LG Frankfurt a.M.: AGB-Klauseln über den „versicherten Versand“ und über die „Echtheit der Ware“ sind wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 4. Dezember 2012

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2012, Az. 2-03 O 205/12
§ 312c BGB, § 312g BGB, § 477 BGB; § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, der zwischen „unversichertem“ und „versichertem“ Versand unterscheidet und zudem den Passus „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“ verwendet. Ersteres täusche den Verbraucher über das Versandrisiko, welches nach dem Gesetz immer der Verkäufer trage, und gaukele vor, für den (teureren) versicherten Versand ein Mehr an Leistung zu erbringen gegenüber dem unversicherten. Die Echtheitsgarantie hingegen stelle eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, denn jeder Verkäufer sei verpflichtet, Originalware zu liefern, so dass auch hier kein besonderes Plus an Leistung vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

1.
Der Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer vom 25.05.2012 wird hinsichtlich der Ziffern I. 1., 2., 3.a) und 4. bestätigt.

2.
Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung in dem angegriffenen Beschluss aufrechterhalten.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) verlangt von dem Verfügungsbeklagten (künftig Beklagter) die Unterlassung von Bewerbungen und von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Verkäufen auf einer Internet-Plattform.

Der Kläger ist Inhaber des Unternehmens „xxx“ und vertreibt über seinen Internetshop mit der Domain-Adresse www.xxx.de Münzen, vor allem an Sammler, im gesamten Bundesgebiet Wegen diesbezüglicher Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 2 (BL 43 – 45 d.A.) verwiesen. Ferner bietet der Kläger auch Münzen in seinem Shop „xxx“ auf der ebay-Plattform unter dem Mitgliedsnamen „xx“ an.

Der Beklagte bietet ebenfalls auf der ebay-Plattform unter dem Namen „xx“ und dem zugehörigen ebay-Shop „xxx“ deutschlandweit Münzen an. Wegen der Einzelheiten des Internet-Auftritts des Beklagten, insbesondere der „mich“-Shopseite samt AGB wird auf die Anlage ASt 4 (Bl. 47 f. d.A.) Bezug genommen.

Am 11.04.2012 unterbreitete der Beklagte bei ebay das Angebot gemäß Anlage ASt 5, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 49 – 52 d.A. Bezug genommen wird.

Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2012 (ASt 6 = Bl. 53 – 60 d.A.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße auf. Nachdem der Beklagte darauf nicht reagierte, erinnerte der Kläger mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 03.05.2012 (Anlage ASt 7 = Bl. 61 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 10.05.2012 an die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2012 – zunächst per Fax – hat der Kläger den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim erkennenden Gericht eingereicht. Daraufhin hat die Kammer es dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung – Beschluss – vom 25.05.2012 wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung strafbewehrt untersagt,

„l….im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu werben

1. und dabei über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht wie folgt zu belehren

„Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben.“

„Dem Bieter und Besteller besteht ein uneingeschränktes Rückgaberecht innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Ware zu. Bei Rückgabe der Ware wird der Kaufvertrag seitens des Bestellers widerrufen.“

und/oder

2. innerhalb des Angebots folgende Angabe zu machen:

„Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“

und/oder

3. innerhalb der AGB folgende Klauseln bereitzuhalten:

a) „Echtheitsgarantie“ Das Meckl. Auktionshaus (in Person xxx) garantiert uneingeschränkt für die Echtheit der angebotenen Waren.“

und/oder

b) „Gerichtsstand ist immer Guestrow (Meck!.

und/oder

4. dabei hinsichtlich der Versandkosten der Ware die Optionen „unversicherter Versand“ und „versicherter Versand“ anzubieten, wobei für den versicherten Versand ein höherer Preis gefordert wird,

wenn alles Vorstehende wie aus Anlagen ASt 4 und ASt 5 erfolgt“.

Wegen weiterer Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 65 – 67 d.A. Bezug genommen.

Gegen die Ziffern 1.1., 2,, 3.a) und 4. richtet sich der Widerspruch des Beklagten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Angebote auf der ebay- Plattform gegen diverse wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstießen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Antragsschrift zu Ziffer II. (Bl. 37- 60 d.A.) und den Schriftsatz vom 28.06.2012 auf Seite 2 (BL 91 d.A.).

Der Kläger beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25.05.2012 insgesamt zu bestätigen.

Der Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer – mit Ausnahme der Ziffer I. 3. b): „Gerichtsstand ist immer Guestrow (Meckl.)“ – aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass im Umfang seines Widerspruchs kein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliege. Die zu Ziffer 1. gewählte Formulierung schränke die Rechte des Verbrauchers nicht ein. Es liege eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor. Die Formulierungen zu den Ziffern I. 2., 3.a) und 4. seien nicht irreführend.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit auf sie nicht bereits verwiesen worden ist, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2012 (BL 112 f. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Auf den (Teil-)Widerspruch des Beklagten war die einstweilige Verfügung – Beschluss – der Kammer hinsichtlich der angegriffenen Aussprüche auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

Der Unterlassungsantrag gemäß Ziffer 1. 1. ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c, 312g BGB, Art. 246 §§1-3 EGBGB, 935 ff. ZPO begründet.

