LG Frankfurt a.M.: Strafrechtlich verurteilter Abmahnanwalt ist „relative Person der Zeitgeschichte“ / Zur Notwendigkeit ausreichender Bildverfremdung

veröffentlicht am 6. September 2009

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.06.2009, Az. 2-03 O 179/09
§§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2, 5 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

Das LG Frankfurt a.M. hatte in diesem Fall darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein bekannter Abmahnanwalt Gegenstand einer Bildberichterstattung sein darf. Der Verfu?gungskläger war nach Befund des Landgerichts ein in M… niedergelassener Rechtsanwalt, der fast ausschließlich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts tätig war. Hierbei habe er auch eine Vielzahl von Abmahnungen bearbeitet. Über den Kläger gebe es einen Eintrag bei Wikipedia. Der Kläger sei wegen Betrugs und Untreue zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, woru?ber in der Presse berichtet worden sei. In der konkreten Bildberichterstattung war der Kläger, welcher zuvor durch einen hohen Haaransatz und einen grauen Vollbart zu erkennen war, mittlerweile aber wohl nur noch Kürzung von Haupthaar und Entfernung des Vollbartes, mit einem schwarzen Balken über der Augenpartie verfremdet und war Gegenstand eines Beitrags mit satirischem Hintergrund. Das LG Frankfurt a.M. hielt die Verfremdung für unzureichend.

Gemäß § 22 Satz 1 KUG du?rften, so die Frankfurter Richter, Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG sei die Darstellung eine Person, die deren äußere Erscheinung in einer fu?r Dritte erkennbaren Weise wiedergebe (von Strobl-Albeg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kap. 7, Rdn. 18). Bei der Fotografie, die in den Cartoon eingefu?gt worden sei, habe es sich – unstreitig – um eine Fotografie des Klägers gehandel, auf der der Kläger – aus Sicht der Kammer – auch erkennbar sei. Der Augenbalken, der die Erkennbarkeit nicht ohne weiteres verhindere (von Strobel-Alberg in: Wenzel a.a.O. Rdn. 16 m.w.N.), verdecke nicht die Kopfform und die hohe Stirn bzw. den hohen Haaransatz des Klägers sowie die Mundpartie, woran im Übrigen auch die zwischenzeitliche Ku?rzung von Haupthaar und Bart nichts verändern würden. Die Erkennbarkeit scheitere auch nicht an der Tatsache, dass der Kläger sich inzwischen altersbedingt verändert habe. Es gäbe keinen Erfahrungsschatz, wonach altersbedingte Veränderungen die Erkennbarkeit einer Person ausschlössen (OLG Frankfurt am Main OLGR Frankfurt 2009, 334). Ungeachtet dessen sei es ausreichend, dass der Abgebildete begru?ndeten Anlass zu der Annahme habe, er könne als abgebildet identifiziert werden (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, 2008, § 22 KUG Rdn. 4). Es bedürfe dabei keines Beweises, dass Dritte den Abgebildete tatsächlich erkannt hätten, sondern es komme auf die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises an (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2008, Az.: 11 U 21/08; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 115).

Die Erkennbarkeit müsse sich außerdem nicht nur aus den Gesichtszu?gen, sondern könne sich auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten ergeben (vgl. BGH, NJW 2000, 754 „Der blaue Engel“, juris-Rn. 21; OLG Karlsruhe, AfP 1996, 282 „Ivan Rebroff“, juris-Rn. 29). Bei dem streitgegenständlichen Beitrag ergebe sich die Erkennbarkeit auch aus dem Text selbst, da der Artikel unter anderem mit den Worten „By AntiF…“ u?berschrieben sei und ein Hinweis auf „Verbreitung“ der „Abmahnbären“ im M… Raum gegeben werde, woraus der Kreis von Lesern, die den Kläger privat oder aus der Presse kennen würden, schließen könne, das der Beitrag u.a. von dem Kläger handele.

Eine Einwilligung des Klägers in die Bildveröffentlichung habe unstreitig nicht vorgelegen. Eine Einwilligung sei nur fu?r die Veröffentlichung auf der Internetseite unter der Domain www.af…de erteilt worden, die nicht in eine grundsätzliche Einwilligung ausgelegt werden könne, da die Einwilligung grundsätzlich nur die Verwendung abdecke, nämlich die Nutzung im Interview, fu?r die das Bild bezweckt gezweckt gewesen sei (OLG Mu?nchen eR 2007, 739; Dreier/Schulze a.a.O. Rdn. 21).

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zur Schau gestellt werden du?rfen, sei zwar grundsätzlich gegeben. Es komme entscheidend darauf an, ob die Berichterstattung ein Ereignis der Zeitgeschichte betreffe, so dass es weniger auf die Person des Abgebildeten und mehr auf die zeitgeschichtliche Bedeutung und damit den Kontext der Berichterstattung ankomme (Dreier/Schulze a.a.O. § 23 KUG Rdn. 3). Der Begriff der Zeitgeschichte werde grundsätzlich weit verstanden; ihm unterfielen nicht nur politische Vorgänge, sondern grundsätzlich alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz, weil die Öffentlichkeit ein Recht habe, hieru?ber unterrichtet zu werden und entsprechend hieru?ber berichtet werden dürfe (Dreier/Schulze a.a.O.).

