LG Frankfurt a.M.: Bei unberechtigter Abmahnung ist Abmahner zum Schadensersatz verpflichtet / Keine Pflicht zur Vorhaltung von AGB bei eBay

veröffentlicht am 8. Januar 2010

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
§ 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat ohne nähere Begründung entschieden, dass auch bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Schadensersatz verlangt werden kann. Der Kläger habe zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung der Beklagten vom 22.07.2009 Anwaltskosten aufgewendet. Sie seien ihm nach § 678 BGB zu erstatten (vgl. Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kapitel 41, Rn. 80). Mit der Abmahnung habe die Beklagte zu Unrecht beanstandet, dass der Kläger keine Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, was für gewerbliche Verkäufer zwingend erforderlich sei, sofern den Verpflichtungen aus der BGB-InfoV nachgegangen werden solle. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fernabsatz ist nicht erkennbar. Was wir davon halten?

Die Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen.

Eine allgemeine Haftung des Abmahners, und zwar auch bei schuldlosem Verhalten hinsichtlich der Unbegründetheit der Abmahnung (wie es offensichtlich Teplitzky an genannter Stelle vertritt), ist bei der unberechtigten (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung nicht nachzuvollziehen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, Az. 4 U 149/09).

1.
Hinsichtlich der deliktsrechtlichen Haftung (§§ 823, 826 BGB) zitieren wir
den Großen Zivilsenat des BGH (BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04): „Zutreffend ist, daß bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber wie jeder andere Kläger oder Antragsteller außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung, da der Schutz des Prozeßgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Wo dies allerdings nicht der Fall ist, muß es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den § 823 Abs. 1 und § 826 BGB gewähren (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1994 – VI ZR 74/94, NJW 1995, 397; s.a. BGHZ 74, 9, 16; BGHZ 118, 201, 206; BGHZ 154, 269, 271 f.; BGH, Urt. v. 11.11.2003 – VI ZR 371/02, NJW 2004, 446, 447).

Bei einer rechtsmissbräuchlich ausgesprochenen und bereits insoweit unberechtigten Abmahnung dürfte die Haftung des Abmahners gemäß § 826 BGB naheliegen, wenn sich der notwendige Vorsatz – wie regelmäßig – aus den Gesamtumständen ergibt (vgl. hierzu LG Mannheim, WRP 1986, S. 56).

2.
Hinsichtlich der Haftung aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 678 BGB), muss zumindest ein Übernahmeverschulden vorliegen. An dieses wiederum sind jedoch gleichfalls bestimmte Anforderungen zu stellen (vgl. Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 12, Rn. 110 – „hohe Anforderungen“ – m.w.N. in Fn. 204).

I