LG Frankfurt a.M.: Rechtsschutzversicherer-Klausel „Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten … verursachen könnte“ ist unwirksam

veröffentlicht am 21. Juli 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.04.2011, Az. 2-24 O 164/10
§ 307 Abs. 1 BGB
; §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die in verschiedenen Rechtsschutzversicherungen sinngemäß enthaltene Klausel (§ 17 ARB) „Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ unwirksam, da intransparent ist. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale, die zahlreiche weitere Klagen gegen Rechtschutzversicherer anstrengte und in erster Instanz überwiegend obsiegte (Übersicht). Allerdings sind die meisten Urteile bislang nicht rechtskräftig, da die Rechtsschutzversicherer erwartungsgemäß Berufung eingelegt haben.

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