LG Frankfurt a.M.: Der Verweis auf die eBay-AGB ersetzt bei eBay nicht die Information über die technischen Schritte des Vertragsschlusses

veröffentlicht am 6. Januar 2010

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
§ 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmer seine Kunden bei Fernabsatzgeschäften über die einzelnen technischen Schritte informieren muss, die zu einem Vertragsabschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB-lnfoV. Der Kunde sei darüber zu informieren, wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könne, § 3 Nr. 3 BGB-lnfoV. Er sei über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, § 3 Nr. 4 BGB-lnfoV. Seinen Informationspflichten genüge der Unternehmer nicht dadurch, dass er auf die eBay-AGB verweise.

Ebenso unzureichend sei der Hinweis der Beklagten, dass Angebote bei eBay nur durch „Annahmeerklärung“ angenommen werden könnten. Die Art und Weise, wie die Annahmeerklärung abzugeben ist, werde nicht angegeben. Dies sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.

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