLG Düsseldorf vom 27.03.2007 festgestellt worden. Von einem missbräuchlichen Tätigwerden des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG könne des Weiteren keine Rede sein.

Die Beklagte vertreibt ein sogenanntes „…“ und wirbt für dieses im Internet unter der Domain … mit Angaben, welche im Einzelnen im nachfolgenden Unterlassungsantrag des Klägers wiedergegeben sind.

Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten sei zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet; es handele sich zudem um eine Werbung mit Behauptungen, die geeignet seien, Angstgefühle beim Publikum hervorzurufen. Das angepriesene Fußbad sei nicht geeignet, eine Entgiftung des Körpers herbeizuführen und trage auch in keiner Weise zur Vorbeugung bestimmter Krankheiten bei. Die Beklagte habe die Werbung damit gemäß den §§ 3 Nr. 1; 11 Abs. 1 Nr. 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu unterlassen.

Der Kläger beantragt, zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei weder zulässig noch begründet, da der Kläger nicht klagebefugt sei und sein Vorgehen gegen die Beklagte rechtsmissbräuchlich sei.

Es werde bestritten, dass der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für eine Klagebefugnis erfülle, also über ein geeignetes fachkundiges Personal verfüge, welches über nötige Rechtskenntnisse verfüge, um das Wettbewerbsverhalten anderer selbst beobachten und typische Wettbewerbsverstöße erkennen und verfolgen zu können. Der Kläger sei letztlich nichts anderes als eine Abteilung seiner Prozessbevollmächtigten; er sei selbst weder fachlich noch personell in der Lage, die laufende Tätigkeit als Wettbewerbsverein wahrzunehmen. Der Kläger werde alleine durch seine Prozessbevollmächtigten geführt und bestimmt. Der Kläger verfolge eine im Einzelnen dargestellte Praxis, titulierte Unterlassungsurteile dazu zu verwenden, ihm gar nicht zustehende Ordnungsgelder in sein eigenes Vermögen einfließen zu lassen; auf diese Weise habe sich der Kläger alleine in den letzten zehn Jahren mindestens 500.000,00 EUR rechtswidrig zugeeignet. Der Kläger existiere zudem im überwiegenden Maße durch reine „Zwangsmitgliedschaften“.

Das Vorgehen des Klägers gegen die Beklagte sei schließlich rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG. Der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt C. habe sich anlässlich eines Termins vom 11.05.2005 in einem anderen Verfahren gegen die Beklagte gegenüber dieser im Vorbeigehen wie folgt geäußert:

„Denken Sie ja nicht, dass Sie damit durchkommen. Wir machen Sie fertig.“

Mit der vorliegenden Klage bezwecke der Kläger somit nicht, für einen sauberen Wettbewerb zu sorgen, sondern vornehmlich, dass die von der Beklagten vertriebenen Therapiegeräte vom Markt verschwänden und darüber hinaus das Unternehmen der Beklagten wirtschaftlich ruiniert werde. Es könne nicht sein, dass ein Wettbewerbsverein seine Tätigkeit dazu verwenden wolle, ein abgemahntes Unternehmen „fertig zu machen“.

Die Klage sei auch materiell rechtlich nicht begründet.

Zunächst werde in der Werbung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das für das beworbene Produkt eingesetzte Verfahren noch nicht schulmedizinisch anerkannt sei. Dieser Hinweis sei für jeden Verbraucher unschwer erkennbar. Dieser wisse deshalb, dass etwas beschrieben werde, das nicht schulmedizinisch anerkannt sei. Es sei damit nicht erkennbar, inwiefern eine Täuschung oder eine Irreführung erfolge.

