LG Düsseldorf: Zur Warenähnlichkeit bei identischen oder fast identischen Kennzeichen

veröffentlicht am 20. Oktober 2016

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2016, Az. 2a O 201/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei identischen oder fast identischen Kennzeichen entscheidend auf die Frage der Warenähnlichkeit ankommt. Für die Annahme von Warenähnlichkeit genüge es, wenn der Verkehr glauben könne, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen stammen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen und damit unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden seien. Vorliegend war die Klagemarke u.a. für Besteck, Kochgeräte, Glas- und Porzellanwaren eingetragen. Die angegriffene Marke war u.a. für Tischdecken, Bettzeug und Matten eingetragen. Art, Verwendungszweck und Nutzung unterscheiden sich demnach bei beiden Marken erheblich, es bestehe auch kein typisches Ergänzungsverhältnis. Damit liege eine Verwechslungsgefahr nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Warenähnlichkeit).


Ist eine fremde Marke Ihrer zum Verwechseln ähnlich?

Wollen Sie deshalb gegen die fremde Marke vorgehen? Oder wird Ihnen vorgeworfen, fremde Rechte zu verletzen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


I