LG Duisburg: Zur Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung „Zentrum“ und „Kooperation“ / Hier: „Fachanwaltszentrum“

veröffentlicht am 22. Mai 2009

LG Duisburg, Urteil vom 17.12.2008, Az. 25 O 17/08
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Duisburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich eine Bürogemeinschaft von drei Rechtsanwälten, bei denen nur zwei der Rechtsanwälte über einen Fachanwalt verfügen, nicht als ein „Fachanwaltszentrum“ bezeichnen darf.  Auch hatten die Duisburger Richter zu entscheiden, wann die Werbung mit einer „Kooperation“ irreführend sei.

Bei der Frage, ob die Bezeichnung „Fachanwaltszentrum … Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ irreführend sei, oder ob bei möglichen Kunden kein Irrtum über das Vorhandene erregt werde, sei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, abzustellen (Hefermehl, § 5 UWG , Rn. 2.87). Die Werbung sei irreführend, weil bei dem Betrachter der falsche Eindruck besonderer Kompetenz aufgrund einer wie immer gearteten Zusammenarbeit von Rechtsanwälten vermittelt werde, zugleich verbunden mit dem vermittelten Eindruck einer besonderen Größe der Kanzlei mit einer Vielzahl von zur Verfügung stehenden Fachanwälten. Auch nach heutigem Verständnis weise der Begriff „Zentrum“ auf die Größe und Bedeutung des Unternehmens hin. So wäre die Bezeichnung „Wettbewerbszentrale“ für einen Wettbewerbsverein, der nur über wenige Mitglieder aus einer Branche verfügt, irreführend. Ein „Einkaufszentrum“ müsse aus einer Reihe von Geschäften bestehen, so dass sich dem Käufer insgesamt ein breites Sortiment bietet (vgl Hefermehl, § 5 UWG , Randnummer 5.46). Vorliegend fehle es bei der kleinen Zweigstelle an der erforderlichen Größe. Den Kunden erwarte auch nicht ein „breites Sortiment“ von Fachanwälten, sondern aus der Vielzahl möglicher Fachanwälte lediglich zwei.

„Kooperation“ bedeute Zusammenarbeit, Mitwirkung (lat. cooperatio). Es werde darunter das Zusammenwirken von Handlungen zweier oder mehrerer Lebewesen, Personen oder Systemen verstanden (vgl. www.wikipedia.de). Auch diese bei dem Leser geweckte Erwartung werde nicht erfüllt, wenn die Zusammenarbeit nur darin besteht, dass sich die Rechtsanwälte die Miete teilten. Der hierdurch verursachte Irrtum werde nicht dadurch behoben, dass dem Begriff „Kooperation“ der Begriff „selbständiger Rechtsanwälte“ nachfolge. Denn damit sei schon nicht klar gesagt, dass die Rechtsanwälte untereinander selbständig seien. Dies könne auch dahin verstanden werden, dass sich die Rechtsanwälte als Freiberufler bezeichneten. Zumindest sei die Bezeichnung unklar und schon von daher irreführend.

I