Die Beklagte habe zudem keine wissentlich falsche oder völlig unhaltbaren Aussagen bei der Bewerbung des Produktes getroffen. Sie, die Beklagte, habe die in der Naturheilkunde anerkannten „Entgiftungs- und Entschlackungsprozesse“ dargestellt. Bei der „Elektrotherapie“ handele es sich um eine medizinisch anerkannte und sogar in der sogenannten Heilmittelrichtlinie aufgenommene Therapieform. In den Richtlinien vom 01.12.2003 sei auch ein „hydroelektrisches Teilbad“ erwähnt. Um genau so ein Bad handele es sich bei dem beworbenen Gerät. Durch eine Vielzahl von Versuchen und Untersuchungen im Laufe der letzten 100 Jahre sei man zu der Erkenntnis gekommen, dass die Elektrotherapie schmerzlindernd, durchblutungsfördernd, stoffwechselsteigernd und entspannend auf die Muskulatur wirke. Daher werde die Elektrotherapie bei Muskelverspannungen, Kopfschmerzen, rheumatischen Erkrankungen, Nervenentzündungen und bei Halswirbel- und Bandscheibenschäden eingesetzt. Bei dem beworbenen Gerät handele es sich um ein hydrogalvanisches Teilbad, in dem in das Fußbad unter Zugabe einer Salzlösung in das Badewasser eine Elektrolyse begonnen werde. Dieses Fußbad sei als medizinisches Therapiegerät hergestellt und auch entsprechend behördlich zugelassen worden. Es erfülle damit die entsprechenden Voraussetzungen als Einsatz für ein therapeutisches Gerät auf dem Gebiet der medizinisch anerkannten Elektrotherapie. Darüber hinaus sollten durch dieses Gerät die in der Bewerbung angesprochenen Wirkungen in der Naturheilkunde, nämlich die Unterstützung des Stoffwechsels zum Zwecke der Förderung des natürlichen Ausscheidungsprozesses unterstützt werden. Eine Anwendung des beworbenen Gerätes könne aufgrund der vorgenannten anerkannten physikalischen und biochemischen Vorgänge die Körperzellen restabilisieren, so dass die normalen physiologischen Funktionen, vor allem die Aufnahme von Nährstoffen und das Ausscheiden von Stoffen positiv unterstützt werde. Der Funktion des Gerätes lägen die sogar in der Schulmedizin anerkannte physikalischen und biochemischen Funktionen der „Elektrotherapie“ zugrunde. Es handele sich nach allem bei dem Anwendungsziel um ein in der Naturheilkunde anerkanntes Verfahren bzw. um in der Naturheilkunde anerkannte Prozesse im menschlichen Körper.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig; der Kläger ist klagebefugt und hat im vorliegenden Fall auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Klage ist auch sachlich gerechtfertigt.

1.)
Dem Kläger steht die von der Beklagten abgesprochene Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG (bzw. § 3 Abs. 1 Nummer 2 UKlaG) zu.

Für die Klagebefugnis gilt zugunsten des Klägers eine Vermutung, die der angegriffene Verletzer – die Beklagte – widerlegen muss (BGH WRP 1997, 439 – Geburtstagswerbung II). Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen hat (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 8 Randnummer 3.49). Eine derartige Vermutung kommt bei einem ordnungsgemäß errichteten und aktiv tätigen Verband vor allem dann in Betracht, wenn er jahrelang unbeanstandet als klagebefugt angesehen worden ist (BGH GRUR 1994, 831 – Verbandsausstattung II). Dies trifft auf den Kläger zu, der seit Jahrzehnten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts satzungsgemäß tätig ist, wie der Kammer aus eigener Erfahrung über Jahre hinweg bekannt ist. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Klagebefugnis des Klägers ausdrücklich bejaht und angenommen, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sei, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (vgl. zum Beispiel WRP 2004, 1024 – Sportlernahrung II).

Die dadurch begründete Vermutung zugunsten der Klagebefugnis des Klägers ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht widerlegt. Die Kammer schließt sich der beiden Parteien bekannten Entscheidung des OLG Hamm an, auf die sich die Beklagte umfangreich bezogen hat (Urteil vom 24.10.2006 – 4 U 8/06). Das dort ergangene Urteil ist von dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegt worden. Das OLG Hamm hat nach einer Beweisaufnahme (deren Ergebnis im Berichterstattervermerk vom 25.10.2006 niedergelegt ist) über die Klagebefugnis entschieden. Auch das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2007 (I – 20 U 118/06) die Klagebefugnis des Klägers unter Bezug auf die Entscheidung des OLG Hamm bejaht. Das OLG Hamm hat zu den von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Bedenken im Einzelnen auf den Seiten 9 bis 26 seines Urteils Stellung genommen. Das OLG Düsseldorf hat gleichfalls die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Einwendungen auf den Seiten 6 bis 8 abgehandelt und ebenfalls die Bedenken der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an. Soweit die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit neue Aspekte vorträgt, die nach ihrer Ansicht gegen die Bejahung der Klagebefugnis sprechen sollen, sind diese Überlegungen nicht durchgreifend.

