LG Frankfurt a.M.: Berichtsverbot über schwangere Prominente ist aufzuheben, wenn Prominente bei Filmpremiere ihre Schwangerschaft betont / Zur Unzulässigkeit der „hilfsweisen Erledigung“

veröffentlicht am 3. Januar 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.11.2011, Az. 2-03 O 379/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Persönlichkeitsschutz einer schwangeren Prominenten, welcher zunächst Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine entsprechende Berichterstattung ist, endet, wenn sich die Prominente zur Bewerbung eines Kinofilms den Medien schwanger zeigt und ihre Schwangerschaft unterstreicht bzw. dabei gegenüber der Presse nicht zum Ausdruck bringt, dass sie ihre Schwangerschaft als Privatangelegenheit betrachte. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2011 für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 18.08.2011 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Feststellung, dass das Eilverfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist Schauspielerin und Regisseurin und seit 2009 die Lebensgefährtin des Schauspielers X. Dieser ist seit über 30 Jahre mit Y verheiratet. Die Klägerin tritt mit X gemeinsam als dessen Lebensgefährtin („Freundin“) in der Öffentlichkeit auf; hierüber wird auch in der Boulevard-Presse berichtet.

Die Klägerin gab im Juni 2010 der Zeitschrift „…“ Ausgabe Nr. 24 ein Exklusivinterview. Im August 2010 wurde unter … .de ein Artikel unter der Überschrift „Ja, wir sind unzertrennlich“ veröffentlicht.

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) verlegt die Zeitschrift „…“. In dieser berichtete sie in der Ausgabe vom 03.08.2011 auf Seite 52 f. unter der Überschrift „Ich musste erst lernen, ein guter Vater zu sein“ über … . In Rahmen dieser Berichterstattung ist ein Foto veröffentlicht, das die Klägerin und ihren Lebensgefährten … zeigt und unter dem sich der Bilduntertitel befindet: „…, sie soll schwanger sein“.

Wegen dieser Berichterstattung mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.08.2011 ab.

Mitte August 2011 war unter „… .de“ ein Artikel unter dem Titel „… Papa mit 70“ abrufbar (Bl. 95 d. A).

Die Kammer hat – auf den klägerischen Antrag vom 17.08.2011 – es der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung – Beschluss – vom 18.08.2011 untersagt, zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen, „(…), sie soll schwanger sein.“ so wie dies in der „…“ vom 3.8.2011 auf Seite 52 in dem Artikel „Ich musste erst lernen, ein guter Vater zu sein“ geschehen ist.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Beklagten.

Die …-Zeitung veröffentlichte am 10.10.2011 den aus Bl. 124 d. A. ersichtlichen Artikel „… Freundin zeigt Film und Babybauch“.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs.1 und 2 Abs. 1 GG zu. Die Berichterstattung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Jedenfalls werde in den Bereich ihrer Privatsphäre eingegriffen. Die gebotene Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht führe nicht zur Zulässigkeit der Berichterstattung.

Es habe keine Selbstöffnung hinsichtlich der Schwangerschaft stattgefunden. Mit der Annahme der Selbstöffnung sei restriktiv umzugehen, die Beklagte könne sich nur hinsichtlich solcher Tatsachen darauf berufen, die sie der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Die Selbstöffnung sei thematisch begrenzt. Es gehe nicht darum, dass sie ihre Beziehung zu X leugne oder eine Berichterstattung über die Partnerschaft unterbinden wolle. Vielmehr mache sie einen Unterlassungsanspruch wegen der Berichterstattung geltend, der die Schwangerschaft thematisiere. Insoweit habe eine Selbstöffnung der Privatsphäre im hier streitgegenständlichen Kontext explizit nicht stattgefunden. Ihre Intimsphäre sei betroffen.
Es gäbe gute Gründe, wie vorliegend der Schutz des Kindes, Informationen, die nun auch in Bezug zu einem werdenden Leben stünden, wozu selbstverständlich die Schwangerschaft gehöre, der Öffentlichkeit vorzuenthalten.

Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 18.08.2011 zu bestätigen,
hilfsweise für den Fall, dass die Wiederholungsgefahr zwischenzeitlich entfallen sein sollte,
festzustellen, dass das Eilverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben und den Hilfsantrag als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Äußerung sei nicht rechtswidrig, da X und die Klägerin seit Anfang 2010 gemeinsam auftreten würden.

