LG Frankfurt a.M.: Onlinehändler darf sich Annahme der Kundenbestellung nicht 14 Tage vorbehalten
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2009, Az. 3-12 O 11/09
§§ 147 Abs. 2, 308 Nr. 1 BGB
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Klausel “... ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 14 Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen” gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße und wettbewerbswidrig sei. Der Verwender behalte sich durch die 14-tägige Frist nach den von besonderen Einzelfallumständen losgelöst zu betrachtenden, maßgeblichen typischen Umständen unangemessen lang vor, das Angebot des Kunden anzunehmen oder abzulehnen.
Schlagworte: Angebot, Annahme, Frankfurt, Frist, Landgericht, LG, Vorbehalt, wettbewerbswidrig, Zeit



















