LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2016, Az. 2-06 O 275/15
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 UWG
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass es irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, Verbrauchern Produktschlüssel für Computerprogramme anzubieten, wenn der Verbraucher tatsächlich kein gesetzliches Recht zur Nutzung und zum Download des Computerprogramms erhält. Vorliegend wurden widerrechtlich Produktschlüssel aus einer Volumenlizenz vertrieben und dabei über ein solches, tatsächlich nicht bestehendes gesetzliches Recht gegenüber dem Rechteinhaber getäuscht. Das Verbreitungsrecht an der angebotenen und sodann verkauften Programmkopie sei nicht erschöpft gewesen. Davon habe der Verbraucher nach der Art des Angebots aber ausgehen dürfen, so dass insoweit eine Irreführung vorliege. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Verkauf von Produktschlüsseln).
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