Das Aussprechen von Abmahnungen ist ein Thema, welches durchaus von gesellschaftlicher Bedeutung ist. U.a. die zunehmende Bedeutung des Handeins im Internet sowie die daraus folgende Präsenz und Sichtbarkeit fu?hrten dazu, dass rechtswidriges Verhalten schneller sichtbar werde und Abmahnungen – rechtmäßige wie unrechtmäßige – vermehrt ausgesprochen würden. Der Beitrag, zu dem das streitgegenständliche Bildnis gehöre, beschäftige sich mit dem Thema Abmahnung, so sei er beispielsweise mit der Zwischenu?berschrift „Der Abmahnbär“ u?berschrieben.

Neben dem maßgeblichen zeitgeschichtlichen Ereignis sei aber nach wie vor auch auf die Person des Abgebildeten abzustellen und es seien die Grundsätze zur absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte heranzuziehen (Dreier/Schulze a.a.O. Rdn. 4). Der Kläger sei sicherlich keine absolute Person der Zeitgeschichte, da er nicht durch Geburt, Stellung, Leistungen, Taten oder Untaten im Bereich der Zeitgeschichte unter den Mitmenschen außergewöhnlich hervorrage und deshalb im Blick der Öffentlichkeit stehe und auch u?ber seinen Tod hinaus ständige Person der Zeitgeschichte bleiben werde (Dreier/Schulze a.a.O. Rdn. 5).

Der Kläger sei aber als relative Person der Zeitgeschichte einzuordnen. Eine relative Person der Zeitgeschichte sei eine solche, die mit der Zeitgeschichte derart in Beru?hrung komme, dass sie nur voru?bergehend zur Person der Zeitgeschichte werde, die das Informationsinteresse der Allgemeinheit also nur fu?r einen beschränkten Zeitraum und in beschränktem Umfang auf sich ziehe. Da das legitime Informationsinteresse der Allgemeinheit an einer relativen Person der Zeitgeschichte auch nur hinsichtlich dieses konkreten zeitgeschichtlichen Zusammenhangs bestehe, könne u?ber sie nur in diesem Zusammenhang berichtet werden (Dreier/Schulze a.a.O. Rdn. 8; „Ereignisbezugs“ nach Strobl-Albeg in: Wenzel a.a.O. Kap. 8 Rdn. 14).

In einer Vielzahl von Artikeln werde sowohl u?ber das allgemeine Abmahnverhalten des Klägers berichtet als zum Teil auch u?ber die Rechtswidrigkeit der dem strafrechtlichen Verfahren zugrundeliegenden Abmahnung. In Bezug auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt, der in Abmahnsachen tätig sei, sei der Kläger also durchaus als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen. Der Beitrag, im Rahmen dessen das Bildnis des Klägers erscheine, befasse sich mit dem Thema Abmahnungen, so dass aus Sicht der Kammer die Voraussetzung des „Ereignisbezugs“ gewahrt sei. Auch die geforderte „Aktualität“ (von Strobl-Albeg in: Wenzel a.a.O. Kap. 8 Rdn. 14) sei gegeben, was sich aus den Daten der zitierten Presseberichte ergebe.

Durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags sei das berechtigte Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt, der fu?r alle Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 Nr. 1 – 4 KUG gelte (Schertz in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 12 Rdn. 80). Die im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG zu erfolgende umfassende Interessenabwägung (Dreier/Schulze, a.a.O., § 23 KUG Rdn. 25) falle zugunsten des Klägers aus. Das Bildnis sei dabei im Zusammenhang mit dem Text zu sehen, auf den es sich beziehe (v. Strobl-Alberg in: Wenzel, a.a.O., Kap. 8 Rdn. 102; BGH GRUR 2007, 902 – Abgestuftes Sehutzkonzept II).

Der Informationsgehalt des Beitrages in den die Abbildung eingebettet sei, sei vergleichsweise niedrig. Dem Bildnis wohne im Zusammenhang mit dem Beitrag nur der Informationsgehalt inne, den Leser vor dem Kläger – ob berechtigt oder unberechtigt sei hier dahingestellt – zu warnen und seine Abmahnpraxis zu kritisieren.  Daru?ber hinaus enthalte der Beitrag nur Äußerungen, die geeignet seien, den Kläger schwerst zu verunglimpfen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Sache finde nicht statt. So sei beispielsweise vom fehlenden „Penisknochen“ die Rede, was den Kläger im Bereich seiner Intimsphäre entwerten solle und ihn seiner Wu?rde als Mensch entkleide (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661 – Strauß-Karrikatur). Der „Abmahnbär“, zu denen der Kläger gezählt werde, werde als „Aasfresser“, „dumm, böswillig und feige“ und als „missgestalteste, garstigste Erscheinung“ zu der noch die „geistigen Eigenschaften“ kommen, die das Tier „verhasst machen“ bezeichnet. Abmahnbär werde mit „Sau“ gleichgesetzt. Der Beitrag sei daher in erster Linie als erniedrigende Herabsetzung und schwere Beleidigung des Klägers zu verstehen. Der Informationsgehalt, dass der Kläger ein aus Sicht des Beklagten missliebiger Abmahnanwalt sei, trete dahinter vollkommen zuru?ck.

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