Die Berichterstattung sei durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der öffentlich gelebten „Ehe zu dritt“ zeitgeschichtlich relevanter Personen des öffentlichen Lebens gedeckt. Die Klägerin habe alle Aspekte ihrer Beziehung zu X, sozialer und privater Art, ausgeleuchtet. Sie könne daher nicht geltend machen, die Wahrung ihrer Anonymität und ihrer Privatsphäre geböten es, dass eine Berichterstattung über ihre Person und ihre Beziehung zu X unterbliebe.

Die Tatsache der Schwangerschaft beträfe nicht die Intimsphäre, sondern sei ausschließlich der Sozialsphäre zuzuordnen. Die Klägerin zeige sich auch seit Bekanntwerden der Schwangerschaft öffentlich, etwa auf dem Oktoberfest oder zu sonstigen Anlässen mit Herrn X und zeige dabei stolz ihr „Bäuchlein“.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass.

Das auf §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG gestützte streitgegenständliche Unterlassungsbegehren ist mangels Wiederholungsgefahr – nunmehr unbegründet.

Eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung kann nicht ohne weiteres darauf gestützt werden, dass in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, muss unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft werden. Das Fehlen der Wiederholungsgefahr kann sich aufgrund unterschiedlicher Umstände ergeben, so durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie ist aber keinesfalls die einzige. Die Überlegung, dass die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehenen Rechtsverletzungen vermutet wird und dass an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft dann nicht weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Verhaltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen sei (vgl. BGH GRUR 2005, 76 juris Rn. 17 f. – „Strohbach“).

Unter den Umständen des Streitfalls geht die Kammer davon aus, dass eine künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentlichung der Berichterstattung über die Schwangerschaft der Klägerin als nach § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG erlaubt anzusehen ist. Die Klägerin hat nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht, ihre Schwangerschaft solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Presse sein.

Durch ihren Auftritt bei der Filmpräsentation ihres Kurzfilmes „…“ in München hat sie sich an die Öffentlichkeit gewandt und mit der jedenfalls konkludent erteilten Einwilligung in die dort angefertigten Fotografien dokumentiert, dass sie die Tatsache ihrer Schwangerschaft gegenüber der Öffentlichkeit nicht verheimlichen möchte.

Der Klägerin ist zwar sicherlich zuzugestehen, dass die körperlichen Veränderungen einer schwangeren Frau es naturgemäß mit sich bringen, dass die Schwangerschaft für Dritte offensichtlich wird und ihr nicht zugemutet werden kann, nicht mehr in der Öffentlichkeit zu erscheinen, nur um den Schutz ihrer Privatsphäre nicht zu verlieren. Jedoch muss aufgrund der Berichterstattung in der …-Zeitung vom 10.10.2011 davon ausgegangen werden, dass die Klägerin der Öffentlichkeit gegenüber die Tatsache ihrer Schwangerschaft nicht (mehr) verheimlichen will.

Zweifelsfrei hat die Klägerin für die Präsentation ihres Filmes die Öffentlichkeit gesucht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass ihre Beziehung zu X und die Tatsache ihrer Schwangerschaft auch dafür sorgt, dass dem Kurzfilm mehr mediale Beachtung geschenkt wird, als dies vielleicht sonst der Fall wäre.

Die Abbildung in der …-Zeitung belegt eindeutig, dass die Klägerin schwanger ist. Dies wird durch die Wahl des Kleides hervorgehoben. Auch fasst die Klägerin ihre Hände unter den hervorgewölbten Bauch, wodurch ebenfalls die Schwangerschaft betont wird. Dies mag zwar eine nicht unübliche Haltung für schwangere Frauen sein. Nicht von einer Üblichkeit kann aber im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass es sich bei den Aufnahmen um ein Fotoshooting vor dem … – Kino handelte und die Klägerin für diese Aufnahmen posierte. Wenn es der Klägerin darauf angekommen wäre, dass die Schwangerschaft nicht zum Thema wird – obwohl sie wusste, dass die Medien über die Schwangerschaft zunächst spekulierten und dann, wie in dem streitgegenständlichen Artikel geschehen, auch als Fakt berichteten -, hätte es der Klägerin angestanden, die Tatsache der Schwangerschaft nicht so – wie in dem Bild geschehen – in den Vordergrund zu rücken.

