LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15
§ 101 Abs. 9 UrhG
Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Auskunft über den Inhaber eines Internetanschlusses dem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn das Auskunftsverfahren nur gegen den Netzbetreiber gerichtet war, nicht aber (auch) gegen den Vertragspartner des Anschlussinhabers („Reseller“). Zum Volltext der Entscheidung hier.