LG Frankfurt a.M.: Keine Werbung für Fahrschulunterricht am Sonntag

veröffentlicht am 12. Oktober 2015

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2015, Az. 3-08 O 38/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Fahrschule nicht mit dem Hinweis werben darf “Theorie in einer Woche”, da der Theorieunterricht tatsächlich nicht 7, sondern 8 Tage umfasse. Eine Durchführung von theoretischen Unterrichtseinheiten an Sonntagen sei im übrigen nicht zulässig, da es sich um eine typischerweise werktägliche Tätigkeit handele, die geeignet sei, die Ruhe von Sonn- und Feiertagen zu beeinträchtigen.

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