LG Duisburg: Streitwert für Fax-Spam beträgt 6.000 EUR / Übersicht zum Recht des Fax-Spammings

veröffentlicht am 17. Februar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Duisburg, Beschluss vom 18.01.2011, Az. 11 O 4/11
§§ 823, 1004 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Der LG Duisburg hat entschieden, dass der Streitwert für die Übersendung unerwünschter Faxnachrichten, sog. Fax-Spam, 6.000,00 EUR beträgt. Vgl. auch LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 01.07.2009, Az. 4 O 497/09 (Streitwert: 10.000 EUR). Zur Frage, wer als „Störer“ gilt: OLG Hamm (Hinweis im Terminsprotokoll vom 04.12.2009, Az. 9 U 88/09). Zu einer Faxspam-Sperrliste der BITKOM (hier) und zur Frage ob Fax-Spamming wettbewerbswidrig ist (LG Leipzig, Urteil vom 09.03.2007, Az. 5 O 4051/06). Zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 EUR für unerwünschte Faxwerbung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. I-20 U 48/08). Auf die Entscheidung des LG Duisburg hingewiesen hatte RA Andreas Gerstel.

Landgericht Duisburg

Urteil

In Sachen

gegen

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 18.01.2011 durch … beschlossen:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 13.01.2011 gemäß §§ 935, 940 ZPO i. V. § 12 Abs. 2 UWG und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird untersagt Faxnachrichten an den Antragsteller zu versenden, ohne dass dieser zuvor in den Erhalt dieser Faxnachrichten eingewilligt hat, wie aus der Anlage 1 per Fax vom 20.12.2010 geschehen.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13,01.2011 sind sowohl die den Anspruch (§§ 823, 1004 BGB i. v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

I