LG Frankfurt a.M.: Zur Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen

veröffentlicht am 12. Oktober 2018

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.09.2018, Az. 2-03 S 20/17
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass in Fällen des urheberrechtswidrigen Filesharings keine generelle Vermutung besteht, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Es könne lediglich eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen worden sei und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Dem in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliege zwar eine sekundäre Darlegungslast, welche aber nicht dazu führe, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen verschaffen zu müssen. Es genüge daher der Vortrag, dass andere Personen Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten und für die Begehung der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Benenne die Klägerseite Familienmitglieder des Anschlussinhabers als Zeugen, könnten diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies müssten sie allerdings persönlich und unter Angabe des Grundes gegenüber dem Gericht tun; eine Mitteilung über den Beklagtenvertreter genüge nicht. Aus der Zeugnisverweigerung könnten keine nachteiligen Schlüsse zu Lasten des Beklagten gezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Beweislast bei Filesharing-Verstößen).


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