LG Erfurt: Werbung mit Umfrage zur Kundenzufriedenheit ist ohne Fundstelle unzulässig

veröffentlicht am 22. Januar 2014

LG Erfurt, Urteil vom 30.12.2013, Az. 3 O 1512/13
§ 5a Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 2 UWG

Das LG Erfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass die Werbung mit einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit (hier: „94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden mit Geers* *Kundenzufriedenheitsumfrage Gap Vision Januar – Mai 2013“) irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn zu der Umfrage keine Fundstelle angegeben wird. Die angegebene Quelle „Gap Vision Januar – Mai 2013“ sei nicht auffindbar gewesen. Verbraucher hätten daher nicht die Möglichkeit gehabt, die Einzelheiten der Umfrage zu erforschen, so dass wesentliche Informationen vorenthalten geblieben seien.

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