LG Frankfurt a.M.: Filesharing – Hotel haftet nicht für Verstöße der Gäste

veröffentlicht am 4. Februar 2011

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09
§ 823 Abs. 1 BGB

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hotelinhaber nicht für illegales Filesharing seiner Gäste als Störer haftet, wenn er seinen Gästen einen Internet-Zugang über ein drahtloses, unstreitig sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk anbietet und diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinweist. Eine auf eine solche Verletzung gerichtete Abmahnung des Rechteinhabers, wenn es sich für diesen erkennbar um einen Hotelbetrieb handelte, sei als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu bewerten, gegen welchen sich der Hotelinhaber verteidigen dürfe. Die Kosten für diese Verteidigung seien vom Abmahner zu ersetzen. Die Rechteinhaberin habe ohne die von ihr vorliegend zu erwartende Prüfung der Rechts- und insbesondere der Sachlage den Kläger abmahnen lassen. Sie hätte sich erst sichere Kenntnis von der tatsächlichen Lage verschaffen und im Zweifel eine Berechtigungsanfrage stellen können. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Andreas Pappert.

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