LG Essen: „Kleiderkammer Essen“ ist eine irreführende Bezeichnung für einen Second-Hand-Laden

veröffentlicht am 30. Oktober 2014

LG Essen, Anerkenntnisurteil vom 17.09.2014, Az. 42 O 33/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

Das LG Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale im Rahmen eines Anerkenntnisurteils entschieden, dass die Bezeichnung „Kleiderkammer Essen“ für einen Second-Hand-Shop im Bereich Textilien unzulässig ist. Es werde der Eindruck erweckt, dass es sich um eine wohltätige Einrichtung handele und nicht um einen gewerblichen Betrieb. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die Tatsache, dass in Essen durch die Caritas die „Essener Kleiderkammer“ betrieben werde. Weiterhin wurde die Werbung „Hilfsbedürftige Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15 %“ wegen Intransparenz untersagt, da nicht darauf hingewiesen worden sei, wie solch ein Nachweis erbracht werden solle.

I