LG Frankfurt a.M.: DENIC muss nur offensichtliche Rechtsmissbräuche prüfen / Tippfehler-Domain

veröffentlicht am 30. November 2009

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2009, Az. 2-6 O 706/08
§§ 10; 280 MarkenG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC nicht generell verpflichtet ist, mögliche Verletzungen von Rechten bereits registrierter Domaininhaber durch sogenannte Tippfehler-Domains zu überprüfen. Dies sei indes nur der Fall bei offenkundigen und aus der Sicht der Registrierungsstelle eindeutigen Rechtsverstößen. Geklagt hatte Deutschlands „größte Fluggesellschaft“. Seit 2008 verfolgte die Klägerin bei über 30 bei der Beklagten registrierten bzw. von ihr vergebenen Domains (vermeintliche) Verletzungen ihrer Kennzeichenrechte. Die Klägerin war der Ansicht, die Rechtswidrigkeit der von ihr angeführten Domains sei offensichtlich. Sie behauptete, deren Admin-C seien regelmäßig nicht existent oder nicht auffindbar gewesen. Angebliche Firmendaten oder Angaben über einen vermeintlichen Wohnsitz des Admin-C seien gegenüber der Beklagten frei erfunden.

Entgegen ihrer Domainbedingungen werde damit im Ergebnis ein Unternehmen als Vertragspartner der Beklagten registriert, das in Wirklichkeit gar nicht existiere. Es sei der Beklagten durch Integration einer Programmierung oder Negativliste im Rahmen der von ihr zum Ausschluss der Registrierung entgegen ihrer Richtlinien erstellter Domains bereits benutzten Filter und Programmlogiken technisch ohne Weiteres möglich, solche offensichtlichen und gravierenden Rechtsverletzungen ohne großen Aufwand zu vermeiden.

Die Prüfungspflichten, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Vergabe- und Registrierungsstelle für Domain-Namen träffen, habe der BGH in seinem – für die Beurteilung der vorliegenden Problematik grundlegenden – Urteil „ambiente.de“ [WRP 2001, 1305] näher umrissen. Danach sei der Beklagten grundsätzlich nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten. Sie sei regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer zu erkennen ist, dass dessen Nutzung Rechte Dritte beeinträchtige. Diese eingeschränkten Prüfungspflichten beträfen darüber hinaus nicht die – automatisierte – Erstregistrierung des Domain-Namens, sondern griffen erst dann ein, wenn die Beklagte darauf hingewiesen werde, dass die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte Dritter verletzt. In der Phase der ursprünglichen Registrierung träfen die Beklagte nach diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keinerlei Prüfungspflichten. Der Kern des Registrierungsverfahrens der Beklagten, die Vergabe angemeldeter Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip, solle im Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines solchen effektiven und preiswerten Systems der Domain-Registrierung in jedem Fall unangetastet bleiben. Mit diesem bewährten automatisierten Verfahren seien Prüfungspflichten gleich welchen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße brauche die Beklagte vor/bei Registrierung einer Domain daher nicht zu achten. Vor diesem Hintergrund vermöge die Klägerin mit ihrem Hinweis auf § 10 MarkenG nicht durchzudringen.

Vgl. zu dieser Entscheidung auch andere Entscheidungen des LG Frankfurt a.M. (Links: LG Frankfurt a.M. I, LG Frankfurt a.M. II) oder des OLG Hamburg (Link: Urteil).

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