Dem Wortbeitrag lässt sich auch zu entnehmen, dass die Klägerin von dem Reporter auf ihre Schwangerschaft indirekt jedenfalls angesprochen wurde und sie dies gleichwohl nicht zum Anlass nahm, darauf hinzuweisen, dass dieses Thema ihre Privatsphäre betreffe und sie in diesem Punkt keine Öffentlichkeit wünsche.

Es erscheint der Kammer des Weiteren problematisch, auf der einen Seite die Öffentlichkeit für die Präsentation eines Filmes zu suchen und sich im Rahmen eines Fotoshootings ablichten zu lassen, wohl wissend, dass dadurch für jeden sichtbar ist, dass eine Schwangerschaft besteht, es aber auf der anderen Seite verboten sein soll, hierüber zu schreiben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern weiter reicht als hinsichtlich der Berichterstattung durch Wortbeiträge.

Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG bietet nicht schon Schutz davor, überhaupt in einem Bericht individualisiert zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten.

Es wird insbesondere nicht gewährleistet, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Az. 1 BvR 1842/08, AfP 2010, 562 juris Rn. 53- „Prominentenkind“). In dem Beschluss führt das BVerfG weiter aus, dass ein Grundrechtsträger sich dann nicht auf ein Recht, nicht zum Gegenstand medialer Berichterstattung berufen könne, wenn er sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die – aus welchem Grund auch immer – erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss bzw. gerade auf eine solche Außenwirkung angelegt waren, so dass nicht beansprucht werden kann, dass diese Veranstaltung nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eignen Bild verletzen (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 56 – „Prominentenkind“).
Gerade dann, wenn Bilder gefertigt wurden, die der Veröffentlichung – wie hier – dienen sollen, könnte es dann aufgrund des weniger weit reichenden Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Wortberichterstattung gerechtfertigt sein, die Bilder auch entsprechend kommentieren zu dürfen und zwar auch im Hinblick auf eine bestehende Schwangerschaft der Abgelichteten.

Soweit die Klägerin durch die Berichterstattung auch eine Betroffenheit des Kindes sieht und insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs über eine Berichterstattung über minderjährige Kinder prominenter Eltern verweist, wird in diesen Entscheidungen der stärkere Schutz der Kinder hervorgehoben. Diese Grundsätze können auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der werdenden Mutter nicht angewandt werden. Jedenfalls ist das ungeborene Kind von der Berichterstattung in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht betroffen.

Der hilfsweise für den Fall, dass die Wiederholungsgefahr zwischenzeitlich entfallen sein sollte, gestellte Antrag, festzustellen, dass das Eilverfahren in der Hauptsache erledigt ist, ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.03.2006, GRUR 2006, 879, „Flüssiggastank“, klargestellt, dass eine hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache, die in der Erwartung der Zustimmung der Gegenseite abgegeben wird und dazu führen soll, dass das Gericht nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten entscheidet, mit dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren sei und sich daher aus prozessualen Gründen verbiete. Der BGH hat in dieser Entscheidung auch zu der zuvor im Jahre 1998 ergangenen Entscheidung „Brennwertkessel“ (GRUR 1998, 1045) Stellung bezogen, in der der Senat erwogen hatte, ob neben dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag hilfsweise für den Fall der Bejahung eines erledigenden Ereignisses durch das Gericht die Feststellung begehrt werden könne, dass die Unterlassungsklage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Er hat insoweit ausgeführt, dass auch, wenn einem solchen Antrag die verfahrensrechtlichen Bedenken, die in der Entscheidung BGHZ, 106, 359 angeführt seien, nicht entgegenstünden, es doch regelmäßig an dem für den Feststellungsantrag erforderlichen rechtlichen Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehle. Die günstige Kostenfolge, die sonst in Fällen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ein solches Feststellungsinteresse begründen könne, sei entgegen den in der Entscheidung „Brennwertkessel“ angestellten Erwägungen mit einem entsprechenden Hilfsantrag nicht zu erreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen wäre, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden sei.

Das Fehlen eines Feststellungsinteresses hat der BGH dann auch durch Urteil vom 27.02.2007, Az. XI ZR 55/06, juris Rn. 36 bestätigt. Auch in dieser Entscheidung hat er die Klage mangels Feststellungsinteresses der Erledigung als unzulässig angesehen, da die günstige Kostenfolge, die sonst in Fällen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ein solches Feststellungsinteresse begründen könne, mit einem entsprechenden Hilfsantrag regelmäßig nicht zu erreichen sei, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen wäre, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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