LG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2016, Az. 2a O 201/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei identischen oder fast identischen Kennzeichen entscheidend auf die Frage der Warenähnlichkeit ankommt. Für die Annahme von Warenähnlichkeit genüge es, wenn der Verkehr glauben könne, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen stammen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen und damit unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden seien. Vorliegend war die Klagemarke u.a. für Besteck, Kochgeräte, Glas- und Porzellanwaren eingetragen. Die angegriffene Marke war u.a. für Tischdecken, Bettzeug und Matten eingetragen. Art, Verwendungszweck und Nutzung unterscheiden sich demnach bei beiden Marken erheblich, es bestehe auch kein typisches Ergänzungsverhältnis. Damit liege eine Verwechslungsgefahr nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Warenähnlichkeit).
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