LG Frankfurt a.M.: Reagiert ein Provider auf Providerwechsel-Antrag nicht und zieht die Domain um, kann neuer Provider sie unter Umständen löschen/übertragen

veröffentlicht am 2. September 2010

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.07.2010, Az. 2-7 O 33/09
§ 164 Abs. 1 BGB

Doppeltes Pech: Nachdem der Provider des Domain-Inhabers auf einen Providerwechsel-Antrag nicht reagiert hatte, zog die Domain des Klägers zu einem anderen Provider um. Dort wurde sie an eine Einzelperson weitergegeben – und nicht an den Kläger zurückgegeben. Der neue Provider, so die Kammer, sei als Vertreter des Klägers aufgetreten; der Kläger habe sich dessen Verhalten zuzurechnen. Zu dem Volltext der Entscheidung:

Landgericht Frankfurt a.M.

Urteil

In dem Rechtsstreit
….

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 7. Zivilkammer – durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2010 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückübertragungsansprüche des Klägers betreffend einer bei der Beklagten registrierten Domain.

Die Beklagte ist die Registrierungsstelle für länderbezogene Top-Level-Domain „de.“ und in dieser Funktion zuständig für die Registrierung und den Vertrieb von Second-Level-Domains (im folgenden: Domains). Allen an das Internet angeschlossenen Rechnern sind sog. Internetprotokollnummern IP-Nummern zugewiesen, die aus durch Punkte getrennten Zahlenreihen bestehen. Sie stellen die eigentliche Internetadresse dar, anhand derer der gesamte Datenverkehr im Internet geleitet wird. Den IP-Nummern gleichsam nur vorgehängt ist das Domain Namenssystem. Will ein lnternetnutzer eine Domain ansprechen etwa um die darunter aufrufbare Webside zu erreichen, so muss diese Domain zunächst in die dahinter stehende IP-Nummer übersetzt werden, über die eine Verbindung zum Adressaten hergestellt werden kann. Diese Übersetzung erfolgt durch sog. Namenserver, in denen die Domain entweder unmittelbar mit einer IP-Nummer oder mit einem weiterführenden Namenserver verknüpft ist, auf dem die IP-Nummer vorgehalten wird. Die Nameserver für die Top-Level-Domain de., in denen sämtliche Domains unter Punkt.de. mit der jeweils zugehörigen IP-Nummer oder weiterführenden Nameservern verzeichnet sind, werden von der Beklagten betrieben.

Gegenstand der Klage ist die bei der Beklagten registrierte Domain »gewinn de.« Entsprechend der von der Beklagten verwalteten WHOIS-Abfrage wurde diese Domain über den Provider X-Link für den Domaininhaber Netzwerk-Statt Postfach 9028 in Merzig erstmals registriert. In der Folgezeit kam es entsprechend den Eintragungen in der Datenbank zu verschiedenen Änderungen. Insbesondere wurde am 29.03.2002 der Provider X-Link zum Provider Pearl gewechselt. Ebenso erfolgte u.a. ein Wechsel des admin-C von robot zu Dennic 165 kat. Die Inhaberschaft der Domain verblieb zunächst stets bei der zunächst gemeldeten Adresse NWSim Postfach in Merzig. Auch als die Domain durch den Provider nach Wechsel vom 04.05.2004 auf Dennic 225 erfolgt ist. Als nserver, d.h. Namserver-Eintrag war seit dem 04.04.2002 DNS pulsar.net. registriert. Am 02.06.2005 erfolgte entsprechend den Angaben in der WHOIS-Datenbank ein Wechsel des Providers auf den neuen Provider Schlund für den Inhaber NWSunter Benennung des nservers DNS Pulsar.net. Am gleichen Tag wurden 3 Minuten später um 9.38 Uhr ein neuer nserver registriert namens NS 37.1.1.de. Ebenfalls am gleichen Tag um 12.53 Uhr wurde in der WHOIS-Datenbank statt des bisherigen Inhabers NWS ein … in München registriert. In der Folgezeit kam es zu weiteren Inhaberwechseln. Die einzelnen Wechsel sind streitig.

Wegen der Dokumentation in der Registrierung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er sei tatsächlicher Inhaber der Domain gewinn.de., da er zum damaligen Zeitpunkt der Anmeldung Inhaber der Domain gewesen sei und der Registrierungsvertrag mit der Beklagten zu keinem Zeitpunkt wirksam beendet worden sei. Für entsprechende Kündigungs- bzw. Übertragungstatbestände der Domain sei die Beklagte darlegungs- und beweislastpflichtig.

