LG Düsseldorf: „Zwingende Logik“ ersetzt nicht die Glaubhaftmachung bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung

veröffentlicht am 3. Mai 2010

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2010, Az. 37 O 1/10 [Kart]
§§ 935, 940 ZPO; 1, 33 GWB

Die 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hat entschieden, dass bloße Vermutungen einer Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren, auch wenn sie plausibel sein mögen, nicht zur Glaubhaftmachung einer ihre Rechtsposition begründenden Behauptung ausreichend sind. Die Antragstellerin  im entschiedenen Fall war davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin mit einem dritten Unternehmen Absprachen, die eine Verhinderung/Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge hätten, getroffen habe. Die Annahme der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ihre Leistungen nicht zu kostendeckenden Preisen erbringen werde, begründete sich darauf, dass bereits in der Vergangenheit ein Vorunternehmen defizitär gearbeitet hätte. Eine solche Argumentation reichte dem Gericht nicht aus. Für die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung sei es erforderlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sie wahr sei. Eine bloße Schlussfolgerung der Antragstellerin könne dem Gericht nicht den erforderlichen Grad an Gewissheit verleihen. Auch eine Beweiserleichterung für die Antragstellerin, die sich auf Tatsachenbehauptungen aus dem inneren Geschäftsbereich der Gegnerin stütze, komme hier nicht in Betracht. Angesichts der weitreichenden Folgen der begehrten Unterlassungsverfügung müsse die Antragstellerin mehr als nur die zwingende Logik ihrer Schlussfolgerungen darlegen.

I