LG Frankfurt a.M.: Zum Recht eines ehemaligen Bearbeiters eines Textwerks, als Miturheber benannt zu werden

veröffentlicht am 13. November 2018

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2018, Az. 2-03 O 354/18
§ 13 UrhG; § 14 VerlG

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass es im Rahmen einer (Mit-)Urhebernennung bei einem Textwerk mit verschiedenen Bearbeitern nicht ausreicht, wenn ein ehemaliger Bearbeiter, dessen Beiträge lediglich modifiziert wurden, im Vorwort oder im Bearbeiterverzeichnis ohne Zuordnung zu den von ihm bearbeiteten Kapiteln genannt wird. Eine Nennung als Miturheber müsse eindeutig, unmissverständlich und in einem hinreichenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Urhebers an einer üblichen Stelle erfolgen. Üblich sei es z.B. nicht, den ehemaligen Bearbeiter am Anfang eines Kapitels mit einem Sternchenhinweis der Form „In der …. Auflage wurde der Text von … bearbeitet“ zu benennen, wenn ansonsten auf jeder Seite unten allein der neue Autor vermerkt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Nennung Miturheber).


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