Die Domain sei auf ihn angemeldet worden, er habe den Begriff NWS seinerzeit als Unternehmenskennzeichen laufend im geschäftlichen Verkehr, u.a. auch auf Visitenkarten und Rechnungen insbesondere auch auf seinem Briefpapier verwendet. Er habe unter dem Unternehmenskennzeichen NWS mit Schreiben vom 24.07.1996 die Firma NTG Netzwerk und Telematik GmbH beauftragt, u.a. die Domain gewinn.de als Position 78 dieses Antragschreibens bei der Beklagten registrieren zu lassen. Wegen des Antragsschreibens wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Vor der Registrierung habe er sich bei der DENIC bzw. ihrer Vorgängerorganisation zunächst erkundigen müssen, wie eine solche Registrierung möglich ist. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich an ein DENIC-Mitglied zu wenden habe. Deshalb habe er die Firma NTG X-Link beauftragt. Als die Firma X-Link in Konkurs ging, habe er die Firma Pulsar beauftragt, damit seine weiteren Dienste wieder verfügbar seien. Es sollte die Erreichbarkeit der Domain sicher gestellt werden.

Es sei alleine die Firma Pulsar beauftragt und bevollmächtigt worden. Er habe keine Bevollmächtigung des Providers als DENIC-Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt erteilt.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe wirksam mit der Beklagten einen Domain Registrierungsvertrag geschlossen. Dieser sei weder wirksam gekündigt worden noch hätte wirksam eine Änderung vereinbart werden könne. Die Beklagte sei bereits aus diesem Grund verpflichtet, ihm die streitgegenständliche wirksam auf ihn registrierte Domain wieder zu verschaffen und entsprechend einzutragen.

Der Kläger bestreitet die von der Beklagten vorgetragenen Übertragungsvorgänge. Er bestreitet insbesondere, dass ein Wechsel des Providers auf der Grundlage der Domainbedingungen in einer Fassung vom 01.04.2004 wirksam erfolgen könnte. Er bestreitet weiterhin, dass die Informationen zum Providerwechsel betreffend Stand vom 29.10.2009 tatsächlich zum Abruf bereit standen. Diese könnten im Übrigen seiner Auffassung nach nicht Vertragsbestandteil geworden sein.

Der Kläger ist der Auffassung, ein Providerwechsel durch einseitiges Schweigen des ursprünglichen Providers sei ohnehin nicht wirksam. Im Übrigen bestreitet er die von der Beklagten zum Wechselvorgang im Juni 2005 vorgelegten Urkunden und deren Echtheit. Die Anlage K5, in der die Übertragung und Kündigung der domain in seinem Namen beauftragt wurde, sei eine offensichtliche Fälschung, seine Unterschrift sei gefälscht.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in die WHOIS-Datenbank der Beklagten als Inhaber und administrativen Ansprechpartner (admin-c) der Domain „gewinn.de“ einzutragen.

Hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, die Domain »gewinn.de« mit ihren technischen Daten zu Gunsten des Klägers in die Nameserver der Beklagten aufzunehmen und darin für die Dauer des Domainvertrages zu belassen.

Die Beklagte beantragt, die Beklagte abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie bestreite die Aktivlegitimation des Klägers und bestreitet, dass der Kläger tatsächlich Inhaber des Unternehmenskennzeichens NWS gewesen sei.

Im Übrigen seien die Übertragungen der Domain den Richtlinien der Beklagten entsprechend wirksam zustande gekommen und dem Kläger gegenüber wirksam.

Sie biete zwei unterschiedliche Arten der Registrierung an, nämlich die über Mitglieder der Beklagten als sog. Internetserviceprovider sowie auch die Möglichkeit einer Direktregistrierung durch den Kunden selbst.

Die Beklagte trägtvor, soweit die Möglichkeit genutzt wird, eine Domain über ein Denic-Mitglied als Provider registrieren zu lassen, erfolge die weitre Domainverwaltung ebenfalls über das Mitglied und sind alle Mitteilungen an die Beklagte über dieses Mitglied an sie zu richten. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Domain-Bedingungen Anlage B 4 zunächst Bezug genommen sowie auf das beiliegende Statut Anlage B 1 der Beklagten Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger alleine durch das für ihn agierende DENIC-Mitglied vertreten werden konnte und sich deren Handlungen zuzurechnen habe.

