LG Düsseldorf: Zu der Untersagung von irreführender Lebensmittelwerbung

veröffentlicht am 7. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2009, Az. 37 O 74/08
§§ §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, Art. 8 Abs. 1 „Health Claims – Verordnung“ (HCVO)

Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall einem Lebensmittelhersteller untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Erfrischungsgetränk „Bionade“ anzugeben, dass dieses Getränk „viel Calcium und Magnesium“ enthalte und / oder „calciumreich“ sei und/oder dieses Getränk (mit Ausnahme des Produkts „Bionade aktiv“) enthalte Calcium und / oder Magnesium. Unberührt blieb die Möglichkeit der Angabe von Zutaten auf den Verpackungen der Produkte der Antragsgegnerin.


Die von der Antragstellerin beanstandeten Aussagen der Antragsgegnerin seien gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, weil sie gegen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die so genannte „Health Claims – Verordnung“ (HCVO) verstießen. Die HCVO sei am 01.07.2007 in Kraft getreten; sie gelte seitdem in jedem Mitgliedsstaat der EU als unmittelbar anzuwendendes Recht (Art. 249 Abs. 2 EG – Vertrag). Die Antragstellerin könne gemäß § 8 Abs. 1 UWG von der Antragsgegnerin Unterlassung der Angaben beanspruchen (Verfügungsanspruch).

Die streitgegenständlichen nährwertbezogenen Angaben der Antragsgegnerin für das von ihr produzierte Erfrischungsgetränk B verstießen gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO. Danach dürften nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zur HCVO aufgeführt seien und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Dies treffe für die Angaben der Antragsgegnerin zu dem Gehalt von Bionade an Calcium und Magnesium nicht zu.

Durch die Angabe, Bionade enthalte Calcium und Magnesium, werde das Getränk als „Mineralstoffquelle“ im Sinne der im Anhang der HCVO enthaltenen Regelung gekennzeichnet. Dabei sei unerheblich, dass die Antragsgegnerin diesen Begriff nicht wörtlich verwende. Der Ausdruck „Quelle“ sei nicht wörtlich zu nehmen. Er umfasse jeden Hinweis auf den Gehalt eines Lebensmittels an einem Mineralstoff (Zipfel / Rathke, Lebensmittelrecht, Bd. II, Stand Nov. 2007, Art. 8 RN 15- 18). Eine solche Angabe sei nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine so genannte „signifikante Menge“ des Mineralstoffs enthalte (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. b HCVO). Die Auslobung hoher Mineralstoffgehalte setze darüber hinaus voraus, dass das Lebensmittel das Doppelte der „signifikanten Menge“ enthalte (vgl. dazu etwa Loosen, ZLR 2006, 521, 539; Meisterernst/Haber, VVRP 2007, 363, 373 f., insbesondere S. 374 I. Sp. bei „Vitamin-/Mineralstoffquelle“). Wie hoch die „signifikante Menge“ bei den einzelnen Stoffen sei, ergebe sich aus der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsrichtlinie; vgl. hierzu auch Zipfel / Rathke, a.a.O., Art. 8 RN. 18), bei der es sich um eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zur signifikanten Menge im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 lit b) HCVO handele (Zipfel / Rathke, a.a.O., Art. 5 RN 18). Ausweislich des Anhangs zur Nährwertkennzeichnungsrichtlinie betrage die „signifikante Menge“ einer Substanz, die im Anhang zur HCVO erwähnt sei, 15 % der „empfohlenen Tagesdosis“ (recommended daily allowance, RDA) dieser Substanz in hundert Gramm oder hundert ml eines Lebensmittels oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthalte. Laut diesem Anhang betrage die empfohlene Tagesdosis bei Calcium 800 mg und bei Magnesium 300 mg.

Unterstellt, die – günstigere – so genannte Packungsregel gelte für das Produkt B, müsse eine 0,33I-Flasche 15% der empfohlenen Tagesdosis von Calcium und Magnesium enthalten, damit nach Art. 8 HCVO der Hinweis auf diese Mineralstoffe als solcher zulässig wäre, und eine Flasche müsste 30% der empfohlenen Tagesdosis der genannten Mineralstoffe enthalten, damit der Hinweis „mit viel Calcium und Magnesium“ bzw. „calciumreich“ zulässig wäre (Zipfel / Rathke, a.a.O., Art. 8 HCVO, RN 18). Beides sei nicht der Fall. 15 % (signifikante Menge) von 800 mg Calcium (empfohlene Tagesdosis bei Calcium) sind 120 mg Calcium, und 15 % (signifikante Menge) von 300 mg Magnesium (empfohlene Tagesdosis bei Magnesium) sind 45 mg Magnesium. Ausweislich der eigenen Angabe der Antragsgegnerin zu den B-Inhaltsstoffen entahlte eine 0,33 Flasche 66 mg Calcium und 33 mg Magnesium. Beide Werte lägen beträchtlich unter denjenigen Werten, die von der HCVO als unterste Werte dafür genannt seien, dass mit einem Gehalt an Magnesium und Calcium geworben werden dürfe.

Die Übergangsregelungen in Art. 28 Abs. 1 und 3 HCVO stünden der Entscheidung nicht entgegen. Gegenstand von Art. 28 Abs. 1 HCVO sei lediglich eine Abverkaufsfrist von bei Inkrafttreten der HCVO bereits gekennzeichneten oder in Verkehr gebrachten Produkten. Die Voraussetzung der Anwendung dieser Regelung habe die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.

Art 28. Abs. 3 HCVO komme nicht zur Anwendung, weil sich der Sachverhalt im Entscheidungsfall auf nährwertbezogene Angaben beziehe, die Gegenstand des Anhangs der HCVO seien.

Bei den Regelungen der HCVO handele es sich ersichtlich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG). Alle lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch das lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsrecht, seien wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregelungen mit lauterkeitsrechtlicher Schutzfunktion, die unter § 4 Nr. 11 UWG fielen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 4 RN 11.118, 11.129). Der Begriff „im Interesse der Marktteilnehmer“ umfasse gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr. 2 UWG auch die Verbraucher und Erwägungsgrund (1) der HCVO nennt als Ziel der Verordnung, für den Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewähren.

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