Die Beklagte trägt vor, titulierte Unterlassungsurteile würden vom Kläger dazu verwendet, dem Kläger de jure gar nicht zustehende Ordnungsgelder in sein eigenes Vermögen einfließen zu lassen; auf diese Weise habe sich der Kläger allein in den letzten zehn Jahren mindestens 500.000,00 EUR rechtswidrig zugeeignet. Dieses Vorbringen ist, da es keine hinreichend konkreten Einzelumstände enthält, ebenso pauschal und damit unberücksichtigt zu lassen wie das Vorbringen der Beklagten, es sei Masche des Klägers, über viele Jahre hinweg aus vollstreckbaren Unterlassungstiteln gegen die Schuldner erst einmal Ordnungsgelder von den Gerichten festlegen zu lassen, um sodann an die Schuldner heranzutreten und ihnen anzubieten, den jeweiligen Ordnungsmittelantrag zurückzunehmen, wenn die Schuldner die Hälfte des festgesetzten Ordnungsgeldes an den Kläger zahlten; dies sei in den letzten Jahren umfassend erfolgt und habe hierdurch dem Kläger schätzungsweise unberechtigte Einnahmen einer Größenordnung von 1 Million Euro zufließen lassen. Auch insoweit fehlen jedwede konkrete Einzeltatsachen, die eine Überprüfung des Vorbringens auf seine Richtigkeit zulassen. Ähnliches gilt für den weiteren Vortrag der Beklagten, der Kläger sei mit seinem Prozessbevollmächtigten derart personell verquickt, dass man von einem „eigenständigen“ Verein nicht reden könne. Zu pauschal ist auch das Vorbringen der Beklagten, der Kläger existiere „in überwiegendem Maße“ durch reine „Zwangsmitgliedschaften“. Unsubstantiiert und damit im Ergebnis unberücksichtigt zu lassen ist auch der weitere Vortrag der Beklagten, Rechtsanwalt D. habe festgestellt, dass die von dem Kläger vorgelegte Liste alles andere als richtig und aktuell sei, und sich dort Unternehmen fänden, die es schon längst nicht mehr gebe oder aber die umfirmiert oder verzogen seien. Die Beklagte hat keinerlei konkrete Fälle hierzu vorgetragen.

Es lassen sich nach allem ausschlaggebende Indizien gegen die Klagebefugnis des Klägers nicht feststellen.

2.)
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im vorliegenden Rechtsstreit ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.

Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (BGH, WRP 2006, 354). Diese müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Auch wenn am 11.05.2005 vor dem Landgericht Düsseldorf anlässlich eines anderen Rechtsstreits seitens des Rechtsanwalt C. gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten die Äußerung gefallen sein sollte „Denken Sie ja nicht, dass Sie damit durchkommen. Wir machen Sie fertig.“ – dies wird von dem Kläger bestritten – gefallen sein sollte, kann dies alleine noch nicht als ein Indiz dafür angesehen werden, der Kläger werde bei seinem Vorgehen durch sachfremde Gründe geleitet. Die näheren Umstände der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf sind nicht bekannt. Auch lässt alleine die beanstandete Äußerung – wenn sie gefallen ist – keinen sicheren Schluss dahingehend zu, dass der Kläger seine Klagebefugnis aus sachfremden Gründen missbrauche.

3.)
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu. Diese haben ihre Grundlage in den §§ 3 und 4 Nummer 11 UWG. Die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes – gegen die die Beklagte verstoßen hat – sind im Sinne des § 4 Nummer 11 UWG „auch dazu bestimmt …, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“. Das Heilmittelwerbegesetz hat über seine verbraucherschützende Zielsetzung einen Marktbezug im Sinne der Nummer 11 dieser Vorschrift.

Die beanstandeten Werbeangaben der Beklagten fallen unter das Heilmittelwerbegesetz, da sie beim Publikum den Eindruck erwecken, den Körper des Menschen von Krankheit verursachenden Schadstoffen zu befreien. Die Werbung der Beklagten ist damit als eine solche für ein Verfahren zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten im Sinne des § 1 Nummer 2 HWG zu beurteilen. Sie ist irreführend im Sinne von § 3 Nummer 1 HWG und unzulässig im Sinne von § 11 Nummer 7 HWG. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Anträge zu 1. und 2.:

Die Werbeangaben „Entgiftungsbad“ bzw. „Fußbad zur Entgiftung“ sind irreführend im Sinne von § 3 Nummer 1 HWG, da die Beklagte dem von ihr beworbenen Fußbad eine Wirkung beilegt, die das Fußbad nicht hat. Nach dem Vorbringen der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass das von ihr vorgestellte Fußbad den Körper „entgiftet“.

Überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 1980, 797, 799). Dies rechtfertigt sich daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen, ferner daraus, dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Wer im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen Werbung treibt, die wissenschaftlich ungesichert sind, hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Angaben zutreffend und richtig sind (vgl. BGH GRUR 1991, 848 – Rheumalind II). Dieser Obliegenheit ist die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen.