Das DENIC-Mitglied Denic 225 sei wirksam am 02.06.2005 durch das neue Denic-Mitglied Schlund abgelöst worden. Diesem Vorgang habe ein zulässiger nach den DENIC-Richtlinien entsprechender Providerwechselvorgang zugrunde gelegen. Der Wechselvorgang beruht nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten im Rahmen der Verhandlung auf dem zum Zeitpunkt 2004 ff gängigen DENIC-Richtlinien, wie sie jederzeit für die im Internet abrufbar gewesen seien und für die DENIC-Mitglieder verbindlich seien. Danach sei vereinbart worden, dass im Falle eines Providerwechsels der neue Provider den Wechsel der DENIC anzuzeigen habe und der alte Provider sodann von der DENIC beauftragt werde, dazu Stellung zu nehmen. Der neue Provider Schlund habe der Beklagten am 22.05.2005 um 15.47 Uhr entsprechend Anlage B 19, auf die Bezug genommen wird, betreffend der Domain gewinn.de. einen Providerwechsel angezeigt. Bereits am gleichen Tag um 14.52 Uhr habe die Beklagte den bislang die Domain verwaltenden Provider K-Systems GmbH, welche zuletzt DENIC 225 genannt wurde, elektronisch und automatisch mitgeteilt, dass ein Providerwechsel vorliege und die K-Systems GmbH aufgefordert zu antworten unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass das Schweigen auf diese Anfrage als Zustimmung bewertet würde. Dieses entsprach exakt § 6 der damaligen Domain-Bedingungen. Insoweit wird auf die Anlage B 18 Bezug genommen, welche die Domain-Bedingungen aufzeige.

Wegen der elektronischen Mitteilung wird auf die Anlage B 20 Bezug genommen.

Am 27.05.2005 habe die Beklagte eine elektronische automatische Erinnerung an die K-Systems GmbH versandt, da die auf die Anfrage vom 22.05.2005 noch nicht reagiert habe. Auch in diesem Schreiben wurde daran erinnert, dass auf die Antwort gewartet werde und im Falle der Nichtreaktion von einem okay für den Antrag auszugehen sei. Es wird auf die Anlage B 21 Bezug genommen. Am 31.05.2005 sei nach dem K-Systems erneut nicht reagiert habe, mitgeteilt worden, dass die Zeit abgelaufen sei und nun vom Einverständnis mit dem Providerwechselantrag ausgegangen werde. Insoweit wird auf die Anlage B 22 Bezug genommen. Ebenso wird das am 02.06.2005 (Anlage B 23) nochmals gegenüber der K-Systems GmbH erklärt mit dem Hinweis, dass von dem Okay ausgegangen werde und nunmehr der Providerwechsel durchgeführt würde.

Mit dem Providerwechsel sei eine Änderung des Vertreters der Beklagten gegenüber der DENIC verbunden. Damit müsse der Kläger sich sämtliche Handlungen des ihn nunmehr vertretenden Providers Schlund auch zurechnen lassen. Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass der Kläger sich darauf beschränken kann, solche Vorgänge mit Nichtwissen bzw. einfach zu bestreiten. Insoweit müsse er sich mit dem entsprechenden Wissen der ihn vertretenden Personen auseinander setzen.

Auf die Anlage K 5 von dem angeblich vom Kläger unterschriebenen Providerwechsel käme es letztlich nicht mehr an.

Der Kläger führt einen weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam mit dem Aktenzeichen 8 0 458/08 gegen die Firma Profi-Win GmbH als jetzige Inhaberin der Domain gewinn.de. mit dem Ziel einer Umtragungsmitwirkung durch diese zu erlangen. Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 07.12.2009 die Firma Profi-Win GmbH verurteilt in die Änderung der WHOIS-Datenbank der DENIC eG dahingehend einzuwilligen, dass als Inhaber und administrativer Ansprechpartner admin-c Domain gewinn.de der Kläger eingetragen wird. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger aktiv legitimiert ist und tatsächlich unter dem Begriff NWS allein gehandelt hat. Unabhängig von der tatsächlichen Inhaberschaft seiner Person an der streitgegenständlichen Domain gewinn.de. scheitert ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Eintragung dieses Domain-Namens für seine Person aus.

Nach dem bisherigen Parteivorbringens ist bereits ein Anspruch des Klägers auszuschließen, da der Kläger sich ein Handeln seines Providers Schlund zurechnen lassen muss, welcher eine Übertragung der Domain auf einen … und sodann auf weitere Personen veranlasst hat.

