LG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Urheberrechte an Ed-Hardy-Produkten gilt ein Streitwert von 50.000 EUR

veröffentlicht am 13. Mai 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2007, Az. 2-18 O 427/07
§§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPO

Das LG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem eine (wohl privat handelnde) Verkäuferin ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR festgesetzt. Unklar ist noch, ob und ggf. mit welchem Erfolg gegen den Verfügungsbeschluss Streitwertbeschwerde erhoben wurde und ob das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Rechtsstreit K & K Logistics, verteten durch den Inhaber Clemens Kappler, Augsburger Straße 564, 70329 Stuttgart,


gegen

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 31.10.2007 … durch … am 23.11.2007 im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

Grafiken des amerikanischen Künstlers Don Hardy, an denen die Antragsstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte für den Geltungsbereich Deutschland und Österreich inne hat, ohne Zustimmung der Antragsstellerin und/oder Nervous Tattoo Inc. und/oder Hardy Life LLC. auf Bekleidungsstücken und/oder Kopfbedeckungen anzubringen und/oder anbringen zu lassen oder sonst wie zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen solcher Grafiken ohne Zustimmung der Antragsstellerin und/oder Nervous Tattoo Inc. und/oder der Hardy Life LLC. öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere die unter der eBay-Artikelnummer … verwandte, von Don Ed Hardy entworfene Totenkopfgrafik anzubringen, solche Bekleidungsstücke und/oder Kopfbedeckungen anzubieten oder zu diesem Zweck zu besitzen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 97 ff. UrhG, 3, 32, 91, 935 ff. ZPO.


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