Es kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte behauptet – in der Naturheilkunde seit über 100 Jahren „Entschlackungs- und Entgiftungsmaßnahmen“ jedermann im Wesentlichen bekannt sind. Trotzdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass das angesprochene Publikum „genau weiß“, dass es sich bei dem von der Beklagten vorgestellten „Entgiftungsbad“ um einen traditionell seit über 100 Jahren in der Naturheilkunde anerkannten „Entschlackungs- und Entgiftungsprozess“ handelt, „also mit anderen Worten, die Anregung des Stoffwechsels im menschlichen Körper, um den natürlichen Ausscheidungsvorgang zu unterstützen“. Von Naturheilkunde und naturheitlichen Entschlackungs- und Entgiftungsprozessen ist in der Werbung nicht die Rede. Die Beklagte bewirbt ganz konkret ein „Fußbad zur Entgiftung“. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum – wie die Beklagte behauptet – den Eindruck gewinnt, dass es sich um ein naturheilkundliches Verfahren handele und ein „gezielt im Rahmen der Naturheilkunde einzusetzendes Gerät“ vorgestellt werde. Dazu führt auch nicht der Hinweis der Beklagten:

„Aus rechtlichen Gründen sind wir gehalten, darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren noch nicht schulmedizinisch anerkannt ist.“.

Das Publikum hat auch aufgrund dieses Hinweises keine Veranlassung davon auszugehen, es handele sich um ein naturheilkundliches Verfahren, welches vorgestellt werde. Die Werbeangabe vermittelt konkret den Eindruck, das Fußbad habe eine „entgiftende“ Wirkung, das Verfahren sei nur „noch nicht“ schulmedizinisch anerkannt. Der Leser gelangt zu der Vorstellung, dass die schulmedizinische Anerkennung bevorstehe, das Fußbad aber die vorgestellte Wirkung habe, die Beklagte nur „aus rechtlichen Gründen“ gehalten sei darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung im Rahmen der Schulmedizin noch nicht erfolgt sei. Der Hinweis ist nach allem nicht geeignet, die eindeutige Werbeangabe in den Augen des Publikums zu relativieren und etwa als traditionelles Verfahren der Naturheilkunde darzustellen.

Es mag des Weiteren zutreffen, dass die „Elektrotherapie“ – wie die Beklagte ab Seite 14 ihres Schriftsatzes vom 02.07.2007 darlegt – eine medizinisch anerkannte Therapieform ist und unter die Elektrotherapiegeräte auch das sogenannte „hydroelektrische Teilbad“ einzuordnen ist. Es mag auch zutreffen, dass man durch eine Vielzahl von Versuchen und Untersuchungen im Laufe der letzten 100 Jahre zu der Erkenntnis gekommen ist, dass die Elektrotherapie schmerzlindernd, durchblutungsfördernd, stoffwechselsteigernd und entspannend auf die Muskulatur wirkt und die Elektrotherapie bei Muskelverspannungen, Kopfschmerzen, rheumatischen Erkrankungen, Nervenentzündungen und Bandscheibenschäden eingesetzt wird. Die Beklagte legt jedoch in diesem Zusammenhang in keiner Weise nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen das von ihr vorgestellte Fußbad geeignet ist, eine „Entgiftung“ herbeizuführen. Ihr Vorbringen, das Fußbad sei als medizinisches Therapiegerät behördlich zugelassen worden und erfülle damit die entsprechenden Voraussetzungen als Einsatz für ein therapeutisches Gerät auf dem Gebiet der medizinisch anerkannten Elektrotherapie, ist ohne konkreten Aussagewert und verhält sich nicht über die konkrete Wirkung des von ihr beworbenen Fußbads. Das gleiche gilt für ihr Vorbringen, eine Anwendung mit dem vorgestellten Gerät könne aufgrund der anerkannten physikalischen und biochemischen Vorgänge die Körperzellen restabilisieren, so dass die normalen physiologischen Funktionen, vor allem die Aufnahme von Nährstoffen und das Ausscheiden von Stoffen, positiv unterstützt werde. Damit ist nicht erklärt, auf welche Weise die Anwendung des beworbenen Fußbads zu einer Entgiftung des Körpers führen kann. Vergleichbares gilt schließlich für das Vorbringen der Beklagten, das Fußbad erfülle die wissenschaftlich anerkannten Wirkungen eines hydrogalvanischen Teilbades im Rahmen der Elektrotherapie. Es mag schließlich zutreffen, dass – wie die Beklagte darlegt – „derartige Geräte“, bei denen ein elektrischer Strom im Niederfrequenzbereich durch den Körper fließt, der Stoffwechsel angeregt wird und die Elektrizität schmerzlindernd, durchblutungsfördernd und stoffwechselsteigernd wirkt. Zur Frage der „Entgiftung“ bei der Anwendung des Fußbades ist damit nichts gesagt.