Beide Parteien sind – unstreitig – Mitbewerber im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, indem sie bundesweit Münzen im Internet an Endverbraucher verkaufen.

Als ein solcher Mitbewerber hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung, wenn er durch unlautere Wettbewerbshandlungen des Konkurrenten beeinträchtigt werden kann. Das kann grundsätzlich der Fall sein, wenn – wie hier – Informationspflichten im Rahmen der Widerrufsbelehrung verletzt oder sonstige Informationspflichten nicht erfüllt werden.

Der Beklagte hat durch die beanstandete Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß der Information in Anlage ASt 5 bzw. der in Ziffer 5 der von ihm gemäß Anlage ASt 4 verwendeten AGB gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln.

Die Belehrungen gemäß dem Verfügungstenor zu Ziffer I. 1. entsprechen nicht den Belehrungsmustern. Diese sind zwar fakultativ. Jedoch fehlt den Belehrungen des Beklagten der Hinweis, dass die Frist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und vor Erfüllung der Pflichten gemäß § 312 c BGB i.V.m. Art. 246 §§1-2 EGBGB bzw. § 312g BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB zu laufen beginnt.

Auch wenn sich die Pflichten für einen Verbraucher erst nach Lektüre der entsprechenden Normen des BGB erschließen, kann der Verwender von AGB bzw. Widerrufs- oder Rückgabebelehrungen nach der gesetzgeberischen Intention nicht auf entsprechende Belehrungen verzichten, zumal ihm durch Muster auch die Formulierung vorgegeben wird. Die Darstellung auf der ebay-Shopseite des Beklagten ist für den Verbraucher nicht verständlich, weil sich unter der Ziffer 5. „Widerruf“ kein Hinweis auf den Beginn der Frist findet und dieser sich – entgegen der Einschätzung des Beklagten – auch nicht eindeutig aus dem Zusammenhang mit anderen Ziffern ergibt. Es kann nicht Aufgabe des Verbrauchers sein, sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Ziffern die Bedingungen seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes zu erschließen.

Das Unterlassungsbegehren gemäß den Aussprüchen der einstweiligen Verfügung zu den Ziffern 2. und 3.a) ist gemäß §§ 8, 3, 5 UWG begründet.

Die Bewerbung „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“ und die Verwendung der Klausel innerhalb der AGB (dort Ziffer 2): „Echtheitsgarantie“; „Das Meckl. Auktionshaus (in Person xxx) garantiert uneingeschränkt für die Echtheit der angebotenen Waren.“ stellen eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Der Hinweis auf die Echtheit der Waren, wozu vorliegend auch und insbesondere Münzen gehören, verstößt in der konkreten Verwendungsform unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen die zuletzt genannte Vorschrift des § 5 UWG (vgl. insoweit Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.115). Grundsätzlich ist jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein „Mehr“ an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Verkauf echter Waren ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf.

Zu einem anderen Ergebnis käme man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wollte. Denn in diesem Fall läge ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen.

Schließlich steht dem Kläger auch ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Verfügungstenor zu Ziffer 4. gegen den Beklagten gemäß den §§ 8, 3, 5 UWG zu.

Mit dem Anbieten von „unversicherter Versand“ und „versicherter Versand“, wobei für den versicherten Versand gemäß der Regelung in Ziffer 3 der AGB („Versandbedingungen“, BL 47 d.A.) ein höherer Preis gefordert wird, wirbt der Beklagte irreführend im Sinne der Regelung des § 5 UWG. Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Beklagte seine Kunden und den Verbraucher in die Irre. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gemäß §§ 474, 447 BGB zu tragen hat. Es liegt in keinem Fall ein „Mehr“ an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann. Daran vermag auch der Hinweis im letzten Satz der Ziffer 3 der AGB des Beklagten, dass ein versicherter Versand nur noch außerhalb Deutschland angeboten werde, nichts zu ändern.

Es handelt sich bei den jeweiligen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften auch um spürbare Verstöße gegen die Interessen der Verbraucher, so dass in keinem Fall von Bagatellverstößen im Sinne des § 3 UWG ausgegangen werden kann.

Es besteht auch die für die jeweiligen Unterlassungsansprüche notwendige Wiederholungsgefahr. Diese ist durch die erstmalige Rechtsverletzung indiziert und durch den Beklagten nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unteriassungserklärung ausgeräumt worden.

Die Entscheidung über die Anordnung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Die erforderliche Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, diese Vermutung zu entkräften bzw. zu widerlegen, zumal der Kläger an Eides Statt versichert hat von dem streitgegenständlichen Angebot des Beklagten erst am 11,04.2012, d.h. einen Monat vor Einreichung der Antragsschrift bei Gericht, Kenntnis erlangt zu haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Auf das Urteil hingewiesen hat openjur.de (hier).

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