LG Frankfurt a.M.: DENIC ist bei „offenkundig missbräuchlich registrierten Domains“ prüfungspflichtig

veröffentlicht am 27. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09
§§ 823, 1004 BGB

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die DENIC selbst zur Aufhebung von Internetregistrierungen in Anspruch genommen werden kann, wenn eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung offensichtlich vorliegt. Grundsätzlich unterliege die DENIC nur einer äußerst eingeschränkten Prüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen, die sich auf offenkundige Eingriffe in Rechte Dritter oder auf dokumentierte Vorgänge beziehe. Im vorliegenden Fall würden jedoch mehrere Umstände für einen Rechtsmissbrauch sprechen, die in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass die Registrierungen aufzuheben gewesen seien: Es ging um Domainnamen wie „regierung-mittelfranken.de“ und andere Verbindungen mit den Bestandteilen „Regierung“ und bayerischer Gebietsbezeichnung. Der Freistaat Bayern, der hier gegen die DENIC klagte, habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine anderweitige, sinnvolle Verwendung durch Dritte nicht in Betracht komme. Die Bemühungen um die Aufhebung dieser Registrierungen sei durch zwei Versäumnisurteile gegen den ehemaligen Admin-C und den aktuellen Inhaber der Domains dokumentiert.

Entgegen der Auffassung der DENIC bedarf es zur Dokumentation der Offenkundigkeit einer Rechtsverletzung keines vollständigen Urteils mit Entscheidungsgründen, da auch für Versäumnisurteile jedenfalls eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werde. Darüber hinaus habe es während des Verfahrens einige sehr auf den Einzelfall bezogene Merkwürdigkeiten gegeben, die ebenfalls dafür sprächen, dass die DENIC sich der Rechtsverletzung bewusst und dementsprechung zur Löschung der Eintragungen verpflichtet war.

Auf das Urteil hingewiesen hatte RA Dr. Torsten Bettinger.

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