Die beanstandete Werbeangabe ist nach allem unzutreffend und zur Irreführung geeignet.

Anträge zu 3., 4., 5., 7. und 8.:

Die Werbeangaben der Beklagten, die der Kläger mit diesen Anträgen beanstandet, sind gleichfalls irreführend im Sinne von § 3 Nummer 1 HWG und damit von der Beklagten zu unterlassen.

Die Werbeangabe gemäß dem Antrag zu 3. vermittelt dem Leser den Eindruck, die Anwendung des Entgiftungsbades könne das „ursprünglich harmonische Gleichgewicht“, welches häufig durch Schadstoffbelastungen beeinträchtigt sei, wieder herstellen, führe also dazu, dass durch die Eleminierung der eingetretenen Schadstoffbelastungen wieder ein „gesunder“ Zustand hergestellt werde. Die mit dem Antrag zu 4. beanstandete Werbeangabe verleitet den Leser zu der Vorstellung, die Anwendung des Entgiftungsbades könne „die Körperzellen restabilisieren“, so dass „die Eleminierung von unerwünschten Abfallprodukten“ seitens des Körpers wieder auf einem normalen Niveau ablaufen könne. Die mit dem Antrag zu 5. angegriffene Werbeaussage lässt den Leser den Eindruck gewinnen, der Reinigungseffekt des Entgiftungsbades verhelfe dem Körper, Abfallprodukte auszuscheiden. Die mit dem Antrag zu 7. angegriffene Werbeaussage lässt die Anwendung des Entgiftungsbades als „wesentlichen Faktor“ in der Krankheitsvorbeugung, speziell bei Beschwerden wie Diabetes, Arthritis und so weiter erscheinen. Schließlich vermittelt die mit dem Antrag zu 8. angegriffene Werbeangabe dem interessierten Kunden den Eindruck, das Entgiftungsbad stärke die Widerstandskräfte des Körpers „gegen Giftstoffe aus der Umwelt“. Für das tatsächliche Vorliegen aller soeben aufgeführten Wirkungen der einzelnen Werbeangaben der Beklagten hat diese konkret und in nachvollziehbarer Weise nichts vorgetragen. Ihre allgemeinen Ausführungen zu Anwendungsformen der Naturheilkunde und zur Funktion und Wirkung der „Elektrotherapie“ tragen zur Funktionsweise und Wirkung des beworbenen Entgiftungsbades nicht bei. Dies gilt auch für ihr Vorbringen, es sei wissenschaftlich anerkannt – sowohl in der Naturheilkunde als auch in der Schulmedizin -, dass durch die elektrische Stimulation sowie der dadurch entstehenden Durchblutungsförderung „eine Reihe von positiven Nebeneffekten entstehen können“. Welchen konkreten „Nebeneffekt“ das vorgestellte Entgiftungsbad auslösen kann und aus welchen Gründen dieser Nebeneffekt als „Entgiftung“ bezeichnet werden kann, ist nicht vorgetragen. Im Übrigen kann auf die Darlegungen zu den Anträgen zu 1. und 2. im Abschnitt a) verwiesen werden.

Anträge zu 6. und 9.:

Die mit diesen Anträgen angegriffenen Werbepassagen der Beklagten sind geeignet, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, und deshalb gemäß § 11 Nummer 7 HWG zu unterlassen.

Mit der Werbepassage, die Gegenstand des Antrages zu 6. ist, vermittelt die Beklagte dem Leser den Eindruck, dass der natürlich ablaufende Prozess der Entgiftung in der heutigen Zeit nicht mehr möglich sei, weil die Körperfunktionen und Organe, die einst im Stande gewesen seien, sich selbst zu reinigen, völlig überlastet seien. Dem Leser wird auf diese Weise das Verbleiben vieler unerwünschter Substanzen im menschlichen Körper als unausweichlich dargestellt, wobei es Fälle gebe, die noch schwerwiegender seien („einige Menschen tragen zusätzlich noch bis zu 8 Kilogramm Schleim mit sich, der diesem Abfall ebenfalls als Speicher dient.“).

Das gleiche gilt hinsichtlich der umfangreichen Werbepassage, die Gegenstand des Antrags zu 9. ist. Beide Werbepassagen sind geeignet, nachhaltige Angstgefühle bei den angesprochenen Verkehrskreisen auszulösen. Die ist unzulässig.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten bietet keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Streitwert: 40.500,00 EUR.

I