LG Frankenthal: In Filesharing-Fällen hat der Anspruchsteller das Vorhandensein von nutzbaren Werkfragmenten nachzuweisen

veröffentlicht am 11. August 2016

LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15
§ 15 ff UrhG, § 85 UrhG, § 94 UrhG, § 97 UrhG

Das LG Frankenthal hat entschieden, dass der Anspruchsinhaber in Filesharing-Fällen mindestens darlegen und im Bestreitensfall nachweisen muss, dass vom Anspruchsgegner konkret zur Verfügung gestellte Dateifragmente tatsächlich auch nutzbare Werkfragmente enthielten und nicht lediglich „Datenmüll“. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar. Auch für die Höhe eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei eine genaue Darlegung des Umfangs und der Intensität der Verletzungshandlung notwendig. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankenthal – Beweislast Filesharing).


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