LG Frankenthal: Wann liegt ein Urheberrechtsverstoß von “gewerblichem Ausmaß” vor (§ 101 UrhG)?

veröffentlicht am 23. April 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankenthal, Beschluss vom 06.03.2009, Az. 6 O 60/09
§ 101 UrhG

Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung, die als gewerblich einzustufen ist, nicht bereits beim Download eines Computerspiels vorliegt. Die Antragstellerin, die die Nutzungsrechte eines amerikanischen PC-Spiels innehatte, hatte eine so genannte Anti-Piracy-Firma beauftragt, nach illegalen Up-/Downloads dieses Spiels zu suchen und hatte über dieses Unternehme die IP-Adressen von 3 Internetnutzern einer Filesharing-Börse erhalten. Vor dem Landgericht begehrte sie nun Auskunft des Internetproviders gemäß § 101 UrhG über die Anschlussinhaber. Für diesen Anspruch ist eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß Voraussetzung. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass dies bei einem umfangreichen und erst kürzlich veröffentlichten Programm unzweifelhaft der Fall wäre. Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen. Als Richtwerte für ein gewerbliches Handeln nannte das Gericht die Menge von ca. 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen, so dass im Falle eines Computerspiels ein gewerbliches Handeln nicht angenommen werden könne. Dass die private Nutzung einer Tauschbörse durch die Zurverfügungstellung einer Datei grundsätzlich nicht von der Vorschrift des § 101 UrhG erfasst sei, sah das Landgericht als erwiesen an. Das LG Darmstadt hatte in diesem Punkt eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten (Link: LG Darmstadt).

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