Der Verlust der Domain gewinn.de für die bis dahin eingetragene Inhaberin NWS am 02.06.2005 erfolgte durch einen Vertreter des Klägers. Der Kläger vermag nicht wirksam zu bestreiten, dass sämtliche Verträge der Beklagten den DENIC Registrierungslichtlinien (RRL) unterliegen sowie den jeweils gültigen Registrierungsbedingungen (RRB). Bei beiden Regelwerken handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, ihre Einbeziehung erfolgt gegenüber dem Provider als DENIC-Mitglied als Stellvertreter des Inhabers und dessen Kenntnis diesem insoweit zuzurechnen ist (§§ 166, 305 BGB, Stefan Ernst, Verträge rund um die Domain MMR 2002, 714).. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ausdrücklich bestätigt, dass er sich über die Anmeldungskriterien und Voraussetzungen bei der Beklagten informiert habe und schließlich die Firma NTG X-Link als DENIC-Mitglied beauftragt habe, eine entsprechende Registrierung vorzunehmen.

Dies entspricht auch den Eintragungen in der vom Kläger selber vorgelegten Auflistungen in der WHOIS-Datenbank der Beklagten, die nicht bestritten wurden. Danach ist die Firma X-Link als Anmelder und Provider der Domain gewinn.de. benannt sowie die »NWS« als Inhaber. Damit hat sich der Kläger, sollte er tatsächlich Inhaber des Unternehmenskennzeichens NWS gewesen sein, eines Vertreters gegenüber der DENIC zur Anmeldung bedient und muss sich sämtliches Wissen dieses Vertreters zurechnen lassen. Dass die Firma NTG X-Link weder über die vom Kläger im Einzelnen nicht bestrittenen Richtlinien und AGBs der Beklagten informiert gewesen sein soll, ist nicht feststellbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade ein ständiges DENIC-Mitglied über die regelmäßig auch im Netz verbreiteten aktuellen DENIC-Richtlinien stets ausreichend informiert wurde.

Der Kläger hat selber auch eingeräumt, dass ihm der Vorgang eines Providerwechsels nicht unbekannt ist und hat dargestellt, dass er sich nach dem Konkurs der Firma NTG X-Link an die Firma Pulsar gewendet hat, um eine weitere Erreichbarkeit seiner Domain sicherzustellen. Dass er sich insoweit ggf. unklar ausdrückte, lässt keinen Zweifel an dem Inhalt der Darstellung begründen. Denn der Kläger wusste, dass er gegenüber der Denic nur mittels eines bei dieser registrierten Mitglied agieren konnte, ihm war daher auch notwendig bekannt, dass sich die von ihm beauftragte Firma Pulsar sich notwendig, um die Domain für die Fa. NWS verwalten zu können, wiederum sich an ein Denic-Mitgleid wird wenden müssen und beauftragen müssen. Auch wenn er die Firma Pulsar kein DENIC-Mitglied ist, musste ihm aber aufgrund der bereits vorher schon von ihm im Rahmen der Registrierung erlangten Kenntnisse und Informationen bewusst sein, dass sich auch die Firma Pulsar eines weiteren DENIC-Mitgliedes bedienen müsste. Dieses entspricht auch den vom ihm selbst vorgelegten Unterlagen der WHOIS-Datenbank, wonach sich die Firma Pulsar als N-Server der Firma Pearl zunächst und dann der Firma DENIC 225, welche identisch ist mit der Firma K-Systems GmbH, als DENIC-Mitglied bedient hat.

Dieser Provider bzw. das DENIC-Mitglied als Vertreter und Provider wurde am 02.06.2005 wirksam ausgewechselt. Insoweit hat die Beklagte nunmehr ausreichend und ausdrücklich dargelegt, dass der neue Provider Schlund entsprechend den zum Zeitpunkt 2004 verbindlich geltenden DENIC-Vertragsrichtlinien einen Providerwechsel angezeigt hat und dies dem ursprünglichen Provider DENIC 225 mehrmals mitgeteilt wurde unter dem Hinweis, dass sein Schweigen auf diesen Hinweis gegebenenfalls als Zustimmung gewertet werden kann. Auch dies entspricht allen Providern und DENIC-Mitgliedern jederzeit im Netz verfügbaren aktuellen DENIC-Richtlinien, welche sich im Wesentlichen so nie geändert haben. Schweigen kann – je nach Situation – durchaus »beredt« sein, zB wenn die Parteien dies als Erklärungszeichen verabredet haben oder die Indizien so eindeutig sind, dass im Wege der Auslegung gern §§ 133, 157 auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden kann (BGHZ 152, 63, 68). Wegen der Bedrohung der Selbstbestimmungsfreiheit bestimmt im übrigen § 308 Nr. 5 BGB , dass einseitige Erklärungsfiktionen in AGB (vgl zB. Nr. 7 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 AGB der Banken idF April 2002) nur wirksam werden, wenn sich der Verwender verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Schweigens als Zustimmung oder Annahme hinzuweisen, und dieser Verpflichtung auch nachkommt (Staudinger, § 116, Rn 60 ff m.w. N.). Dies ist aber hier geschehen. Die Firma Key-Systems wurde nach dem Vorbringen der Beklagten mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Provider den Wechsel angezeigt hat und dass im Fall des Schweigens innerhalb einer Frist von einer Wechselzustimmung ausgegangen werde.

