LG Frankfurt a.M.: Wenn mit „Alles radikal reduziert, Sie sparen bis zu 30%“ geworben wird, darf es keine Ausnahmen geben

veröffentlicht am 16. Juni 2014

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.04.2014, Az. 3-08 O 167/13
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Elektronikmarktkette nicht mit großflächigen Plakaten mit dem Hinweis werben darf „Alles radikal reduziert, Sie sparen bis zu 30 %“, wenn lediglich Ausstellungsgeräte rabattiert angeboten, also nicht tatsächlich alle Waren des Sortiments zu reduzierten Preisen zum Verkauf angeboten werden. Andere Ware wurde im vorliegenden Fall zu dem üblichen Warenpreis angeboten und verkauft.

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