LG Frankfurt a.M.: Wer auf einer illegalen Filesharing-Plattform wirbt, unterstützt kriminelle Handlungen und ist zur daher zur Unterlassung verpflichtet

veröffentlicht am 30. August 2010

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.01.2008, Az. 3-08 O 143/07
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 1004 BGB, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 24 Abs. 3; 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG

Das LG Frankfurt a.M. hat einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, Werbung auf einer illegalen Tauschbörse für DSL-Anschlüsse zu schalten. Es folgte damit den Anträgen der Antragstellerin, welche zunächst vorgetragen hatte, dass der Betreiber der Website nach §§ 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit §§ 15 Abs. 2 JuSchG, wettbewerbswidrig handele, weil er entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz jedermann – also auch Minderjährigen – ohne weiteres Filme zum Download anbiete, die von der BPJM indiziert seien oder kraft Gesetzes als indiziert gelten würden. Weiterhin handele der Betreiber der Website auch deshalb wettbewerbswidrig, weil er Raubkopien und Filme und TV-Serien zugänglich mache, und dadurch fremde Urheberrechte verletze. Indem die Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Website Werbung für ihre Produkte schalte, unterstütze sie die Betreiber der Website. Die Werbung verschaffe dem Betreiber erhebliche Einnahmen, so dass der Betreiber in die Lage versetzt werde, von den Besuchern und Nutzern kein Entgelt zu verlangen. Sie würden Einnahmen allein aus der platzierten Werbung erzielen. Die Werbung der Antragsgegnerin sei deshalb mit ursächlich für die Existenz der Website.

Die Kammer bejahte die Unterlassungsansprüche gegen die werbende Antragsgegnerin mit der Begründung, dass diese den Wettbewerbsverstoß der Betreiber der Internetseite ausgenutzt habe, indem sie auf deren Website Werbung für ihre Angebote geschaltet habe, und deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes hafte (!).

Zitat: „Als Störer haftet auch derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbsverstoßes zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Indem die Antragsgegnerin auf der wettbewerbswidrigen Internetseite … Werbung für ihre Angebote schalten ließ, nutzte sie die Internetseite aus. Denn der Erfolg der Werbung der Antragsgegnerin hing maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen herunter geladen werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die Internetseite aufsuchten, um Filme herunter zu laden und dabei mit der Werbung der Antragsgegnerin konfrontiert wurden. Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, kann offen bleiben. Denn für die Störerhaftung genügt bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung.

Allerdings erfordert die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten, weil vom Störer nichts Unzumutbares verlangt werden kann. Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruchgenommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2004, 2158, 2159; 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die ihr obgelegene Prüfungspflicht verletzt, weil sie auch nach Zugang der Abmahnung vom 10.08.2007 die Werbung auf der Internetseite … weiter aufrechterhielt„.

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