LG Frankfurt a.M: Der Betreiber eines eDonkey-Servers / Filesharing-Trackers haftet für Urheberrechtsverletzungen

veröffentlicht am 27. Februar 2009

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2008, Az. 2-18 O 123/08
§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a
, 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Filesharing-Trackers für dadurch „vermittelte“ Urheberrechtsverstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Streitwert dieses Verfahrens wurde auf immerhin 500.000,00 EUR festgesetzt. Ein Filesharing-Tracker, etwa ein Server für das Filesharing-Programm eDonkey2000, ermöglicht Interessenten über eine Link-Sammlung den Zugang zu Downloadmöglichkeiten für bestimmte urheberrechtlich geschützte oder ungeschützte Werke ohne diese selbst zur Verfügung zu stellen. Die Frankfurter Richter erläuterten:

„Dabei wählt der Nutzer sich bei einem der zahlreichen eDonkey-Server ein; die Software übermittelt anschließend eine Liste von allen Dateien, welche der Nutzer auf seinem Rechner zur Verbreitung freigegeben hat, an diesen Server. Dort wird eine Auflistung aller angemeldeten Teilnehmer mit den jeweils zur Verfügung stehenden Dateien verwaltet. Jeder Nutzer kann an einen eDonkey-Server eine Suchanfrage richten; hierbei kann er auswählen, ob nur am selben Server (sog. lokale Suche) oder vielmehr an sämtlichen Servern (sog. globale Suche) nach einer aufgelisteten Datei gesucht werden soll. Wird eine den Suchbegriffen entsprechende Datei in der Auflistung gefunden, meldet der entsprechende Server zurück, welcher andere Teilnehmer diese zum Herunterladen freigegeben hat. Die Dateiübertragung selbst erfolgt dann nicht mehr über den Server, sondern unmittelbar zwischen den beiden beteiligten Teilnehmern (Peer2Peer). Die entsprechenden Dateien befinden sich also zu keinem Zeitpunkt auf dem eDonkey-Server.“

Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG bestehe. Das LG Frankfurt a.M. fand keine Beanstandung an dem Umstand, dass sich die streitgegenständlichen Werke zu keinem Zeitpunkt auf dem Server der Antragsgegnerin befunden hätten. § 19a UrhG setze nämlich nicht voraus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert werde. Unschädlich sei auch, dass für den Zugriff der Öffentlichkeit auch ein Beitrag mindestens eines anderen Nutzers, der die Datei auf seinem Rechner freigibt, erforderlich sei. Dieser sei dann zwar gegebenenfalls selbst als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ebenfalls haftbar; das schließe eine Störerverantwortlichkeit anderer Beteiligter aber nicht aus. Kein Gehör fand der Einwand der Antragsgegner, dass sämtliche geschützten Dateien auch durch die KAD-Funktion aufgefunden und heruntergeladen werden könnten und dass es den von den Antragsgegnerin betriebenen Server dazu nicht brauche. Selbst wenn durch die KAD-Funktion die Dateien aufgefunden und heruntergeladen werden könnten, reiche es aus, dass durch den Einsatz des von der Antragstellerin betriebenen Servers, dieses einfacher und problemloser erfolgen könne. Ein Großteil der Nutzer des eDonkey-Netzwerkes nutze die von den Antragsgegnern beschriebene KAD-Funktion, die fortgeschrittene Computerkenntnisse erfordere, gerade nicht.

Zu der Störerhaftung der Antragsgegnerin führten die Richter aus: „Wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, der kann grundsätzlich als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin … hat durch Bereitstellung ihres Servers die Möglichkeit eröffnet, die Musikstücke … der Öffentlichkeit zur Verfugung zu stellen. Sie hat die Infrastruktur bereit gestellt, mit deren Hilfe die eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzung ihre Tat ausgeführt haben.“

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