Der Kläger vermochte diese Umstände, welche von der Beklagten explizit und detailliert vorgetragen worden sind und mit entsprechenden Urkundenkopien versehen worden sind, nicht wirksam zu bestreiten. Sein einfaches Bestreiten enthält schon nicht die Substantiierung, die im Hinblick auf die insbesondere auf den Inhalt der vorgelegten Schreiben notwendig wäre. Zudem waren diese Schreiben an seinen Vertreter, die DENIC 225 als DENIC-Mitglied und gleichzeitig Vertreter gerichtet, so dass es ihm oblegen hätte, sich gegebenenfalls bei seiner Vertreterin ausreichend kundig zu machen, um entsprechend bestreiten zu können. Der Provider ist verpflichtet, dem Kunden über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und alles heraus zu gebe, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, §§ 675, 666 ff BGB. Dies gilt auch, soweit der Provider als DENIC-Mitglied im Rahmen einer Unterbevollmächtigung für den Provider Pulsar tätig geworden ist. Der Kläger hätte entsprechende Auskunftspflichten wahrnehmen können und hätte dann seiner prozessualen Darstellungslast ausreichend genügen können.

Darauf ist er bereits durch die Beklagte im hiesigen Verfahren mehrmals hingewiesen worden, ohne dass er entsprechenden Pflichten nachgekommen wäre.

Soweit aber von einem wirksamen Providerwechsel auszugehen ist, hat der Kläger sich auch das Handeln seines weiteren nunmehr als sein Vertreter zuständigen Providers Schlund AG zurechnen zu lassen. Die Schlund hat entsprechende Verfügungen über die Domain getroffen und diese gegenüber der DENIC zugunsten eines … als Inhaber umtragen lassen.

Da der Kläger sich das Handeln eines ihm wirksam vertretenden tatsächlich zurechnen lassen muss, kann er nicht ohne Weiteres von der Beklagten die Wiedereintragung seiner Inhaberschaft geltend machen. Es ist zwar zu bedenken, dass grundsätzlich der Erwerb eines Rechts vom Nichtberechtigten unmöglich ist und die WHOIS-Datenbank rein deklaratorisch wirkt, so dass die DENIC verpflichtet sein wird, den wahren Domaininhaber einzutragen, wenn ein materiell rechtlich tatsächlich nicht stattgefundener Inhaberwechsel vom Provider fälschlicherweise angezeigt worden ist (Stefan Ernst, s.o. S. 4.).

Da dieses aber im Wesentlichen streitig ist und der Kläger bislang nicht substantiiert darzustellen vermochte, inwieweit tatsächlich seine Vertreter wirksam oder nicht wirksam über die Domain – sollte sie tatsächlich dem Kläger gehören – verfügt haben, steht ihm dieser Anspruch noch nicht zu. Vielmehr ist der Kläger darauf zu verweisen, im Falle dieser Unklarheit die fehlende materiell rechtliche Wirksamkeit der Inhaberübertragung gerichtlich klären zu lassen. Insoweit wird die Beklagte ggf. verpflichtet sein, im Falle der rechtskräftigen Entscheidung durch das OLG Potsdam im Sinne des landgerichtlichen Urteils eine entsprechende Inhabereintragung des Klägers bzw. der NWS zu veranlassen.

Die Beklagte ist ihren Darlegungs- und Informationspflichten ausreichend nachgekommen. Die Beklagte als Verwalterin der Domains hat lediglich darzustellen und nachzuweisen, dass sie wirksam angewiesen wurde, entsprechende Änderungen in ihren Daten vorzunehmen und zu veranlassen. Diese sind durch einen ordnungsgemäßen Vertreter des Klägers erfolgt und auch so praktiziert worden.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen, auch ein Anspruch im Sinne des Hilfsantrages ist nicht feststellbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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