LG Frankfurt a.M.: Zur Aufhebung einer Facebook-Sperre per einstweiliger Verfügung wegen Meinungsfreiheit

veröffentlicht am 7. September 2018

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.05.2018, Az. 2-03 O 182/18
§§ 241, 823, 1004 BGB

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook) seine Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen kann. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber geschlossene Vertrag beinhalte jedoch gewisse Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2 BGB, in deren Rahmen die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen seien (mittelbare Drittwirkung). Voraussetzung einer Sperre des Nutzers durch den Betreiber des sozialen Netzwerks sei, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sei. Eine Sperre und Löschung wegen einer Äußerung sei dann nicht gerechtfertigt, wenn die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt a.M. – Zur Aufhebung einer Facebook-Sperre per einstweiliger Verfügung wegen Meinungsfreiheit).


Wurde Ihr Facebook-Account gesperrt?

Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem für Facebook geltenden Recht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I